Stichprobe

02.2 - Wie viele Begehungen sind in einem Systemakkreditierungsverfahren nach neuem Recht erforderlich?

02/2021, zuletzt 07/2023

Die MRVO hält in der Begründung zu § 24 Abs. 5 fest:

„Im Hinblick auf die in der Systemakkreditierung obligatorischen Stichproben zur Überprüfung der relevanten Merkmale der Studienganggestaltung, der Durchführung der Studiengänge und der Qualitätssicherung sowie gegebenenfalls der Berücksichtigung der Kriterien für die Akkreditierung reglementierter Studiengänge sind bei Verfahren der Systemakkreditierung in der Regel zwei Termine notwendig.“

Hieraus ergibt sich, dass im Systemakkreditierungsverfahren grundsätzlich zwei Begehungen stattfinden müssen, es sei denn, die mit dem Verfahren beauftragte Agentur legt eine stichhaltige und nachvollziehbare Begründung für eine Abweichung von dieser Regelung vor. Eine Abweichung liegt vor, wenn entweder nur eine oder mehr als zwei Begehungen durchgeführt werden. Das abweichende Vorgehen muss in Kapitel 3.1 des Akkreditierungsberichts (Allgemeine Hinweise zum Begutachtungsverfahren) dargelegt und kurz begründet werden. Auf diese Weise wird das notwendige Maß an Verfahrenstransparenz hergestellt. Zudem wird der Akkreditierungsrat in die Lage versetzt, die Begründung überprüfen und eine konsistente Handhabung der Regel über das einzelne Verfahren hinaus gewährleisten zu können.

Begehungen haben während der Corona-Pandemie ganz oder teilweise virtuell stattgefunden. Im März 2023 hat der Akkreditierungsrat beschlossen, dass nach dem Wegfall entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen die Vorgaben für die Begehung nach § 24 Abs. 5 MRVO wieder uneingeschränkt gelten, allerdings bei Systemakkreditierungsverfahren eine von zwei Begehungen online durchgeführt werden kann.

17.7 - Aufgabe der systemakkreditierten Hochschulen und der das System begutachtenden Agentur

03/2021

Die in FAQ 17.1 bis 17.6 genannten Fragestellungen und Vorgehensweisen gelten entsprechend auch für systemakkreditierte Hochschulen, die die Erfordernisse in ihren internen Verfahren in geeigneter Weise abbilden muss.

Dies ist in der Systemakkreditierung sowohl generell als auch in den Stichproben zu überprüfen. Für letztere wird auf § 31 Abs. 3 MRVO verwiesen: „Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist hiervon zusätzlich einer unter Berücksichtigung der Kriterien nach Teil 2 und 3, die sich auf Studiengänge beziehen, in die Stichproben einzubeziehen […] An der Stichprobe wirkt jeweils ein von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannter Vertreter oder eine von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannte Vertreterin […] mit."

19.01 - Handelt es sich um eine Stichprobe oder um mehrere Stichproben?

11/2023

Die MRVO benutzt in § 31 sowohl den Singular als auch den Plural. In der Sache läuft es auf dasselbe hinaus, ob man von mehreren Stichproben oder von einer Stichprobe mit mehreren (mindestens zwei) Bestandteilen spricht. Um die verschiedenen Aspekte (vgl. FAQ 19.03) besser begrifflich unterscheiden zu können, bevorzugt der Akkreditierungsrat, den Plural wie in der Überschrift zu § 31 MRVO zu verwenden.

19.02 - Begriffsbestimmung: Typen von Stichproben

11/2023

Die Musterrechtsverordnung ordnet den drei unterschiedlichen Stichprobentypen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 MRVO keine spezifischen Begriffe zu. Um die Verständigung zu erleichtern, werden in der vorliegenden FAQ 19 „Stichproben in der Systemakkreditierung“ folgende Begriffe verwendet:

  • Programmstichprobe: Die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO wird als Programmstichprobe bezeichnet.
  • Kriterienstichprobe: Die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 MRVO wird als Kriterienstichprobe bezeichnet.
  • Reglementierungsstichprobe: Die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 3 wird als Reglementierungsstichprobe bezeichnet.

19.03 - Was ist die Intention der Stichproben?

11/2023

In den Stichproben soll gemäß § 31 Abs. 1 MRVO geprüft werden, „ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem (QMS) angestrebten Wirkungen auf Ebene des einzelnen Studiengangs eintreten“. Die Begründung führt weiter aus, dass in der Stichprobe anhand eines vom Gutachtergremium festzulegenden Studienganges darzulegen ist, […] dass das Qualitätsmanagementsystem die Berücksichtigung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien bei der internen Akkreditierung durch die Hochschule gewährleistet.“ Zusätzlich sind vom Gutachtergremium formale und fachlich-inhaltliche Kriterien festzulegen, […] deren Einhaltung durch das zu begutachtende Qualitätsmanagementsystem gewährleistet werden muss.“

Da das Gutachtergremium in der Systemakkreditierung in der Regel keine studienfachbezogene Expertise aufweist oder zumindest eine solche nicht aufweisen muss (s. Begründung zu § 25 Abs. 2 MRVO), geht es bei den Stichproben auch nicht darum, eine umfassende (erneute) gutachterliche Überprüfung eines Studiengangs oder mehrerer Studiengänge vorzunehmen. Vielmehr zielen die Stichproben darauf ab, zu überprüfen, ob die Begutachtung von Studiengängen durch das QMS der Hochschule auf einer vollständigen und plausiblen Bewertung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien der einschlägigen Landesrechtsverordnung beruht und ob die Funktionalität des QMS mit Blick auf die Einhaltung der Kriterien auch im Sinne geschlossener Regelkreise gewährleistet ist.

Das Erkenntnisinteresse richtet sich folglich im Kern auf die Funktionsfähigkeit des QMS, die durch die eingehende Betrachtung exemplarisch ausgewählter Studiengänge und Kriterien beurteilt werden soll. Dementsprechend sollen die gutachterlichen Erkenntnisse aus den Stichproben zu Schlussfolgerungen auf der Systemebene führen.

Wie die Stichproben in operativer Hinsicht im Einzelfall konkret durchzuführen sind, lässt die Musterrechtsverordnung aus gutem Grund offen. Auf diese Weise wird der Agentur bzw. dem Gutachtergremium die Möglichkeit eröffnet, situativ zu entscheiden, an welcher Stelle sie Erkenntnisse aus den Stichproben in die Begutachtung des QMS zurückspiegeln möchte und welche Methoden (Befragung von Studiengangsverantwortlichen oder internen Gutachtenden, Prüfung ausgewählter Sachverhalte auf Aktenbasis, Begehung von Räumlichkeiten etc.) hierbei zum Einsatz kommen sollen.

19.04 - Welche Studiengänge und Kriterien gehören in die Stichproben?

11/2023

Die Stichproben setzen sich aus den folgenden mindestens zwei Bestandteilen zusammen:

1. § 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO „Programmstichprobe“  

Der Anschaulichkeit halber soll die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO im Folgenden als „Programmstichprobe“ bezeichnet werden.

In der Programmstichprobe soll das Gutachtergremium die Berücksichtigung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien (mit Ausnahme der §§ 17 und 18) der anwendbaren Rechtsverordnung mindestens innerhalb eines Studiengangs überprüfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO). Um zu bewerten, ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem angestrebten Wirkungen auf der Ebene des Studiengangs eintreten (§ 31 Abs. 1 MRVO), kann es erforderlich sein, den Ablauf eines hochschulinternen Akkreditierungsverfahrens exemplarisch nachzuvollziehen.

Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, kommen weitere Studiengänge hinzu (s. Reglementierungsstichprobe, Ziffer 3).

2. § 31 Abs. 2 Nr. 2 MRVO „Kriterienstichprobe“

Der Anschaulichkeit halber soll die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 MRVO im Folgenden als „Kriterienstichprobe“ bezeichnet werden.

In der Kriterienstichprobe soll die Berücksichtigung formaler und fachlich-inhaltlicher Kriterien (mit Ausnahme der §§ 17 und 18) bewertet werden, wobei die Auswahl nach Maßgabe des Gutachtergremiums erfolgen soll. Die Auswahl muss sowohl mindestens ein formales als auch mindestens ein fachlich-inhaltliches Kriterium enthalten.

Die Kriterienstichprobe sieht bewusst einen großen Gestaltungsfreiraum vor, um den Gutachtenden eine gezielte Auswahl von Kriterien und Studiengängen auf der Grundlage ihrer bereits gewonnenen Erkenntnisse zu ermöglichen. In diesem Kontext eröffnet die Kriterienstichprobe zum Beispiel auch die Möglichkeit, zu überprüfen, ob das Qualitätsmanagement hochschulweit Anwendung findet.

3. § 31 Abs. 3 MRVO – „Reglementierungsstichprobe“

Der Anschaulichkeit halber soll die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 3 MRVO im Folgenden als „Reglementierungsstichprobe“ bezeichnet werden.

Die Reglementierungsstichprobe wird in Form einer Programmstichprobe durchgeführt. Dabei richtet sich das Erkenntnisinteresse vor allem auf die Frage, ob das Qualitätsmanagementsystem in der Lage ist, auch solche Aspekte zu behandeln, die sich aus den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien mit Blick auf etwaige Reglementierungen ergeben.

Zudem geht es in diesem Zusammenhang darum zu prüfen, ob in den hochschulinternen Verfahren zur Akkreditierung von Studiengängen auch die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 18 Abs. 2 i.V. mit § 25 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 MRVO und ggf.  zusätzliche landesrechtliche Bestimmungen und berufsrechtliche Anforderungen berücksichtigt werden

Zum Umfang der Reglementierungsstichprobe siehe FAQ 19.05 und 19.06; zur Beteiligung der berufszulassungsrechtlichen Stellen siehe FAQ 19.07.

19.09 - Welche Besonderheiten sind in der System-Erstakkreditierung zu beachten?

11/2023

Eine stichprobenartige Überprüfung lässt valide Aussagen zur Funktionsfähigkeit eines Qualitätsmanagementsystems (QMS) naheliegenderweise nur dann zu, wenn die betrachteten Studiengänge das Qualitätsmanagementsystem möglichst in Gänze zumindest aber in Teilen durchlaufen haben.

Die in § 23 Abs. 1 Nr. 3 MRVO enthaltene Anforderung, dass bei einem Antrag auf erstmalige Systemakkreditierung "mindestens ein Studiengang das Qualitätsmanagementsystem durchlaufen“ (Hervorhebung AR) haben muss, ist entsprechend als Minimalanforderung für solche Hochschulen zu verstehen, die keine reglementierten Studiengänge anbieten (vgl. FAQ 19.4).

In der Erstakkreditierung liegt in der Regel ein neu entwickeltes Qualitätsmanagementsystem vor, das ggf. im Laufe des Verfahrens noch verschiedene mehr oder weniger weitreichende Änderungen erfahren hat. Hinzu kommt, dass sich die Anzahl der vom System behandelten Studiengänge meist noch in engen Grenzen hält und eine Reihe von Studiengängen aufgrund ihrer aktuell gültigen Programmakkreditierung das QMS erst zu einem späteren Zeitpunkt durchlaufen wird. In Anbetracht dieser besonderen Rahmenbedingungen ist es ratsam, das Stichprobendesign rechtzeitig zu planen.

Grundsätzlich sollte eine Hochschule im Verfahren zur Erstakkreditierung sicherstellen, dass die gemäß § 31 MRVO in den Stichproben zu berücksichtigenden Studiengänge das QMS spätestens bis zur zweiten Begehung durchlaufen haben.

Aus den zuvor genannten Gründen kann es im Einzelfall aber erforderlich sein, die spezifischen Gegebenheiten bei der Auswahl und Durchführung der Stichproben zu berücksichtigen und das „Durchlaufen des QMS“ wie folgt zu interpretieren: Soll ein Studiengang in die Stichproben einbezogen werden, muss er zuvor in einer Weise in das QMS eingebunden worden sein, dass sich Effekte und Wirkungen des QMS demonstrieren lassen und sich die Gutachtenden damit in die Lage versetzt sehen, valide Aussagen zur Funktionsfähigkeit und Wirkung des QMS auf Studiengangsebene zu machen und dies im Akkreditierungsbericht darzulegen (vgl. FAQ 19.10).

19.10 - Was ist bei der Dokumentation im Akkreditierungsbericht zu beachten?

11/2023

Das vom Akkreditierungsrat gemäß § 24 MRVO erstellte Raster für Akkreditierungsberichte in der Systemakkreditierung weist unter der Ziffer 2.3 ein eigenes Kapitel „Ergebnisse der Stichproben“ aus.

Dort wird angemerkt, dass das Kapitel insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten haben sollte:

  • Zusammenhang zwischen den Ergebnissen der Stichprobe und der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit des hochschulinternen QM-Systems;
  • Zusammenspiel zwischen den Akteuren des QM-Systems, den Lehrenden und den Fachbereichen/Fakultäten/Instituten.

Das Raster wurde Anfang 2020 beschlossen, als noch praktisch keine Erfahrungen mit der Systemakkreditierung nach neuem Recht vorlagen. Eine Anpassung des Rasters wird voraussichtlich erst nach der Novellierung der MRVO erfolgen. Auf Basis der seit 2020 gewonnenen Verwaltungspraxis haben sich Stichprobendarstellungen bewährt, die folgende Erwägungen berücksichtigen:

Im Akkreditierungsbericht sollten nicht nur die Ergebnisse der Stichproben einschließlich der gutachterlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Qualitätsmanagementsystems (QMS) dokumentiert werden (vgl. FAQ 19.03), sondern möglichst auch – in aller Kürze – die Gründe für die vorgenommene Auswahl der Studiengänge und Kriterien. Die Aussagekraft und Nachvollziehbarkeit der stichprobenartigen Überprüfung hängt davon ab, dass dem Akkreditierungsrat (und der interessierten Leserin oder dem interessierten Leser) ein Mindestmaß an Informationen zum Kontext der ausgewählten Stichproben dargeboten wird. Der Akkreditierungsbericht muss weder eine detaillierte Darstellung der in den Stichproben betrachteten Studiengänge enthalten noch muss dort ein ausführliches „Zweitgutachten“ in Anlehnung an die Akkreditierungsberichte in der Programmakkreditierung abgebildet werden.

Von zentraler Bedeutung ist hingegen die gutachterliche Feststellung, ob anhand der in den Stichproben betrachteten Studiengängen die Funktionsfähigkeit des QMS mit Blick auf die Anforderungen der zu überprüfenden Kriterien gewährleistet ist, und wenn nicht, welche Rückschlüsse sich hieraus ziehen lassen.