§ 20 MRVO

18.05 - Was sind in aller Regel wesentliche inhaltliche Änderungen?

07/2023

Als wesentliche Änderung jenseits der Studiengangs-Stammdaten (vgl. FAQ 18.04) betrachtet der Akkreditierungsrat vor allem den Fall, dass „ein identisches Curriculum in verschiedenen Vermittlungsformen, an unterschiedlichen Lernorten oder von unterschiedlichen Einrichtungen angeboten wird“ (Begründung zu § 28 MRVO).

Dazu zählt insbesondere, wenn der Studiengang an weiteren Standorten derselben Hochschule angeboten wird. Eine in diesem Sinne wesentliche Änderung wird zudem in der Regel dadurch begründet, dass hochschulische und / oder nicht hochschulische kooperierende Einrichtungen neu an der Durchführung des Studiengangs beteiligt werden.

Ansonsten gilt (vgl. FAQ 18.03 und 18.06), dass übliche inhaltliche Weiterentwicklungen nicht wesentlich im Sinn von § 28 MRVO sind und eine Anzeige nur bei außergewöhnlich tiefgreifenden Änderungen erfolgen soll.

20.5 - Was ist in der Programmakkreditierung bzgl. der Antragstellung in ELIAS zu beachten?

02/2024

Es ist zu unterscheiden, ob es sich um einen gemeinsamen Studiengang (Fallgruppe 1, vgl. FAQ 20.1) oder mehrere, parallel durchgeführte, identische oder im Wesentlichen identische Studiengänge (Fallgruppe 2, vgl. FAQ 20.1) handelt.

Bei einem gemeinsamen Studiengang (Fallgruppe 1) gilt eine Akkreditierungsentscheidung notwendigerweise für den gesamten Studiengang, da dieser als Ganzes Akkreditierungsgegenstand ist. Da nicht ohne Veranlassung aller beteiligten gradverleihenden Hochschulen eine solche Akkreditierungsentscheidung getroffen werden kann, müssen alle an einem Studiengang beteiligten gradverleihenden Hochschulen der Antragstellung zustimmen. Ohne solch eine Willensbekundung kann der Akkreditierungsrat den Antrag nicht zur Entscheidung annehmen. Für die Antragstellung gilt, dass die Hochschule, die den Antrag stellt, diesem die formlosen Zustimmungserklärungen aller übrigen kooperierenden gradverleihenden Hochschulen beifügen muss.

Eine Hochschule, die keinen eigenen Abschluss vergibt, sondern nur Module zuliefert, muss der Antragstellung nicht zustimmen.

Davon zu unterscheiden ist die Konstellation, in der mehrere Hochschulen identische oder überwiegend identische Studiengänge parallel anbieten (Fallgruppe 2). Deshalb muss hier zwingend jede Hochschule einen eigenen Akkreditierungsantrag stellen.

In diesem Fall kann rechtlich für jede Hochschule unabhängig von einer etwaigen Antragstellung der übrigen beteiligten Hochschulen eine eigene Akkreditierungsentscheidung getroffen werden.

Die beteiligten Hochschulen werden in beiden Konstellationen darum gebeten, bei der Antragstellung, z.B. mittels Nachricht in ELIAS, darauf hinzuweisen, dass es sich um eine studiengangsbezogene Kooperation nach § 20 MRVO handelt, welcher Art diese Kooperation ist (Durchführung eines gemeinsamen Studiengangs nach Fallgruppe 1 oder Durchführung mehrerer identischer oder überwiegend identischer Studiengänge nach Fallgruppe 2) und die Antragsnummern aller zu der Kooperation eingereichten Anträge zu nennen.