07.6 - Wie erfüllt eine Hochschule die Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MRVO?
06/2018, geändert 07/2018, 07/2019 und 08/2025
Es genügt eine an die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates gesandte Erklärung der Hochschule, dass sie geprüft hat, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 MRVO vorliegen, und dass sie sich bewusst ist, dass die Anwendbarkeit des § 33 MRVO unter dem Vorbehalt des Gutachtervotums und der abschließenden Entscheidung des Akkreditierungsrates steht.
Diese Erklärung kann formlos per Email an die Geschäftsstelle erfolgen.