Vorbemerkung: Den Akkreditierungsrat bzw. seine Geschäftsstelle erreichen z.Z. zahlreiche Fragen zur Umstellung auf die neue Rechtsgrundlage der Akkreditierung ab dem 01.01.2018. Die folgenden FAQs sollen Antworten auf häufig gestellte Fragen geben, die sich aus der Auslegung des Studienakkreditierungsstaatsvertrags (StAkkrStV) und der Musterrechtsverordnung (MRVO) ergeben. Die FAQs werden laufend ergänzt. Auch sind Änderungen an bereits veröffentlichten FAQs denkbar, die entsprechend gekennzeichnet werden.
FAQ 01: Zeitpunkt der Antragstellung
FAQ 02: Akkreditiertes QM-System und Musterrechtsverordnung (MRVO)
FAQ 04: Verlängerung/Angleichung von Akkreditierungsfristen
FAQ 05: Fristverlängerung für Akkreditierungen nach altem Recht
FAQ 08: Anerkennung und Anrechnung
FAQ 09: Genehmigung von Bündelakkreditierungsverfahren gemäß § 30 MRVO
FAQ 10: Antragstellung und Fristen bei Kombinationsstudiengängen, v.a. Lehramt
FAQ 11: Gebühren für Hochschulen
FAQ 12: Information für Hochschulen und Agenturen zum Datenschutz in Akkreditierungsverfahren
Schlagworte | Antragstellung, Fristen, vorläufige Akkreditierung |
Datum | 03/2018, geändert 09/2018 |
Bezüge zu StAkkrStV, | § 26 Abs. 2 MRVO |
Zur Vermeidung einer Akkreditierungslücke genügt es, den Antrag vor Ablauf der Akkreditierungsfrist zu stellen. Bei positivem Entscheid des Akkreditierungsrates wird die Akkreditierung nach § 26 Abs. 2 MRVO rückwirkend ausgesprochen. Dies gilt sowohl in der Programm- als auch in der Systemakkreditierung. Die Antragstellung wird in der künftig vom Akkreditierungsrat organisierten Datenbank akkreditierter Studiengänge vermerkt und mit dem Hinweis versehen, dass die Akkreditierung im Erfolgsfall rückwirkend gilt; nach ausgesprochener Akkreditierung wird diese angezeigt. Auf diese Weise werden in der Außendarstellung Missverständnisse zum Akkreditierungsstatus vermieden. Einige praktische Beispiele und Beschreibungen:
Einen Antrag in ELIAS stellen können Sie hier.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 MRVO ist auch bei Erstakkreditierungen eine rückwirkende Akkreditierung möglich. Konkret bedeutet dies:
Die Akkreditierung ist nach § 26 Abs. 1 Satz 1 MRVO rückwirkend ab Beginn des Semesters oder Trimesters gültig, in dem der Akkreditierungsrat die Akkreditierungsentscheidung getroffen hat.
Beispiele:
(In diesen Beispielen wird vorausgesetzt, dass das Wintersemester vom 1. Oktober bis 31. März und das Sommersemester vom 1. April bis 30. September dauert. Bei abweichenden Semesterlaufzeiten ändern sich diese Fristen entsprechend.)
Hier müssen die Hochschulen jedoch unbedingt das jeweils geltende Landesrecht beachten. Womöglich fordert das Sitzland, dass die Aufnahme des Studienbetriebs eine erfolgreiche abgeschlossene Akkreditierung voraussetzt. In diesem Fall ist ein Antrag auf Programmakkreditierung eines zum Zeitpunkt der Begehung noch nicht eröffneten Studiengangs so rechtzeitig einzureichen, dass die Entscheidung des Akkreditierungsrates vor Studiengangsstart erfolgen kann. Einzelheiten sind mit dem zuständigen Ministerium zu klären.
Auch wegen der unterschiedlichen landesrechtlichen Anforderungen werden Anträge auf Erstakkreditierung im Akkreditierungsrat prioritär behandelt.
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Bei einer Antragstellung
Die kommenden Sitzungen des Akkreditierungsrates finden Sie hier.
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Schlagworte | Systemakkreditierung, Gültigkeit MRVO, Kriterien QM-System, Übergangsregelung |
Datum | 03/2018, geändert 06/2018 |
Bezüge zu StAkkrStV, MRVO |
Nach Ziff. 6.2 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ (Beschluss des Akkreditierungsrates in der Fassung vom 20.02.2013) ist die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben verpflichtend. Damit hat die Hochschule, mittels ihres internen Qualitätsmanagementsystems, grundsätzlich allein die in der MRVO enthaltenen formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Studiengänge zu beachten.
Dass etwaige Umstellungen eine gewisse Zeit benötigen, liegt auf der Hand; jede systemakkreditierte Hochschule sollte unmittelbar nach Erlass neuer Regeln die Auswirkungen auf das interne QM-System prüfen und bei Änderungsbedarf die Umsetzung mit einem Zeitplan auf den Weg bringen. In der jeweils folgenden Systemakkreditierung sollte besprochen werden, ob sich das QM-System als hinreichend adaptiv für neue Rahmenbedingungen erwiesen hat.
Die in § 17 und § 18 MRVO normierten Kriterien für interne Qualitätsmanagementsysteme sind dagegen erst mit der nächsten Systemreakkreditierung zu beachten.
Siehe zu dieser Frage auch FAQ 6.2.
Schlagworte | Veröffentlichung, Veröffentlichungspflicht, Akkreditierungsbericht, Gutachten, Datenbank, Systemakkreditierung, Programmakkreditierung | |
Datum | 03/2018, geändert 10/2018 | |
Bezüge zu StAkkrStV, | § 29 MRVO, Art. 3 Abs. 6 StAkkrStV |
Grundsätzlich gilt die Veröffentlichungspflicht - also Pflicht zur Veröffentlichung der Akkreditierungsentscheidung und des Akkreditierungsberichts - sowohl für Studiengänge, die im Rahmen der Programmakkreditierung begutachtet werden, als auch für Studiengänge, die im Rahmen der hochschulinternen Akkreditierungsverfahren akkreditiert worden sind (§ 18 Abs. 4 Satz 2 MRVO, dadurch auf Geltung für alternative Verfahren). Im § 29 der MRVO wird festgehalten, dass die Entscheidung des Akkreditierungsrates und der Akkreditierungsbericht vom Akkreditierungsrat auf seiner Webseite veröffentlicht werden.
Akkreditierungsinformationen sowohl aus den Verfahren der Programm- und der Systemakkreditierung (positive und negative), als auch aus den internen Verfahren von systemakkreditierten Hochschulen werden künftig in einer eigenständigen Datenbank des Akkreditierungsrates veröffentlicht.
Die Errichtung einer neuen, eigenständigen Datenbank akkreditierter Studiengänge im Kontext des digitalen Antragsbearbeitungssystems stellt die optimale Gelegenheit dar, die Anforderungen aus der MRVO näher zu bestimmen und die technische Grundlage für die Umsetzung zu schaffen.
Zuständig für die Eintragungen in die Datenbank akkreditierter Studiengänge ist im neuen System (auch bei nach altem Recht systemakkreditierten Hochschulen) stets diejenige Einrichtung, die die Entscheidung über die Akkreditierung eines Studiengangs oder eines Qualitätsmanagementsystems trifft: Der Akkreditierungsrat in der Programm- und Systemakkreditierung, die systemakkreditierte Hochschule für ihre eigenen Studiengänge (siehe dazu § 18 Abs. 4 Satz 2 der MRVO).
Für die Prüfung und Freigabe einzelner Datenbankeinträge wird weiterhin die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates zuständig sein. Sämtliche in die Datenbank eingetragenen Informationen werden auf fachliche Richtigkeit geprüft und anschließend für die Öffentlichkeit freigegeben.
Um die Vielfältigkeit von akkreditierten Qualitätsmanagementsystemen abbilden zu können, wird es in der künftigen Datenbank des Akkreditierungsrates ein zusätzliches Freitextfeld zur Beschreibung eines von der Hochschule entwickelten internen Akkreditierungsprozesses geben. Dies wird sowohl die inhaltliche Prüfung einzelner Akkreditierungsdatensätze von Studiengängen für die Geschäftsstelle erleichtern, als auch als eine transparente Informationsgrundlage für die Öffentlichkeit dienen.
Die Datenbankeinträge zu den von den systemakkreditierten Hochschulen intern akkreditierten Studiengängen müssen die folgenden Informationen enthalten:
Die Qualitätsberichte der systemakkreditierten Hochschulen müssen sich nicht zwangsläufig vollständig an dem vom Akkreditierungsrat vorgegebenen Berichtsraster für die Pro-grammakkreditierung orientieren. Mit Blick auf die unterschiedliche Ausgestaltung ihrer QM-Systeme können die systemakkreditierten Hochschulen über eine angemessene Berichtsform entscheiden.
* Für die Eingabe der Grunddaten zu den einzelnen Studiengängen sind entsprechende Pflichtfelder (mit vorab definierten Formaten) in dem einzurichtenden digitalen Antragsbearbeitungssystem des Akkreditierungsrates vorgesehen.
** Hier gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen gemäß § 29 Satz 2 entsprechend.
Schlagworte | Fristverlängerung, Geltung Zeitraum der Akkreditierung, Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung, Bündelakkreditierung, Systemakkreditierung, auslaufender Studiengang, Fristanpassung |
Datum | 03/2018 |
Bezüge zu StAkkrStV, MRVO und Berichtsraster | § 26 MRVO Abs. 3 |
Gemäß der Musterrechtsverordnung gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten zur Verlängerung der Akkreditierung von Studiengängen.
Verlängerung der Akkreditierungsfrist für auslaufende Studiengänge (§ 26 Abs. 3 Satz 1)
Zur Akkreditierungsfrist von Studiengängen, die nicht mehr weitergeführt werden, enthält die Musterrechtsverordnung die Möglichkeit, diese für bei Ablauf der Akkreditierungsfrist noch eingeschriebenen Studierende zu verlängern. Voraussetzung ist der Nachweis der Hochschule, dass der Studiengang keine wesentlichen Änderungen aufweist und die erforderlichen personellen und sächlichen Mittel nachhaltig vorgehalten werden.
Verlängerung der Akkreditierungsfrist im Zuge des Begutachtungsverfahrens bei einer Agentur (§ 26 Abs. 3 Satz 2)
Die Musterrechtsverordnung enthält eine weitere Möglichkeit der Verlängerung der Akkreditierungsfristen von Studiengängen mit dem Ziel, den Hochschulen genug Zeit für die Umstellung auf die Systemakkreditierung und für die Bewertung der Studiengänge durch das interne QM-System zu geben, oder auch, für die geplante Bündelakkreditierung einheitliche Akkreditierungsfristen zu ermöglichen. Die Hochschule ist somit berechtigt, zu dem Zeitpunkt der Vorbereitung auf eine Bündel- oder Systemakkreditierung einen entsprechenden Antrag beim Akkreditierungsrat einzureichen.
Verlängerung der Akkreditierungsfrist im Zuge des Verwaltungsverfahrens bei dem Akkreditierungsrat (§ 26 Abs. 3 Satz 3)
Die Option der Fristverlängerung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bei dem Akkreditierungsrat wurde zusätzlich dafür geschaffen, die Studiengänge, deren Akkreditierungsfrist später ausläuft, bis zum Abschluss des Verfahrens vorläufig zu verlängern, um sämtliche Akkreditierungslücken zu vermeiden. Auf die Begründung zu § 26 Abs. 3 Satz 3 der MRVO wird verwiesen.
a) Auslaufender Studiengang & Bündelakkreditierung: Eine schriftliche Begründung mit Angaben zu sämtlichen zu verlängernden Studiengängen bzw. im Zuge der Bündelakkreditierung Angaben zu sämtlichen in das Bündel aufzunehmenden Studiengängen (Studiengangsname, Abschluss, bestehende Akkreditierungsfrist).
b) Systemakkreditierung: Bei der Vorbereitung auf eine Systemakkreditierung sind dem Akkreditierungsrat folgende Unterlagen vorzulegen:
Schlagworte | Fristverlängerung, Geltungszeitraum der Akkreditierung, Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung, Agentur |
Datum | 06/2018 |
Bezüge zu StAkkrStV, | § 26 MRVO Abs. 2 |
Der Vorstand der Stiftung hat hierzu am 06.06.2018 einen Beschluss gefasst, der im Folgenden vollständig wiedergegeben wird:
Den Akkreditierungsrat erreichen derzeit verstärkt Hinweise, dass Programmakkreditierungen nach neuem Recht nicht mehr rechtzeitig vor Ende der Akkreditierungsfrist abgeschlossen werden können.
Dies ist durch zwei Gründe bedingt: Zum einen ist die Möglichkeit für die Agenturen, eine vorläufige Akkreditierung für Studiengänge gemäß 3.3.1 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ i.d.F. vom 20.02.2013 auszusprechen, im aktuellen Regelwerk nicht mehr enthalten. In der neuen Rechtsgrundlage heißt es, dass die Hochschulen dafür zuständig sind, vor Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung eine unmittelbar anschließende Reakkreditierung einzuleiten (§ 26 Abs. 2 Satz 2).
Zum anderen etablieren sich die Verfahrensabläufe für Reakkreditierungen nach neuem Recht erst allmählich. Unter anderem kommt es durch die sogenannte „Mängelbeseitigungsschleife“ bei den Agenturen, durch die die vom Akkreditierungsrat auszusprechenden Auflagen reduziert werden sollen, zu veränderten Arbeitsabläufen.
Aktuell besteht daher vielerorts die Sorge, Reakkreditierungen von Studiengängen, deren Akkreditierung zum 31.08./30.09.2019 ausläuft, nicht mehr rechtzeitig abschließen zu können.
Mit einem Rundschreiben vom 30.01.2018 hat der Vorsitzende der Stiftung die Agenturen bereits über Fristverlängerungsoptionen nach neuer und bisheriger Rechtslage informiert. Demgemäß ist als Ausnahmefall vorgesehen, eine Verlängerung der Akkreditierungsfrist auf Antrag einer Agentur nach altem Recht auszusprechen. Davon kann eine Hochschule z.B. Gebrauch machen, wenn sie in der Erwartung der Weitergeltung der Ziff. 3.3.1. im alten Recht auf das Inkrafttreten der neuen Rechtsgrundlage gewartet hat und dadurch nicht mehr in der Lage ist, ein Reakkreditierungsverfahren rechtzeitig vor Auslaufen der Akkreditierungsfrist abzuschließen. Diese Möglichkeit war zunächst für Akkreditierungen intendiert, die im Jahr 2018 auslaufen.
Um allerdings sämtliche Akkreditierungslücken in der Übergangsphase zum neuen Recht zu vermeiden, beschließt der Vorstand, diese Verlängerungsoption nach altem Recht auch für Studiengänge, deren Akkreditierungsfristen zum 31.08/30.09.2019 auslaufen, zu eröffnen. Eine solche Verlängerung kann in der Regel um ein Semester bzw. um maximal ein Jahr ausgesprochen werden.
Der Antrag ist in bekannter Weise über die zuständige Agentur zu stellen. Aus ihm sollte hervorgehen, aus welchen Gründen eine Akkreditierung nicht rechtzeitig innerhalb der ursprünglichen Frist erfolgen kann. Wird eine Verlängerung um ein Jahr (statt um ein Semester) beantragt, ist die Notwendigkeit besonders darzulegen.
Den Beschluss finden Sie hier als PDF.
Schlagworte | Übergangsregelungen; Geltung alten und neuen Rechts |
Datum | 06/2018 |
Bezüge zu StAkkrStV, | Art. 16 StAkkrStV |
Für solche Verfahren bzw. abgeschlossenen Programmakkreditierungen gilt das bisherige Recht fort. Beschlüsse des Akkreditierungsrates insbesondere zu den Kriterien und Verfahrensregeln, die bis einschließlich dem 31.12.2017 gefasst wurden, finden auf solche Altverfahren Anwendung. Handreichungen und Rundschreiben zum bisherigen Recht dienen für solche Verfahren weiterhin als Auslegungshilfe.
Für solche Systemakkreditierungen bzw. Systemakkreditierungsverfahren ist nach Ziff. 6.2 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ (Beschluss des Akkreditierungsrates in der Fassung vom 20.02.2013) die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben verpflichtend. Damit hat die Hochschule, mittels ihres internen Qualitätsmanagementsystems, grundsätzlich allein die in der MRVO enthaltenen formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Studiengänge zu beachten. Dass etwaige Umstellungen eine gewisse Zeit benötigen, liegt auf der Hand; jede systemakkreditierte Hochschule sollte unmittelbar nach Erlass neuer Regeln die Auswirkungen auf das interne QM-System prüfen und bei Änderungsbedarf die Umsetzung mit einem Zeitplan auf den Weg bringen. In der jeweils folgenden Systemakkreditierung sollte besprochen werden, ob sich das QM-System als hinreichend adaptiv für neue Rahmenbedingungen erwiesen hat.
Die vom Akkreditierungsrat nach altem Recht verabschiedeten Kriterien für Studiengänge und die zu diesen Kriterien erlassenen Auslegungsbeschlüsse, Handreichungen und Rundschreiben sind also grundsätzlich nicht mehr zu beachten, es sei denn der Akkreditierungsrat übernimmt diese in das neue Recht und veröffentlicht dazu gesonderte FAQs (siehe dazu auch FAQ Nr. 6.3).
Die in Teil 4 der MRVO enthaltenen Verfahrensregeln und in § 17 und § 18 MRVO normierten Kriterien für interne Qualitätsmanagementsysteme selbst sind in solchen Altfällen nicht zu berücksichtigen. Diesbezüglich gelten die bisherigen Beschlüsse, Handreichungen und Rundschreiben des Akkreditierungsrates fort.
Siehe dazu auch FAQ 2.1.
Für solche Programm- und Systemakkreditierungsverfahren gilt umfassend das neue Recht, das heißt die Regelungen des StAkkrStV und der MRVO bzw. der entsprechenden Verordnungen der Länder. Dies folgt aus Art. 16 StAkkrStV sowie der Begründung zu § 37 der MRVO. Damit gelten die bisherigen Auslegungsbeschlüsse, Handreichungen und Rundschreiben des Akkreditierungsrates nicht mehr.
Der Akkreditierungsrat wird allerdings prüfen, ob und gegebenenfalls welche Inhalte der Beschlüsse, Rundschreiben und Handreichungen in das neue System übertragbar sind, also auch für Neuverfahren Anwendung finden können, und diese dann gegebenenfalls als gesonderte FAQs veröffentlichen.
Siehe zur Geltung bisherigen und neuen Rechts in der Programmakkreditierung auch das vom Vorsitzenden des Akkreditierungsrates verfasste Rundschreiben.
Schlagworte | European Approach; Joint Degree Programme; Joint Programmes, Doppelabschlüsse, Mehrfachabschlüsse |
Datum | 06/2018, geändert 07/2018 |
Bezüge | § 10, § 16, § 33 MRVO |
Für Joint-Degree-Programme (siehe zur Definition Frage 7.3) ermöglicht die MRVO die Anwendung des European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes (European Approach), siehe dazu Frage 7.2.
Der European Approach ermöglicht, dass der Akkreditierungsrat anstelle einer herkömmlichen Programmakkreditierung eines Joint-Degree-Programms die Bewertung durch eine ausländische, im EQAR gelistete Agentur anerkennt; siehe im Detail § 33 MRVO.
Einzelheiten zur Anwendung des European Approach durch deutsche Hochschulen sind in den §§ 10, 16 und 33 der MRVO geregelt und in der Begründung der MRVO erläutert. Mit den genannten Paragraphen wird der European Approach in deutsches Recht umgesetzt; der European Approach selbst wird aus rechtlichen Gründen nur in der Begründung der MRVO genannt.
Der „European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes“ (European Approach, auf Deutsch „Europäischer Ansatz zur Qualitätssicherung von Joint Programmes“) wurde von den Wissenschaftsministern des Europäischen Hochschulraums im Mai 2015 unterzeichnet; siehe hier. Er sieht für Joint Programmes die Möglichkeit der Anerkennung der Bewertungen ausländischer Qualitätssicherungsagenturen vor, vorausgesetzt
Joint Programmes im Sinne des European Approach verstehen sich als integriertes Curriculum, das gemeinsam von verschiedenen Hochschulen aus EHEA-Ländern koordiniert und angeboten wird und zu Doppel-/Mehrfach-Abschlüssen oder. einem gemeinsamen Abschluss führt.
Zu beachten ist, dass es sich bei dem European Approach nicht um EU-Recht bzw. um unmittelbar in Deutschland geltendes Recht handelt. Damit gilt er nur, insoweit er in die nationalen Rechtsordnungen übernommen wird (siehe dazu auch Frage 7.4).
Joint-Degree-Programme sind nach § 10 Abs. 1 MRVO Studiengänge, die zu gemeinsamen Abschlüssen führen. Zudem müssen sie die in § 10 Abs. 1 der Verordnung genannten weiteren Merkmale aufweisen:
Voraussetzung für die Anwendung der Sonderregeln nach §§ 10, 16 und 33 MRVO ist zudem, dass die teilnehmenden Hochschulen von den zuständigen Behörden ihrer Staaten als Hochschulen anerkannt sind und die jeweiligen nationalen rechtlichen Rahmenbedingungen die Teilnahme an Joint-Degree-Programmen und die Verleihung eines gemeinsamen Abschlusses erlauben (vgl. dazu die Begründung zu § 10 MRVO).
Zu beachten ist, dass der European Approach kein nationales Recht aus sich selbst heraus ist. Er gilt nur, insoweit er in die nationalen Rechtsordnungen übernommen wird. Deshalb sollte von der Hochschule gesondert geprüft werden, ob bei allen Konsortiumsmitgliedern der European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes national anwendbar ist. In den Ländern, in denen das nicht der Fall ist, muss gegebenenfalls noch ein zusätzliches Akkreditierungsverfahren nach nationalen Regeln durchgeführt werden. Siehe zur nationalen Umsetzung des European Approach hier.
Die in §§ 10,16 und 33 MRVO normierten Regelungen sind optional; die beteiligten Hochschulen können sich auch dazu entscheiden, ein Akkreditierungsverfahren nach den normalen deutschen Kriterien und Verfahrensregeln durchzuführen; z. B. wenn die Akkreditierung auch zum Nachweis der berufsrechtlichen Eignung eines Studiengangs dienen soll.
Es genügt eine an die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates gesandte Erklärung der Hochschule, dass sie geprüft hat, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 MRVO vorliegen, und dass sie sich bewusst ist, dass die Anwendbarkeit des § 33 MRVO unter dem Vorbehalt des Gutachtervotums und der abschließenden Entscheidung des Akkreditierungsrates steht.
Diese Erklärung kann zunächst formlos erfolgen. Sobald das elektronische Antragsbearbeitungssystem eingerichtet ist, ist dieses zu nutzen; es wird eine entsprechende Funktion enthalten.
Systemakkreditierte Hochschulen müssen entscheiden, wie sie die Qualitätssicherung von Joint-Degree-Programmen, die sie gemeinsam mit Partnerhochschulen anbieten, im Rahmen ihres internen QM-Systems handhaben wollen. Welches Vorgehen adäquat ist, hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab.
Zunächst muss die systemakkreditierte Hochschule entscheiden, ob sie den European Approach (die §§ 10 und 16 MRVO) als Bewertungsmaßstab anwenden möchte. Alternativ ist auch eine Bewertung nach den normalen deutschen Kriterien und Verfahrensregeln möglich (siehe dazu Frage 7.5).
Auch wenn die deutsche Hochschule eine Bewertung nach dem European Approach wählt, gibt es mehrere mögliche Konstellationen:
Ist in einem Partnerland eine Programmakkreditierung weiterhin erforderlich, ist zu unterscheiden:
### Text wird überarbeitet ###
### Text wird überarbeitet ###
Für Altverfahren gelten die bisherigen Regeln für Joint Programmes; siehe Ziff. 1.5 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ (Beschluss des Akkreditierungsrates in der Fassung vom 20.02.2013).
Zudem kann für Joint Programmes, die zu gemeinsamen Abschlüssen (joint degrees) führen, nach einem Beschluss des Akkreditierungsrates vom 30.09.2015 bereits die Anwendung des European Approach gewählt werden.
Schlagworte | Anrechnung, Anerkennung |
Datum | 08/2018 |
Bezüge zu StAkkrStV | StAkkrStV Art. 2; MRVO §§ 9, 19, und 12 Abs. 1 Satz 1 |
Vorab eine Begriffsklärung: Im Folgenden meint „Anerkennung“ die Anerkennung von Studienleistungen gemäß der Lissabon-Konvention. „Anrechnung“ bezieht sich stets auf die Anrechnung außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen.
Mit dem neuen Akkreditierungsrecht ist ein Paradigmenwechsel verbunden. In den letzten Jahren sind unter dem alten Akkreditierungsrecht zahlreiche Auflagen ausgesprochen worden, die die korrekte Implementierung von Anerkennung und Anrechnung in den Prüfungsordnungen zum Gegenstand hatten.
Inzwischen wird davon ausgegangen, dass die Anerkennung gemäß Lissabon-Konvention, die geltendes Recht in ganz Deutschland ist, in den Ordnungen der Hochschulen weitestgehend adäquat abgebildet ist. Der Fokus der Akkreditierung verschiebt sich daher von der Formalprüfung der Prüfungsordnung hin zur praktischen Einbettung der Anerkennungsthematik in den Studiengängen. Einschlägig sind § 12 Abs. 1 Satz 4 der Musterrechtsverordnung (MRVO) und die dazugehörige Begründung, die hier ausführlich wiedergegeben seien: Das Studiengangskonzept, so die MRVO, „schafft geeignete Rahmenbedingungen zur Förderung der studentischen Mobilität, die den Studierenden einen Aufenthalt an anderen Hochschulen ohne Zeitverlust ermöglichen.“ In der Begründung heißt es dazu, „dass der Studiengang geeignete Rahmenbedingungen zur Förderung studentischer Mobilität bieten muss, die den Studierenden einen Aufenthalt an anderen Hochschulen ohne Zeitverlust ermöglichen. Hierzu gehören insbesondere die Berücksichtigung von Mobilitätsfenstern bei der Studiengangskonzeption und Anerkennungsverfahren, die die Grundsätze der Lissabon-Konvention nicht nur beim Aufenthalt an Hochschulen im Ausland, sondern auch im Inland konsequent anwenden. Zugangsvoraussetzungen für Masterstudiengänge müssen ebenfalls mobilitätsfördernd ausgestaltet sein und den Wechsel zwischen Hochschulen und Hochschultypen ermöglichen.“ (Hervorhebung Geschäftsstelle AR.)
Die HRK hat in ihrem Projekt nexus zahlreiche Arbeitshilfen erarbeitet, vgl. https://www.hrk-nexus.de/themen/anerkennung/
Im Vergleich zum alten Akkreditierungsrecht haben sich einige Unterschiede ergeben. Insbesondere haben KMK-Beschlüsse, darunter die beiden KMK-Anrechnungsbeschlüsse von 2002 und 2008, keine unmittelbare Geltung mehr; sie können nur als Hintergrund zur Auslegung herangezogen werden.
Die Musterrechtsverordnung geht auf die Anrechnung in den §§ 9 und 19 ein, die das Modell der studiengangsbezogenen Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen behandeln. Generell gilt bei dem Thema „Anrechnung“ künftig ausschließlich das für die jeweilige Hochschule maßgebliche Landesrecht. Auch hier wird davon ausgegangen, dass die Hochschulen das Landesrecht umgesetzt haben. Wie bei der Anerkennung ist auch bei der Anrechnung die praktische Einbettung in die Studiengänge relevant. Sofern nicht die §§ 9 und 19 der MRVO einschlägig sind, können entsprechende Aussagen im Rahmen der Bewertung zum § 12 Abs. 1 Satz 1 der MRVO getroffen werden.
Auch zum Thema Anrechnung finden sich zahlreiche praktische Informationen auf https://www.hrk-nexus.de/
Unter dem alten Recht getroffene Aussagen des Akkreditierungsrates, etwa in Rundschreiben, sind im neuen Recht nicht mehr formal gültig und dienen lediglich als Material.
Anerkennung und Anrechnung sind als formale Kriterien im Studienakkreditierungsstaatsvertrag definiert (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1). Die MRVO legt hierzu außer in den o.g. Passagen nichts Näheres fest. Die vom Akkreditierungsrat bereitgestellten Raster (vgl. hier) folgen der MRVO.
Zur Gültigkeit von Landesrecht ist Art. 2 Abs. 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags nebst der dazugehörigen Begründung einschlägig.
Es ist der Fall vorstellbar, dass im Verlauf eines Akkreditierungsverfahrens zutage tritt, dass eine Hochschule die (landes-)rechtlichen Bestimmungen zu Anerkennung und Anrechnung noch nicht umgesetzt hat. Tritt dies auf, ist darüber im Kapitel 3.1 der Raster zu informieren.
Am besten wird die Umsetzung unmittelbar nachgeholt. Dies sollte ebenfalls im Kapitel 3.1 der Raster kurz dokumentiert werden. Geschieht die Umsetzung nicht, sind die formalen Kriterien als nicht erfüllt zu kennzeichnen.
Die vorangegangenen Passagen gingen von der Programmakkreditierung aus. Da deren Maßgaben für die Systemakkreditierung ebenfalls gelten, sind Anrechnung und Anerkennung in der Systemakkreditierung analog, in angepasster Weise, zu behandeln. Auch hier kann das Kapitel 3.1 des einschlägigen Rasters genutzt werden. Ein Qualitätsmanagementsystem, das (Landes-)Recht nicht umsetzt bzw. nicht umgesetzt hat, dürfte ohnehin in seiner Funktionalität zu hinterfragen sein.
Schlagworte | Bündelakkreditierung, Genehmigung, Antrag |
Datum | 08/2018 |
Bezüge zu StAkkrStV, MRVO und Berichtsraster | § 25 und § 30 MRVO |
Auf Antrag der Hochschule kann der Akkreditierungsrat die konkrete Zusammensetzung des Bündels vor Einreichung des Antrags genehmigen (§ 30 MRVO Abs. 2). Es besteht also keine Pflicht, aber vor allem bei großen und/oder fachlich disparateren Bündelplanungen empfiehlt sich die Vorabgenehmigung.
Leuchtet ein Bündel hingegen unmittelbar ein, sollte auf diesen Schritt verzichtet werden.
Zu beachten ist, dass die Bündelungsbestimmungen in der MRVO im Vergleich zum alten Recht teilweise verschärft worden sind. Die Musterrechtsverordnung (§ 30) sieht vor, dass das Gutachten des Gutachtergremiums nach § 24 Absatz 4 mehrere Studiengänge umfassen kann, wenn diese eine hohe fachliche Nähe aufweisen, die über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur (Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Naturwissenschaften) hinaus geht (Bündelakkreditierung).
Die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3 sind für jeden Studiengang gesondert zu prüfen. Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammensetzen (§ 30 MRVO Abs. 1, Satz 2). Gemeinsame Strukturmerkmale mehrerer Studiengänge begründen allein keine fachliche Nähe.
Eine Überschreitung der Soll-Obergrenze genehmigt der Akkreditierungsrat v.a. dann, wenn im geplanten Bündel wenige Fächer auf mehrere Studiengänge (z. B. Bachelor, Master, Teilstudiengänge in verschiedenen Lehrämtern) verteilt sind – entscheidend ist die fachliche Nähe.
Der Antrag kann derzeit formlos (z. B. per E-Mail) an die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates gerichtet werden (akr@akkreditierungsrat.de). Der Akkreditierungsrat richtet ein elektronisches Antragsbearbeitungssystem ein, das auch eine Funktion zur Bündelgenehmigungsantragstellung enthalten wird. Nach Freischaltung ist ausschließlich der elektronische Weg zu nutzen.
Ein Antrag auf Genehmigung eines Bündels sollte die folgenden Informationen enthalten:
- geplante(s) Bündelverfahren
- Begründung der fachlichen Nähe (s.o.)
- ggf. weitere Informationen zu den Studiengängen, Studienstruktur etc.
- wünschenswert ist eine Aussage über die intendierte Größe und Zusammensetzung der Gutachtergruppe (s.u. die Frage hierzu).
Je größer die Bündel, desto eingehender sollte die Begründung seitens der Hochschule ausfallen. Anträge ohne oder mit unzureichender Begründung werden zurückgewiesen. Eine Aussage über die intendierte Größe und Zusammensetzung der Gutachtergruppe ist ebenfalls wünschenswert, da die „Qualität der Begutachtung“ zu wahren ist (s.u.).
Für die Genehmigung des Antrags sollten Sie etwas Zeit einplanen.
Konkret heißt das: Nach Eingang und kurzer Sichtung übersendet die Geschäftsstelle den/die Bündelantrag/-anträge an die jeweils fachlich nahestehendsten Mitglieder des Akkreditierungsrates mit einer Bitte um eine Einschätzung. Diese bildet die Grundlage der abschließenden Entscheidung des Vorstands. Darüber wird die Hochschule unmittelbar durch ein Schreiben des Vorsitzenden informiert.
§ 25 Absatz 1 MRVO regelt die Mindestgröße des Gutachtergremiums und seine Zusammensetzung bei einer Programmakkreditierung. Damit sind bei aufwändigen Verfahren – wie z. B. Bündelakkreditierungen – größere Gutachtergremien möglich, wobei das Verhältnis der Anteile der vertretenen Gruppen zu wahren ist.
Die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Gutachtergruppe (§ 25 Abs. 1 MRVO inklusive der Begründung bzgl. der Wahrung des Verhältnisses der Mitgliedergruppen untereinander) sind zu beachten.
Es gehört nicht zu den Aufgaben des Akkreditierungsrates, die Zusammensetzung der Gutachtergruppe vorab zu genehmigen. Die Zusammenstellung obliegt der begutachtenden Agentur, die an das von der HRK mit Zustimmung des Stiftungsrates der Stiftung erarbeitete Verfahren gebunden ist (vgl. Begründung zu § 25 Abs. 4 MRVO). Der Akkreditierungsrat behält sich vor, bei Nichtbeachtung der genannten Bestimmungen die Akkreditierung zunächst zu versagen bzw. eine Nachbegutachtung einzufordern.
Die frühere Zulässigkeit von schulformspezifischen Bündelungen ist aufgehoben; die fachliche Nähe ist künftig das primäre Kriterium für Bündelungen.
Im Sinne der Integration von Fachwissenschaften, Fachdidaktik und Bildungswissenschaft ist dies zu begrüßen. Ohnehin hat sich die Akkreditierungspraxis dahingehend entwickelt, einzelne Fächer schulformübergreifend zu begutachten, ggf. auch unter Einschluss des nichtlehramtsförmigen Studiums eines Fachs.
In manchen Lehrämtern/Lehramtsfächern spielen die Fachinhalte im engeren Sinn eine quantitativ geringere Rolle. In solchen Fällen können bei Bündelungen auch Strukturmerkmale eine größere Rolle einnehmen. Auch dies ist entsprechend eingehend zu begründen.
Schlagworte | Lehramt, Fristverlängerung, Geltung Zeitraum der Akkreditierung, Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung, Bündelakkreditierung, Fristanpassung, Antragstellung, Fristen, vorläufige Akkreditierung, Programmakkreditierung |
Datum | 08/2018 |
Bezüge zu StAkkrStV, MRVO, Berichtsraster | § 26 Abs. 2 MRVO, § 32 MRVO zu Kombinationsstudiengängen |
Die Regelungen in § 32 Musterrechtsverordnung (MRVO) sollen sicherstellen, dass jeder Kombinationsstudiengang regelmäßig in einem Abstand von acht Jahren (§ 26 Abs 1 Satz 1) begutachtet bzw. reakkreditiert wird. Bei der Akkreditierung bzw. Reakkreditierung eines Kombinationsstudiengangs muss die Hochschule nachweisen, dass eine die Qualifikationsziele der Teilstudiengänge integrierende schlüssige Konzeption für die Gesamtheit des kombinatorischen Angebotes vorliegt und die Studierbarkeit grundsätzlich für alle Kombinationsmöglichkeiten gewährleistet ist (vgl. Begründung zu § 32 MRVO).
Nun sieht § 32 Abs. 3 MRVO vor, dass die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudiengänge oder Studienfächer ergänzt werden kann, ohne dass sich hierdurch jedoch die Akkreditierungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert. Mit dieser Regelung soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass die nachträgliche Aufnahme weiterer Teilstudiengänge zum Anlass genommen wird, die Akkreditierungsfrist für den gesamten Kombinationsstudiengang zu verlängern.
Zur Geltung von Fristen für Teilstudiengänge sind der MRVO keine Angaben zu entnehmen. Hier gilt es zwischen Begutachtungsfrist und Akkreditierungsfrist zu unterscheiden. Jeder Teilstudiengang muss – wie der gesamte Kombinationsstudiengang – spätestens nach acht Jahren erneut begutachtet werden, denn gemäß § 32 Abs. 5 bleiben die Regelungen von Teil 4 der MRVO unberührt. Allerdings können die Begutachtungsfristen für die Teilstudiengänge durchaus von der Akkreditierungsfrist des gesamten Kombinationsstudiengangs abweichen.
Weniger verwaltungsmäßig ausgedrückt: Der Kombinationsstudiengang (Lehramt, 2-Fach-Bachelor etc.) ist die „Hülle“, in die die Fächer „hineinakkreditiert“ werden. Die Fächerbegutachtungen können sich durchaus über mehrere Semester erstrecken. Für eine Antragstellung reicht bis auf weiteres aus, den Kombinationsstudiengang mit z.B. einem ersten Fächerbündel einzureichen; die übrigen Fächer können – auch bei Verfahren der Reakkreditierung – folgen und haben somit Begutachtungsfristen, die nach der Akkreditierungsfrist des Kombinationsstudienganges enden.
Allerdings gilt weiterhin: Teilstudiengänge können grundsätzlich nur im Rahmen von Kombinationsstudiengängen akkreditiert sein. Das bedeutet ganz konkret: Läuft die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs (beispielsweise infolge einer negativen Akkreditierungsentscheidung) aus, sind auch alle zugehörigen Teilstudiengänge unabhängig von ihrer Begutachtungsfrist nicht mehr akkreditiert.
Schlagworte | Gebühren, Gebührenordnung |
Datum | 08/2018 |
Bezüge zu StAkkrStV, MRVO und Berichtsraster | StAkkrStV Art. 3 Abs. 8, Art 6 Abs. 4; Gebührenordnung der Stiftung Akkreditierungsrat |
Die Gebührenordnung der Stiftung Akkreditierungsrat sieht für Hochschulen eine jährliche nach Hochschulgröße gestaffelte Grundgebühr (Grundpauschale) und verfahrensbezogene Gebühren (Fallpauschalen) für jede Akkreditierungsentscheidung vor. Die Grundgebühr wird dabei für jede Hochschule fällig, die über mindestens einen aktuell akkreditierten Studiengang verfügt (einschließlich Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien).
Die Höhe der Grundpauschale und alle weiteren Gebühren sind der Anlage Gebührentarif in der Gebührenordnung (vgl. S. 3) zu entnehmen.
Für Entscheidungen in der Programmakkreditierung werden 350 Euro je Studiengang in Rechnung gestellt, wobei bei Bündelverfahren und Kombinationsstudiengängen jeder Teilstudiengang als Studiengang im Sinne der Gebührenordnung zählt.
Entscheidungen in der Systemakkreditierung sind mit einer Gebühr von 3.500 Euro veranschlagt.
Zusätzliche Steuern (MwSt o.ä.) fallen nicht an.
Für Anträge auf Genehmigung von Bündelakkreditierungen, Fristverlängerungen, Auflagenüberprüfungen, Eintragungen in der Datenbank akkreditierter Studiengänge oder die Prüfung von wesentlichen Änderungen eines akkreditierten Studienganges oder eines Qualitätssicherungssystems fallen keine gesonderten Gebühren an; diese Arbeiten sind durch die o.g. Gebührentatbestände abgedeckt.
Die Gebührenordnung wurde im Ministerialblatt des Landes NRW am 08.08.2018 veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten. Daher werden die verfahrensbezogenen Gebühren für Entscheidungen des Akkreditierungsrates in der Programm- und Systemakkreditierung ab sofort fällig. Die Grundpauschale wird erstmals 2019 erhoben. Der Akkreditierungsrat wird sich hierzu mit allen betreffenden Hochschulen in Verbindung setzen.
Der Akkreditierungsrat verschickt Gebührenbescheide an die gebührenpflichtigen Einrichtungen (Hochschulen und Berufsakademien).
Nach Fußnote 2 im Gebührentarif gilt „bei […] Kombinationsstudiengängen […] jeder Teilstudiengang als Studiengang“ im Sinne der Gebührenordnung.
In § 32 Abs. 1 der Musterrechtsverordnung wird als Teilstudiengang jedes wählbare Fach in dem jeweiligen Kombinationsstudiengang definiert.
Schlagworte | Datenschutz, Verarbeitung von Daten, Veröffentlichung der Namen der Gutachterinnen und Gutachter, Datenschutzbeauftragte |
Datum | 02/2019 |
Bezüge zu StAkkrStV, | § 29 MRVO |
Die Hochschulen unterliegen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Zusätzlich gilt für staatliche Hochschulen das Datenschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes; für private Hochschulen das Bundesdatenschutzgesetz. Die Hochschulen müssen als verantwortliche Stellen prüfen, ob die Übermittlung der personenbezogenen Daten, die in den Antragsunterlagen, insbesondere in Lebensläufen, enthalten sind, an die Stiftung Akkreditierungsrat rechtmäßig ist. Zudem müssen sie die erforderlichen datenschutzrechtlichen Aufklärungen vornehmen. Beides müssen sie bei der Antragstellung im elektronischen Antragsbearbeitungssystem ELIAS bestätigen.
Nach § 29 Satz 2 MRVO beruht die Veröffentlichung der Daten auf der Einwilligung der Gutachterinnen und Gutachter. Hochschulen müssen bei der Antragstellung in ELIAS erklären, dass ihnen die Einwilligungen vorliegen.
Agenturen und Hochschulen sollten also in ihren Verträgen regeln, dass die Agenturen, wie bislang, die entsprechenden Einwilligungen der Gutachterinnen und Gutachter einholen. Die Einwilligung sollte sich nicht nur auf die Veröffentlichung, sondern auch auf die Verarbeitung der Daten im Übrigen beziehen.
Für systemakkreditierte Hochschulen sowie Hochschulen, die ein alternatives Verfahren gemäß § 34 MRVO als Äquivalent zu einer Systemakkreditierung durchgeführt haben, gelten die Pflichten nach § 29 MRVO zur Veröffentlichung der Akkreditierungsberichte entsprechend (vgl. § 29 Satz 3 MRVO und den Beschluss des Akkreditierungsrates vom 24.09.2018 zu den Berichtspflichten für systemakkreditierte Hochschulen). Deshalb müssen sie sich bei der Antragstellung zur Systemakkreditierung in ELIAS dazu verpflichten, in den internen Akkreditierungsverfahren die Einwilligung der eingesetzten Gutachterinnen und Gutachter zur Verarbeitung und Veröffentlichung ihrer Daten einzuholen und die entsprechenden Daten auch zu veröffentlichen.
Neben Daten über Gutachterinnen und Gutachter (siehe dazu FAQ 12.2) dürfen nach § 29 Satz 2 MRVO weitere personenbezogene Daten in den Gutachten nur enthalten sein, wenn
Die Hochschulen müssen bei der Antragstellung in ELIAS bestätigen, dass sie dies geprüft haben.
Dies gilt auch für die internen Akkreditierungsberichte systemakkreditierter Hochschulen (vgl. § 29 Satz 3 MRVO).
Die Stiftung Akkreditierungsrat unterliegt als öffentliche Stelle den Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes NRW.
Sie benötigt die Daten der Antragstellerinnen und Antragsteller für folgende Zwecke:
Für in der Regel acht Jahre ab Ablauf des Geltungszeitraums der jeweiligen Akkreditierung bzw. ab Bekanntgabe einer Negativentscheidung werden die in ELIAS gestellten Anträge und beigefügten Dokumente, die mittels des Systems an die Stiftung Akkreditierungsrat gesandten Nachrichten sowie Datum, Uhrzeit, Absender und E-Mail-Adresse zur Antragstellung oder Nachricht gespeichert. Dies dient der Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit der Handlungen und Entscheidungen der Stiftung Akkreditierungsrat. Eine längere Speicherung erfolgt nur dann, wenn die weitere Aufbewahrung der Antragsakte für ein noch nicht abgeschlossenes gerichtliches Verfahren erforderlich ist.
Im Übrigen werden die Daten der Nutzer (Name, Vorname, gegebenenfalls Titel, E-Mail-Adresse(n), Telefonnummer(n) sowie die Hochschulanschrift) sowie das jeweils aktuelles Passwort (in verschlüsselter Form) gespeichert, solange das Nutzerkonto besteht, und bei Löschung des Kontos unverzüglich gelöscht.
Diese Informationen gelten auch für Agenturen, die im System Hochschulfunktionen übernehmen.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO; die Datenverarbeitung ist also zur Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Stiftung Akkreditierungsrat erforderlich.
Weitere Informationen zur Verarbeitung von Nutzerdaten finden Sie unter https://antrag.akkreditierungsrat.de/datenschutz/
Die behördlich bestellte Datenschutzbeauftragte der Stiftung Akkreditierungsrat, Frau Katrin Mayer-Lantermann, erreichen Sie folgendermaßen:
Stiftung Akkreditierungsrat
Behördliche Datenschutzbeauftragte
Katrin Mayer-Lantermann
Adenauerallee 73
53113 Bonn
Telefon +49 (0) 228-338306-30
E-Mail: lantermann@akkreditierungsrat.de