Zusammensetzung des Gutachtergremiums

09.4 - Wie sieht ein Antrag auf Bündelakkreditierung aus?

08/2018, geändert 07/2019, 03/2020, 08/2020

Anträge auf Bündelgenehmigungen sind online im elektronischen Antragsbearbeitungssystem ELIAS zu stellen. Ein Antrag auf Genehmigung eines Bündels sollte die folgenden Informationen enthalten:

  • Geplante(s) Bündelverfahren,
  • Begründung der fachlichen Nähe (s.o.),
  • ggf. weitere Informationen zu den Studiengängen, Studienstruktur etc.,
  • wünschenswert ist eine Aussage über die intendierte Größe und Zusammensetzung der Gutachtergruppe (s.u. die Frage hierzu).

Je größer die Bündel, desto eingehender sollte die Begründung seitens der Hochschule ausfallen. Anträge ohne oder mit unzureichender Begründung werden zurückgewiesen. Eine Aussage über die intendierte Größe und Zusammensetzung der Gutachtergruppe ist ebenfalls wünschenswert, da die „Qualität der Begutachtung“ zu wahren ist (s.u.).

Achtung: Zum Vorgehen bei der Vorbereitung eines Antrags auf Bündelzusammensetzung und Fristverlängerung im Zuge der Vorbereitung eines Bündelverfahrens s. FAQ 04.5.

09.6 - Was ist bei der Zusammensetzung des Gutachtergremiums in Bündelverfahren zu beachten?

08/2018, geändert 08/2019

§ 25 Absatz 1 MRVO regelt die Mindestgröße des Gutachtergremiums und dessen Zusammensetzung bei einer Programmakkreditierung. Damit sind bei aufwändigen Verfahren – wie z. B. Bündelakkreditierungen – größere Gutachtergremien möglich, wobei das Verhältnis der Anteile der vertretenen Gruppen zu wahren ist. (s. § 25 Abs. 1 MRVO inklusive Begründung).

In seinem Beschluss „Größe der Gutachtergremien in Bündelverfahren“ vom 21.03.2019 stellt der Akkreditierungsrat unter Hinweis auf die bewährte Praxis aus dem alten Akkreditierungssystem fest, dass in begründeten Fällen von einer proportionalen Erhöhung der Anzahl der einzusetzenden Gutachterinnen und Gutachtern abgesehen werden kann.

Nachvollziehbar begründete und im Akkreditierungsbericht dokumentierte Abweichungen in dem zuvor genannten Sinne werden vom Akkreditierungsrat nicht in Frage gestellt.

09.7 - Genehmigt der Akkreditierungsrat auch die Zusammensetzung des Gutachtergremiums?

08/2018, geändert 08/2019

Es gehört nicht zu den Aufgaben des Akkreditierungsrates, die Zusammensetzung des Gutachtergremiums vorab zu genehmigen. Die Zusammenstellung obliegt der begutachtenden Agentur, die hierbei an die Leitlinien der HRK gebunden ist (vgl. Begründung zu § 25 Abs. 4 MRVO).

Enthalten Bündelanträge Angaben zur intendierten Größe und Zusammensetzung des Gutachtergremiums, werden die Antragsteller im Falle einer offensichtlich nicht adäquaten Zusammensetzung eines Gutachtergremiums darauf hingewiesen, dass für eine angemessene Berücksichtigung aller Fächer und Teildisziplinen in dem Gutachtergremium Sorge zu tragen ist.

Sollte der Akkreditierungsrat ein Verfahren nachträglich infolge einer evident unangemessenen Zusammensetzung des Gutachtergremiums bemängeln, erhält die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Möglichkeit zur Nachbesserung, etwa durch eine Nachbegutachtung durch eine zusätzliche Gutachterin bzw. einen zusätzlichen Gutachter.