07.5 - Ist die Anwendung des European Approach gemäß §§ 10, 16 und 33 MRVO für Joint-Degree-Programme verpflichtend?

06/2018, geändert 07/2018 und 07/2025

Für Joint Programmes allein unter Beteiligung von Hochschulen aus dem Europäischen Hochschulraum gilt:
Die Anwendung der in § 10 und § 16 genannten Kriterien (die den Kriterien des European Approach entsprechen) ist verpflichtend. 

Die Durchführung eines Verfahrens nach dem European Approach und die Anerkennung durch den AR ist in diesem Fall jedoch nicht verpflichtend, sondern optional. Dies stellt die Begründung zu § 33 MRVO klar. Danach haben die Hochschulen auch bei Joint Programmes i. S. d. §§ 10 Absatz 1 und 16 Absatz 1 die Möglichkeit, statt der Durchführung eines Verfahrens nach dem European Approach ein „normales“ Begutachtungsverfahren durchzuführen und anschließend einen normalen Antrag auf Akkreditierung beim Akkreditierungsrat zu stellen. Der Unterschied zu nationalen Akkreditierungsverfahren ist dann (nur), dass das Kriterienset des European Approach zur Anwendung kommt. 

Eine „normale“ Akkreditierung nach § 22 macht zum Beispiel Sinn, wenn in einem Partnerland der deutschen Hochschule der European Approach nicht oder nicht vollständig implementiert ist und deshalb kein Verfahren nach dem European Approach durchgeführt werden kann (zum Beispiel der gemeinsame Selbstbericht der Hochschulen deshalb nicht möglich ist).

Für Joint-Programmes auch unter Beteiligung von Hochschulen, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören, gilt dagegen:
Der European Approach findet nur Anwendung, wenn sich die Kooperationspartner von außerhalb des Europäischen Hochschulraums zu einer Akkreditierung unter Anwendung der Kriterien und Verfahrensregeln des European Approach verpflichten. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahren nach dem European Approach durchgeführt wurde/wird.