Persönlichkeitsentwicklung

16.7 - Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Qualifikationsziele eines Studiengangs überprüft?

03/2021

§ 11 Abs. 1 und 2 MRVO legt fest, nach welchen Kriterien die Stimmigkeit der Qualifikationsziele des Studiengangskonzepts zu prüfen ist. Dort ist im Kern festgelegt:

  • Neben einer wissenschaftlichen Befähigung sind auch die Befähigung zur Übernahme einer qualifizierten Erwerbstätigkeit sowie die Persönlichkeitsentwicklung und der Gesellschaftsbezug als weitere im Studienakkreditierungsstaatsvertrag festgelegte Ziele von Hochschulbildung an prominenter Stelle verankert.
  • Die Qualifikationsziele legen basierend auf den Deskriptoren bzw. Kompetenzdimensionen des "Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse“ (vgl. Begründung zu § 11 Abs. 2 MRVO) die „fachlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, methodischen und persönlichkeitsbildenden Anforderungen“ zusammengefasst für den Studiengang fest.

Hiervon abzugrenzen ist § 12 Abs. 1 MRVO, der u.a. danach fragt, wie die in dem Studiengang insgesamt angestrebten Qualifikationsziele curricular (d.h. auf der Ebene der Module) umgesetzt werden.