Akkreditierungsrat

01.9 - Muss mit dem Start eines Studiengangs oder eines anlässlich der Reakkreditierung oder im laufenden Akkreditierungszeitraum geänderten Studiengangs auf die abschließende Entscheidung des Akkreditierungsrats gewartet werden? 

12/2022

Der Akkreditierungsrat stellt keine Betriebserlaubnis für Studiengänge aus. Dies tut das jeweilige Wissenschaftsministerium als zuständige Aufsichtsbehörde. Zwischen den Ländern und verschiedenen Hochschultypen ist eine Vielzahl möglicher Umgangsweisen anzutreffen, einschließlich der Delegierung der Betriebserlaubnisentscheidung an die Hochschule, aber darum geht es hier nicht. 

Aus Sicht der Akkreditierung muss mit dem Start eines Studiengangs oder der Umsetzung einer Änderung eines bestehenden Studiengangs nicht auf die abschließende Akkreditierungsentscheidung gewartet werden. In den meisten Bundesländern besteht aber eine hochschulgesetzlich verankerte Akkreditierungspflicht. Unter Umständen erwarten Ministerien, dass auch bestimmte Änderungen eines Studiengangs vor ihrer Umsetzung eine Akkreditierung (Reakkreditierung, wesentliche Änderung) vollständig, d.h. inklusive der Entscheidung des Akkreditierungsrates, durchlaufen haben.  

Sollte sich abzeichnen, dass zum gewünschten Starttermin des (geänderten) Studiengangs die Entscheidung des Akkreditierungsrats noch nicht vorliegt, wird empfohlen, dass die Hochschule möglichst frühzeitig mit der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde Kontakt aufnimmt. 

02.3 - Darf eine systemakkreditierte Hochschule wesentliche Änderungen von Studiengängen bewerten, die von einer Agentur oder dem Akkreditierungsrat programmakkreditiert worden waren?

11/2023

Wird ein von einer Agentur oder dem Akkreditierungsrat programmakkreditierter Studiengang von einer (inzwischen) systemakkreditierten Hochschule angeboten, darf die systemakkreditierte Hochschule, auf der Grundlage der in ihrem QM-System vorgesehenen internen Prozesse, selbst Änderungen dieses Studiengangs bewerten. Dies liegt darin begründet, dass eine Hochschule mit der Systemakkreditierung das Recht erhält, über alle akkreditierungsrelevanten Fragen rund um ihre Studiengänge selbst entscheiden zu können.

03.6 - Anforderungen an Qualitätsberichte

03/2022, zuletzt 06/2022

Der Akkreditierungsrat hat am 10.06.2022 einen Beschluss zu den Anforderungen an die Veröffentlichungspraxis systemakkreditierter Hochschulen gefasst, der FAQ 3.6 obsolet macht. Den genannten Beschluss finden Sie hier.

13.1 - Wie bearbeitet der Akkreditierungsrat Anträge auf Akkreditierung?

24.01.2020, geändert 03/2022

Akkreditierungsanträge werden in der Stiftung Akkreditierungsrat regelhaft auf folgende Weise behandelt:

Zuerst führt die Geschäftsstelle eine Plausibilitätsprüfung durch. Sie besteht aus einer Lektüre des Akkreditierungsberichtes und ggf. einzelnen Erkundungen im Selbstevaluationsbericht nebst Anlagen. Aus Gründen der Effizienz und Kostenersparnis gilt es, inhaltliche Doppelprüfungen im Begutachtungsverfahren mit Agentur und Gutachtergremium einerseits, im Akkreditierungsrat andererseits so weit wie möglich zu vermeiden. Daher sind nachvollziehbare Akkreditierungsberichte im neuen Akkreditierungssystem essenziell. Bleiben zu viele Fragen offen, wird der Bericht zurückgegeben (vgl. FAQ 13.2).

Auf Basis dieser Lektüre – jeder Akkreditierungsbericht wird vollständig gelesen – erstellt die Geschäftsstelle eine Beschlussvorlage. Darin kann den Entscheidungsvorschlägen von Agentur (Prüfbericht) und Gutachtergremium (Gutachten) gefolgt oder begründet abgewichen werden.

Im nächsten Schritt prüft eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer im Akkreditierungsrat Beschlussvorlage, Akkreditierungsbe-richt sowie ggf. weitere Unterlagen und gibt ein Votum ab. Ggf. beteiligen sich in dieser Phase auch zusätzliche Mitglieder des Rates aus anderen Mitgliedsgruppen.

Das Votum der Berichterstattung, eine ggf. überarbeitete Beschlussvorlage und die Antragsunterlagen werden dem Akkreditierungsrat zur Beschlussfassung vorgelegt. Er entscheidet auf einer seiner in der Regel vier jährlichen Sitzungen. Jedes Mitglied kann zu jedem Antrag eine Diskussion verlangen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass ein Großteil der Anträge unstrittig ist; der Akkreditierungsrat ist bestrebt, die begrenzte Ressource "Beratungszeit" auf tatsächlich strittige Fälle und auf solche von grundsätzlicher Bedeutung zu konzentrieren.

Auf Basis des Beschlusses wird der Akkreditierungsbescheid erstellt. Beabsichtigt der Akkreditierungsrat, in einer für die antragstellende Hochschule belastende Weise, namentlich durch zusätzliche Auflagen oder eine Negativentscheidung, von den Entscheidungsvorschlägen im Akkreditierungsbericht abzuweichen, wird noch kein Bescheid ausgestellt. Vielmehr erhält die Hochschule zunächst Gelegenheit, zum vorläufigen Beschluss des Akkreditierungsrates Stellung zu nehmen (§ 22 Abs. 3 MRVO). Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und stellt die Stellungnahme die beabsichtigte Entscheidung in Frage, befasst sich der Akkreditierungsrat ein weiteres Mal mit dem Antrag. Er entscheidet in diesem Fall erst dann, unter Einbezug der Stellungnahme, abschließend über die Akkreditierung des Studiengangs oder des QM-Systems und die ggf. erforderlichen Auflagen und erlässt den Akkreditierungsbescheid. Für den Fall, dass Auflagen erteilt werden, wird erst in diesem Akkreditierungsbescheid die Frist zur Erfüllung der Auflagen festgelegt.

Werden Auflagen ausgesprochen, muss die Hochschule bis zur im Bescheid genannten Frist Nachweise zur Auflagenerfüllung einreichen (§ 27 Abs. 3 MRVO); anschließend entscheidet der Akkreditierungsrat über die Auflagenerfüllung. Kommt der Akkreditierungsrat zu dem Schluss, dass die Auflagenerfüllung nicht nachgewiesen wird, erhält die Hochschule eine einmalige Nachfrist von in der Regel sechs Monaten.

13.2 - Warum und aus welchen Gründen gibt der Akkreditierungsrat Akkreditierungsberichte an die Antragsteller zurück?

24.01.2020, zuletzt 02/2022

Während der Bearbeitung von Akkreditierungsanträgen kann zutage treten, dass der Akkreditierungsbericht nicht als Entscheidungsgrundlage genügt und dass die Herstellung der Entscheidungsfähigkeit (umfangreiche Rückgriffe auf Selbstevaluationsbericht nebst Anlagen, Erkundigungen bei Hochschule und Agentur) zu zeitaufwendig ausfiele. Damit das Akkreditierungssystem effizient funktionieren kann, ist sicherzustellen, dass der Akkreditierungsrat nur im Ausnahmefall größere eigene Recherchen anstellen und Bewertungen erarbeiten muss und damit in der Regel keine inhaltliche „Doppelprüfung“ durch Agentur/Gutachtergremium einerseits, Akkreditierungsrat andererseits erfolgt.

Der Schlüssel für das gesamte Verfahren sind die Akkreditierungsberichte. Der Akkreditierungsrat hat seine Anforderungen an sie in einem ersten allgemeinen Beschluss festgehalten (siehe hier). Darüber hinaus wurden in zahlreichen einzelnen Akkreditierungsbeschlüssen weitere Hinweise gegeben, welche Gesichtspunkte für handhabbare Akkreditierungsberichte zu beachten sind. Auch hat die Geschäftsstelle der Stiftung kontinuierlich Feedback an die Agenturen übermittelt.

Dennoch kommt es (Stand Januar 2020) noch zu häufig vor, dass Akkreditierungsberichte keine hinreichende oder mit vertretbarem Aufwand herstellbare Entscheidungsgrundlage bieten. In solchen Fällen, die in jeder Bearbeitungsphase auftreten können, erfolgt eine Rückgabe an die antragstellende Hochschule verbunden mit der Bitte, einen von Agentur und Gutachtergremium überarbeiteten Akkreditierungsbericht einzureichen. Die Rückgabe wird in der Regel durch den Vorstand der Stiftung entschieden.

Den Hochschulen soll aus solchen Situationen kein Nachteil entstehen, etwaige Fristen bleiben gewahrt, Akkreditierungslücken entstehen nicht.
Mit der Rückgabe werden die jeweiligen Gründe mitgeteilt. Grundsätzlich nicht entscheidungsreif sind Akkreditierungsberichte, die einen oder mehrere der nachfolgend genannten Probleme aufweisen, und werden zurückgegeben:

(1) Unklarer Begutachtungsgegenstand
Der Akkreditierungsbericht weist nicht klar aus, welche (Teil-)Studiengänge und / oder Studiengangsvarianten Gegenstand der Begutachtung waren, oder es wurden nicht alle (Teil-)Studiengänge, Varianten etc. hinreichend bewertet. In der Begutachtung ist zu klären, welche Studiengänge, Teilstudiengänge und Varianten tatsächlich von der Hochschule angeboten werden. In jedem Fall muss eine vollständige Bestandsaufnahme und Bewertung erfolgen. Maßgeblich sind hier in der Regel die Prüfungsordnungen, in reglementierten Studiengängen ggf. auch externe Vorgaben; im Lehramt legt bspw. das Landesrecht fest, welche Fächer/Teilstudiengänge es gibt. Oft „übersehen“ werden duale Varianten/Studiengänge, Double Degrees, Varianten mit und ohne Praxissemester et cetera.
In Kombinationsstudiengängen ist dieser der Akkreditierungsgegenstand und muss primär begutachtet und bewertet werden, bevor die Fächer/Teilstudiengänge hinzugefügt werden. Vgl. FAQ 10.1

(2) Nicht nachvollziehbarer Bericht
Ein Akkreditierungsbericht ist in weiten Teilen nicht aus sich selbst heraus nachvollziehbar. Um eine valide Entscheidungsgrundlage zu erhalten, müssten in erheblichem Umfang ergänzende Sachstandsermittlungen durch Recherchen im Selbstevaluationsbericht und den Antragsunterlagen und / oder Rückfragen bei der betreffenden Hochschule und / oder der verantwortlichen Akkreditierungsagentur vorgenommen werden.

(3) In sich widersprüchlicher Bericht
Die Bewertung einzelner fachlich-inhaltlicher Kriterien ist innerhalb des Akkreditierungsberichts eklatant widersprüchlich. Eine valide Entscheidungsgrundlage kann ohne Kenntnis der Vorortgespräche und / oder eine umfassende fachliche Expertise nicht oder nicht ohne Weiteres hergestellt werden.
Zumeist äußern sich die Widersprüche darin, dass in der Dokumentation und besonders in der Bewertung zu einem Kriterium ein eklatanter Mangel konstatiert wird, das Kriterium jedoch als erfüllt ausgewiesen und keine Auflage oder lediglich eine Empfehlung vorgeschlagen wird. Beispiele aus der Praxis:

  • Zu einem laborintensiven Studiengang hieß es in der Bewertung, die räumliche Ausstattung sei nicht auf dem neusten Stand und stark modernisierungsbedürftig. Als Empfehlung wurde eine konkrete „Einkaufsliste“ gegeben; warum hier keine Auflage vorgeschlagen wurde, war nicht ersichtlich.
  • Das Fehlen einer unbefristet beschäftigten Studiengangskoordination wurde in der Bewertung abstrakt als drastisches Problem dargestellt, ohne allerdings näher auf konkrete negative Auswirkungen auf den laufenden Studienbetrieb einzugehen. Es wurde lediglich eine moderat formulierte Empfehlung gegeben. In der ausnahmsweise durchgeführten Nachrecherche durch den Akkreditierungsrat stellte sich heraus, dass das Gutachtergremium hier eine „Gefälligkeitsempfehlung“ abgegeben hatten, verbunden mit einer übertrieben kritischen Schilderung der Lage, um den Fachbereich für Finanzverhandlungen mit der Hochschulleitung zu stärken. Derartige Manöver widersprechen den Konventionen für aufrichtige Berichtslegung; darüber hinaus verkomplizieren sie die Arbeit des Akkreditierungsrates erheblich.
  • Das Gutachtergremium analysiert völlig plausibel, dass zentrale Qualifikationsziele in einem Studiengang nur im Wahlpflichtbereich vermittelt und deshalb nicht von allen Studierenden erreicht wurden, leiteten daraus aber nur eine Empfehlung ab.

Ein weiteres für den Akkreditierungsrat schlecht handhabbares Phänomen tritt auf, wenn am Ende der Bewertung eines Kriteriums Empfehlungen gegeben werden, ohne dass ihr Gegenstand in Dokumentation und Bewertung behandelt worden wäre.

Idealerweise, und so geschieht es auch in zahlreichen Akkreditierungsberichten, wird die Schwere einer kritischen Bewertung plausibel eingeordnet; daraus wird für Dritte nachvollziehbar abgeleitet, warum eine Auflage vorgeschlagen, eine Empfehlung als ausreichend erachtet oder dennoch kein Handlungsbedarf gesehen wird.

(4) Unvollständiger Bericht
Zu einem oder mehreren Kriterien fehlen Bewertungen, ggf. auch Sachstände. Beispiele:

  • Der Studiengang wird in Kooperation mit hochschulischen oder nichthochschulischen Einrichtungen durchgeführt. Darauf wurde im Akkreditierungsbericht unter den einschlägigen Paragraphen 9, 19 und 20 der MRVO jedoch nicht eingegangen. Kooperationsverträge wurden nicht dokumentiert oder bewertet, teils lagen sie auch nicht als Anlage zum Selbstevaluationsbericht vor.
  • In Reakkreditierungen wurde der Studienerfolg (§ 14 MRVO) nicht bewertet. Auf Abbruchquoten und/oder auf die realen Studienzeiten wurde nicht eingegangen.

13.3 - Wie informiert der Akkreditierungsrat über Neuigkeiten?

05/2020

Die Kommunikation des Akkreditierungsrates über Neuigkeiten basiert auf vier Säulen:

  1. Die Webseite stellt den zentralen Informationsspeicher dar. Alle relevanten Informationen sind dort zu finden.
  2. Tagesaktuell verlinkt der X-Account (twitter.com/stiftungar) des Akkreditierungsrates zeitnah jede wesentliche neue Information auf der Webseite.
  3. Über Ergebnisse und Beschlüsse von Sitzungen des Akkreditierungsrates informieren Pressemitteilungen, die beim Informationsdienst Wissenschaft (idw) eingestellt sowie auf der Website des Akkreditierungsrates veröffentlicht werden.
  4. Der Newsletter des Akkreditierungsrates liefert gebündelte Informationen über Neuerungen auf der Webseite in der Art eines „Digests“. Die Newsletter werden auch auf der Webseite bereitgestellt: https://akkreditierungsrat.de/de/newsletter/newsletter-hier-abonnieren.

13.4 - Warum greift der Akkreditierungsrat auf freiberuflich tätige Personen zurück?

08/2023

Der Akkreditierungsrat greift für die Bearbeitung von Akkreditierungsanträgen zusätzlich zu seiner Geschäftsstelle auch auf die freiberuflichen Dienste fachkundiger externer Personen zurück. Auf diese Weise können Anträge schneller bearbeitet werden, als dies mit den begrenzten Kapazitäten in der Geschäftsstelle möglich wäre. Zudem bringen die mit dem deutschen Hochschulwesen vertrauten, teils in ihm tätigen externen Honorarkräfte wichtige zusätzliche Expertise ein. Sie sind sorgfältig ausgewählt und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Aufgrund ihrer freiberuflichen Tätigkeit sind sie nicht in die Arbeitsorganisation der Geschäftsstelle eingebunden und daher in ELIAS mit ihren individuellen Kontaktdaten (Mailadresse, Telefonnummer) sichtbar.

13.5 - Empfehlungen

09/2023

13.5.1: Was sind Empfehlungen, die Agentur und Gutachtergremium an die Hochschule richten?

Die Rechtsgrundlage für Empfehlungen wird in der Begründung zu § 24 MRVO beschrieben:
„Dies schließt nicht aus, dass das Gutachten z. B. Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung des Studiengangs bzw. des Qualitätsmanagementsystems enthalten kann, die auf eine Qualitätssteigerung, die über die in der Akkreditierung durch den Akkreditierungsrat zugrunde zu legenden Standards hinausgeht, angelegt sind und daher keine Grundlage für etwaige Auflagen bilden können.“

Empfehlungen dienen somit der Qualitätsentwicklung. Sie bedeuten nicht, dass ein Kriterium aus der MRVO nur unvollständig erfüllt ist.

 

13.5.2: Wie verhält sich der Akkreditierungsrat zu ‚Empfehlungen‘?

Der Akkreditierungsrat begrüßt sehr, wenn Agentur und Gutachtergremium das Instrument der Empfehlung nutzen. Dies geschieht erfreulich oft, wie eine Stichprobe gezeigt hat: Die in der 112. AR-Sitzung am 31.03/01.04.2022 erstmals behandelten 130 Anträge enthielten 781 Empfehlungen, im Median fünf Empfehlungen pro Antrag.

Der Regelfall sieht so aus, dass sich der Akkreditierungsrat zu dieser Art von Empfehlungen nicht äußert und sie nicht kommentiert oder sich zu eigen macht, denn das ist nicht seine Aufgabe. Er konzentriert sich auf (potenziell) auflagenrelevante Fragestellungen, siehe dazu folgend 13.5.3. Sollte der Akkreditierungsrat zu dem Schluss kommen, dass eine von den Gutachtern vorgeschlagene Empfehlung mit Blick auf die Kriterien der MRVO als problematisch einzustufen ist, wird er die Hochschule im Bescheid darauf hinweisen. Dies kommt in der Praxis jedoch nur sehr selten vor.

 

13.5.3: Wandelt der Akkreditierungsrat Empfehlungen zu Auflagen um?

Im Ausnahmefall kommt der Akkreditierungsrat zu dem Schluss, dass ein auflagenrelevanter Tatbestand lediglich als Empfehlung gegeben wurde. Dann spricht der Rat eigenständig eine Auflage aus. Dies betraf in der Stichprobe (vgl. 13.5.2) jedoch nur ca. fünf Prozent aller Empfehlungen, d.h. ca. 95 Prozent sind als Empfehlungen stehen geblieben.

 

13.5.4. Gibt der Akkreditierungsrat selbst Empfehlungen?

Tatsächlich macht auch der Akkreditierungsrat selbst in seinen Bescheiden mitunter zusätzliche Anmerkungen zum Studiengang oder zum QM-System. Für solche Anmerkungen wird der Begriff „Empfehlung“ vermieden. Stattdessen spricht der Akkreditierungsrat davon, dass er seine Entscheidung mit einem „Hinweis“ oder mehreren „Hinweisen“ verbindet.

 

13.5.5 Was ist mit „Beschlussempfehlung“ gemeint?

Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag benennt in Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 als eine Grundlage von Akkreditierungsverfahren die „Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens mit Beschluss- und Bewertungsempfehlungen nach den in der Rechtsverordnung nach Artikel 4 festgelegten Standards“. Daher stellt der gesamte Akkreditierungsbericht eine Empfehlung an den Akkreditierungsrat dar, wie die Qualität des Studiengangs oder des hochschulinternen QM-Systems einzuschätzen sei. Die Begründung zu § 22 MRVO führt hierzu weiter aus:
„Der Akkreditierungsrat prüft die Einhaltung der formalen Kriterien anhand eines Prüfberichts. Die Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien prüft der Akkreditierungsrat anhand eines Gutachtens. Da es sich dabei jeweils um Empfehlungen der Agentur handelt, ist der Akkreditierungsrat an diese Einschätzungen nicht gebunden.“

Hier liegt also eine weitere Dimension des Empfehlungsbegriffs vor. Im Alltag, wenn von Empfehlungen die Rede ist, sind jedoch die Empfehlungen gemeint, die Agentur und Gutachtergremium gemäß § 24 MRVO geben.

14.2 - Können die von den Ländern im Zuge der Evaluation der MRVO als Entwurf vorgelegten neuen Regeln bereits angewendet werden?

02/2024

Nein, das geht nicht. Weiterhin ist die gültige Rechtsverordnung des jeweiligen Bundeslandes maßgebend.

Die Länder haben Ende November 2023 den Entwurf einer neuen MRVO vorgelegt. Die Beschlussfassung in der Kultusministerkonferenz (KMK) ist für 2024 vorgesehen, die in der Folge neu zu erlassenden Rechtsverordnungen der Länder werden nach heutigem Stand für 2025 erwartet. Bis diese vorliegen, gilt das geltende Recht, und auf dieser Basis erteilte Auflagen sind zu erfüllen. Aussagen zu Übergangsregeln können zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Februar 2024) noch nicht getroffen werden.

Der Akkreditierungsrat wird nach erfolgter Beschlussfassung in der KMK eine Informationsveranstaltung über die neuen Regeln, ihre Auswirkungen und den Zeitplan ihrer Anwendung/Umsetzung durchführen, voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2024.