Staatsvertrag und Musterrechtsverordnung sehen vor, dass Anträge auf Programm- und Systemakkreditierung künftig an den Akkreditierungsrat zu richten sind. Vorher ist von einer zugelassenen Agentur eine Begutachtung durchzuführen; der daraus resultierende Akkreditierungsbericht, bestehend aus formalem Prüfbericht und Gutachten, ist bei der Antragstellung einzureichen. Der Akkreditierungsrat hat entschieden, zunächst mit einem Berichterstattersystem zu arbeiten.
Dies gilt für Verfahren, bei denen der Vertragsschluss zwischen Hochschule und Agentur ab dem 01.01.2018 erfolgt ist. Vorher geschlossene Verträge werden nach altem Recht fortgeführt.
Laut § 24 Abs. 3 Satz 4 sowie § 24 Absatz 4 Satz 5 der Musterrechtsverordnung sind Prüfbericht und Gutachten in einem vom Akkreditierungsrat vorgegebenen Raster abzufassen.
Insgesamt gibt es vier verschiedene Typen:
Die zugelassenen Agenturen verfügen über eine Version als bearbeitbares Word-Dokument.
Der Akkreditierungsrat hat im Lauf des Jahres 2018 ein elektronisches Antragsbearbeitungssystem ("ELIAS") eingerichtet, das den Hochschulen in der zweiten Jahreshälfte 2018 zunächst in einer Testphase zur Verfügung stand.
Das System ist am 17.01.2019 freigeschaltet worden. Anträge sind daher zukünftig über antrag.akkreditierungsrat.de zu stellen.
Eine Einführung in ELIAS, u.a. zur Registrierung in ELIAS, finden Sie hier.
Nähere Informationen zu den vorhandenen Antragstypen können der MRVO entnommen werden:
• Programm(re)akkreditierung (§§ 22 ff. MRVO)
• System(re)akkreditierung (§§ 22 ff. MRVO)
• Fristanpassung (§ 26 MRVO)
• Entscheidung über wesentliche Änderungen (§ 28 MRVO)
• Anerkennung von Akkreditierungsentscheidungen in Joint-Degree-Programmen (§ 33 MRVO)
• Zustimmung zur Durchführung eines alternativen Verfahrens (§ 34 MRVO)
Kommende Sitzungstermine des Akkreditierungsrates finden Sie hier.
Für weitere Hinweise zum Zeitpunkt der Antragstellung beachten Sie bitte auch die "FAQ 01: Zeitpunkt der Antragstellung". Bei einer Erstakkreditierung sollte ggf. auf die Eilbedürftigkeit verwiesen werden.
Bei der Antragstellung werden Gebühren fällig. Die Höhe der Gebühren ist der Gebührenordnung der Stifung Akkreditierungsrat zu entnehmen.
Für Fragen rund um die Gebührenordnung, siehe FAQ 11: Gebühren für Hochschulen.