Qualifikationsziele

10.2 - Was ist der Akkreditierungsgegenstand?

06/2024

In der Akkreditierung von Kombinations- und Teilstudiengängen ist der Akkreditierungsgegenstand immer der Kombinationsstudiengang (§ 32 Abs. 2 MRVO). Dieser wird als „Hülle“ betrachtet, in die verschiedene Teilstudiengänge „hineinakkreditiert“ werden. Akkreditierungsentscheidungen werden für jeden kombinatorischen Studiengang sowie für die zugehörigen Teilstudiengänge getroffen.

Bei der Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs muss die Hochschule nachweisen, dass eine die Qualifikationsziele der Teilstudiengänge integrierende, schlüssige Konzeption für die Gesamtheit des kombinatorischen Angebotes vorliegt und die Studierbarkeit grundsätzlich für alle Kombinationsmöglichkeiten gewährleistet ist (vgl. Begründung zu § 32 MRVO).

Dabei ist in der Akkreditierung darauf zu achten, dass alle Inhalte von Kombinationsstudiengang und Teilstudiengängen betrachtet werden. Dazu zählen auch Studieninhalte, die unmittelbar zum Kombinationsstudiengang gehören können (bspw. Optionalbereich, Praktika oder auch Bildungswissenschaften bei Lehramtsstudiengängen, vgl. die folgende FAQ 10.3). Zugleich müssen zentrale oder gemeinsame Inhalte von Kombinations- und Teilstudiengang nicht mehrfach im Akkreditierungsbericht bewertet werden.

14.2 - Regelungen zur Novellierung der Musterrechtsverordnung

07/2025

14.2.1: Ab wann werden die Änderungen der 2024 novellierten MRVO in Kraft treten?

Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, hat die Wissenschaftsministerkonferenz den Ländern empfohlen, die novellierten Landesverordnungen zeitgleich zum 01.08.2025 in Kraft treten zu lassen. 
Zum 01.08.2025 werden die bisherigen Landesrechtsverordnungen durch die novellierten Fassungen abgelöst, so dass der Akkreditierungsrat in der Septembersitzung 2025 zum ersten Mal nach den novellierten Verordnungen entscheiden wird. Die Wissenschaftsministerkonferenz hat ebenfalls empfohlen, diejenigen Paragrafen, die Änderungen enthalten, die eine längere Vorbereitungszeit benötigen, zunächst von der Anwendung auszunehmen. Diese sollen erst auf Anträge angewendet werden, die von den Hochschulen ab dem 01.04.2026 gestellt werden. So soll den Hochschulen eine Anpassung an die Änderungen erleichtert werden.

 

14.2.2: Welche Paragrafen gelten denn zunächst in ihrer bisherigen Form weiter und was bedeutet das für die Hochschulen?

Um den Hochschulen genügend Zeit für die Umsetzung zu lassen, werden nicht alle Änderungen sofort wirksam. Die folgenden Regelungen werden in ihrer neuen Fassung erst auf Anträge angewandt, die ab dem 01.04.2026 beim Akkreditierungsrat gestellt werden. Der Grund dafür ist, dass die Hochschulen teilweise zusätzliche Dokumente bereitstellen müssen oder ggf. Prozesse umstellen müssen, um die Regelungen zu erfüllen.

  • Veröffentlichungspflicht der Qualifikationsziele und angestrebten Lernergebnisse gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 MRVO.
  • Veröffentlichungspflicht von Studiengang, Studienverlauf, Prüfungsanforderungen, Modulbeschreibungen und Zugangsvoraussetzungen einschließlich der Nachteilsausgleichsregelungen für Studierende mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen gem. § 12 Abs. 1 Satz 6 MRVO.
  • Konzept zur Berücksichtigung von Diversität gem. § 15 MRVO.
  • § 17 Abs 1, Sätze 5, 6 und 7: Klarstellung, welche Verfahrensregeln (Geltungszeiträume, Fristen und Bündelgrößen) für systemakkreditierte Hochschulen gelten.
  • Genehmigungspflicht für Bündel von mehr als vier Studiengängen durch den Akkreditierungsrat gem. § 30 Abs. 2 MRVO.

 

14.2.3: Die 2024 novellierte MRVO sieht die Regel „Eine Prüfung pro Modul“ nicht mehr vor. Stattdessen soll ein Prüfungskonzept vorgelegt werden, das die Belastungsangemessenheit der Prüfungen stimmig begründet. Nach den Übergangsregeln ist vorgesehen, dass der Akkreditierungsrat bei Abweichungen von der „Eine Prüfung pro Modul-Regel“ bei nicht ausreichender Informationslage als Auflage die Darlegung der Belastungsangemessenheit im Rahmen des Prüfungskonzeptes verlangen kann. Wie ist dies gemeint?

Den Ländern ist wichtig, dass die Hochschulen so schnell als möglich die Prüfungen so gestalten können, dass sie passgenau die Lernziele prüfen. Die Übergangsregel ermöglicht es daher den Hochschulen ab dem 01.08.2025, von der Regel „Eine Prüfung pro Modul“ abzuweichen. Das ist auch jetzt schon möglich, allerdings nur in Ausnahmefällen. Falls also eine Hochschule ab dem 01.08.2025 ein Prüfungskonzept noch nicht oder nicht ausreichend vorlegt, könnte die Hochschule es im Zuge der Auflagenerfüllung nachreichen, so dass sich der Akkreditierungsrat von der Belastungsangemessenheit der Prüfungen überzeugen kann. 

 

14.2.4: Welche Regelungen sind ab dem 01.08.2025 unmittelbar anwendbar? Können Sie ein Beispiel nennen?

Ohne Übergangsfrist gilt beispielsweise, dass in den Modulbeschreibungen die Angabe der Verwendbarkeit des Moduls nicht mehr verlangt wird. Der Akkreditierungsrat wird daher bei seinen Entscheidungen ab dem 01.08.2025 diese Angabe nicht mehr einfordern. Die Hochschulen dürfen diese Angabe aber selbstverständlich weiterhin machen. 

 

14.2.5: Ab wann müssen systemakkreditierte Hochschulen die Regelungen der novellierten Landesverordnungen anwenden?

Die novellierten Landesverordnungen sind auch durch systemakkreditierte Hochschulen ab ihrem In-Kraft-Treten anzuwenden. Die systemakkreditierten Hochschulen sind dabei in der Pflicht, eigenständig die neuen Regelungen auf Programm- und Systemebene in ihren QM-Systemen umzusetzen. 
Der Akkreditierungsrat wird – wie auch bei Verfahren in der Programmakkreditierung – bei seinen Entscheidungen in der Systemakkreditierung ab dem 01.08.2025 grundsätzlich die novellierten Landesverordnungen anwenden. Die Übergangsvorschriften sehen allerdings vor, dass die Neuregelung von § 17 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 MRVO zu den Bestimmungen der Hochschule zu Geltungszeiträumen, Fristen und Bündelgrößen erst für Anträge gilt, die ab dem 01.04.2026 gestellt werden. Wenn möglich, sollten die systemakkreditierten Hochschulen die neuen Vorgaben aber schon vorher berücksichtigen. Im Akkreditierungszeitraum umzusetzen sind sie auch, wenn sie in der (Re-)Systemakkreditierung noch nicht vom Akkreditierungsrat geprüft wurden. 

 

14.2.6: Ab wann sind die neuen Raster anzuwenden?

Die neuen Raster (Fassung 03 – 01.08.2025) sind für Akkreditierungsberichte, mit deren Erstellung ab dem 01.08.2025 begonnen wird, zu verwenden. Vorgaben, die aufgrund von Übergangsregelungen erst zum 01.04.2026 in Kraft treten, müssen auch in den Rastern bis zu diesem Stichtag nicht berücksichtigt werden. Eine Überführung von Akkreditierungsberichten, mit deren Erstellung vor dem 01.08.2025 begonnen wurde, in die neue Struktur ist nicht erforderlich.

 

14.2.7: Ab wann können die Anträge auf Bündelgenehmigung nach § 30 Abs. 2 MRVO beim Akkreditierungsrat gestellt werden?

Die Verpflichtung, Bündel mit mehr als vier Studiengängen durch den Akkreditierungsrat sowie Bündel mit Kombinationsstudiengängen unabhängig von der Anzahl der Studiengänge vor Einreichung des Antrags genehmigen zu lassen, gilt laut den Übergangsvorschriften für Akkreditierungsanträge, die ab dem 01.04.2026 gestellt werden. Damit die Verfahrensvoraussetzungen ab 01.04.2026 bei Antragstellung vorliegen, werden ab sofort Bündel nach den neuen Vorschriften genehmigt. Die Antragstellung erfolgt wie bisher bei den optionalen Bündelgenehmigungen über ELIAS. Eine optionale Bündelgenehmigung nach der alten Fassung der Verordnung ist nur noch möglich, wenn der Akkreditierungsantrag vor dem 01.04.2026 beim Akkreditierungsrat gestellt werden soll.

Übergangsvorschriften zur novellierten MRVO, Stand 07/2025

16.7 - Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Qualifikationsziele eines Studiengangs überprüft?

03/2021

§ 11 Abs. 1 und 2 MRVO legt fest, nach welchen Kriterien die Stimmigkeit der Qualifikationsziele des Studiengangskonzepts zu prüfen ist. Dort ist im Kern festgelegt:

  • Neben einer wissenschaftlichen Befähigung sind auch die Befähigung zur Übernahme einer qualifizierten Erwerbstätigkeit sowie die Persönlichkeitsentwicklung und der Gesellschaftsbezug als weitere im Studienakkreditierungsstaatsvertrag festgelegte Ziele von Hochschulbildung an prominenter Stelle verankert.
  • Die Qualifikationsziele legen basierend auf den Deskriptoren bzw. Kompetenzdimensionen des "Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse“ (vgl. Begründung zu § 11 Abs. 2 MRVO) die „fachlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, methodischen und persönlichkeitsbildenden Anforderungen“ zusammengefasst für den Studiengang fest.

Hiervon abzugrenzen ist § 12 Abs. 1 MRVO, der u.a. danach fragt, wie die in dem Studiengang insgesamt angestrebten Qualifikationsziele curricular (d.h. auf der Ebene der Module) umgesetzt werden.

16.8 - Wie sind die Vorgaben aus § 11 Abs. 1 und 2 MRVO konkret zu verstehen?

03/2021

Für die Überprüfung der Qualifikationsziele leitet der Akkreditierungsrat aus den Vorgaben gemäß § 11 Abs. 1 und 2 einige wenige grundsätzliche Erwägungen ab:

a.)    Detaillierungsgrad

  • Die Qualifikationsziele beziehen sich auf den konkreten Studiengang insgesamt. D.h. die Qualifikationsziele beschreiben unter angemessener Beachtung des Gesellschafts- und Persönlichkeitsbezugs Kenntnisse und Kompetenzen, die Studierende am Ende ihres Studiums erworben haben
  • Die Qualifikationsziele entsprechen dem angestrebten Abschlussniveau und orientieren sich an den Deskriptoren des Qualifikationsrahmens für Deutsche Hochschulabschlüsse.
  • Die Qualifikationsziele beziehen sich auf die mit dem Studiengang angestrebte wissenschaftliche oder künstlerische Befähigung sowie auf die Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit in beschriebenen Tätigkeitsfeldern. Sie ordnen den Studiengang akademisch (bspw. hinsichtlich der Möglichkeiten einer wissenschaftlichen Weiterqualifikation) und professionell (bspw. hinsichtlich der Erfüllung externer Vorgaben für reglementierte Berufe, Einbeziehung der Berufspraxis) ein.

b.)    Transparenz / Verbindlichkeit

  • Die von der Hochschule definierten Qualifikationsziele stehen nicht nur im Selbstevaluationsbericht, sondern sind in angemessener Form der Allgemeinheit zugänglich. Es ist aber nicht zwingend erforderlich, dass die Qualifikationsziele in der Prüfungsordnung oder dem Modulhandbuch verankert sind, mindestens jedoch sind sie beispielsweise auf der Webseite und / oder dem Studiengangsflyer veröffentlicht.
  • Die von der Hochschule definierten Qualifikationsziele sind zwischen den verschiedenen Darstellungen inhaltlich konsistent (z.B. Selbstevaluationsbericht, Prüfungsordnung, Modulhandbuch). D.h. es ist legitim, dass nicht durchgängig der „Volltext“ der Qualifikationsziele verwendet wird, die verschiedenen Fassungen dürfen sich aber nicht widersprechen.
  • Die Qualifikationsziele finden sich im Diploma Supplement unter der Ziffer 4.2 „Programme Learning Outcomes“.

17.2 - Ist bei reglementierten Studiengängen im Rahmen der Akkreditierung die berufsrechtliche Eignung des Studiengangs nachzuweisen?

03/2021

Ja, wenn ein Berufszielversprechen gegeben wird; das ist in der Regel der Fall.

Die Akkreditierung einerseits und die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen andererseits sind zwar rechtlich getrennte Verfahren, in denen jeweils gesonderte Entscheidungen getroffen werden. Erfolgt eine Verfahrensverbindung nach § 35 MRVO, ist diese nur organisatorisch (siehe dazu FAQ 17.6). (Eine Ausnahme sind Lehramtsstudiengänge und voll- sowie teiltheologische Studiengänge; diese sind in der MRVO eigens unter § 25 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 aufgeführt. Bezogen auf voll- und teiltheologische Studiengänge bedarf nach § 22 Abs. 5 Satz 2 die Entscheidung des Akkreditierungsrates der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stelle.)

Die berufsrechtliche Eignung ist jedoch immer dann für die Akkreditierungsentscheidung relevant, wenn die Hochschule verspricht, dass die Absolventen mit Abschluss des Studiengangs Zugang zu einem reglementierten Beruf erhalten können (ggf. mit weiteren Zulassungsschritten, Prüfungen etc. verbunden), die Ausübung dieses Berufs also Teil des Qualifikationsziels nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MRVO ist.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 MRVO lautet: „Die Qualifikationsziele und die angestrebten Lernergebnisse sind klar formuliert und tragen den in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Studienakkreditierungsstaatsvertrag genannten Zielen von Hochschulbildung nachvollziehbar Rechnung.“

In der referenzierten Passage des Staatsvertrags ist im hier behandelten Kontext das Ziel „Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit“ einschlägig.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 MRVO ist nachzuweisen, dass die angestrebten Qualifikationsziele auch erreicht werden:

„Das Curriculum ist unter Berücksichtigung der festgelegten Eingangsqualifikation und im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Qualifikationsziele adäquat aufgebaut.“

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 muss also unter anderem nachgewiesen werden, dass die Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit gegeben ist. Wenn die Hochschule verspricht, dass die Absolventen mit Abschluss des Studiengangs einen reglementierten Beruf ausüben können, die Ausübung dieses Berufs also angestrebtes Qualifikationsziel ist, muss die Hochschule im Rahmen von § 12 Abs. 1 Satz 1 MRVO nachweisen, dass sie dieses „Berufszielversprechen“ auch einlöst. Dafür ist wiederum erforderlich, dass die berufsrechtliche Eignung im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn es sich um einen polyvalenten Studiengang handelt, der nicht nur, aber auch, zu einem reglementierten Beruf qualifizieren soll.

18.02 - Was kann eine wesentliche Änderung des Akkreditierungsgegenstands sein?

04/2021, 08/2022, zuletzt 07/2023

Die Begründung zu § 28 MRVO zählt neun Änderungen auf, die „insbesondere“ wesentliche Änderungen sein können: Diese betreffen

  1. Studiengangsbezeichnung,
  2. Regelstudienzeit des Studiengangs,
  3. Abschlussgrade des Studiengangs,
  4. Konzeption des Studiengangs,
  5. Qualifikationsziele des Studiengangs,
  6. Profil des Studiengangs,
  7. Inhalte des Studiengangs,
  8. Einrichtung von Vertiefungsrichtungen, die zu substantiell unterschiedlichen Kompetenzen bei den Absolventinnen und Absolventen führen,
  9. wenn ein identisches Curriculum in verschiedenen Vermittlungsformen, an unterschiedlichen Lernorten oder von unterschiedlichen Partnern angeboten wird.

Der Begriff der wesentlichen Änderung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der auszulegen ist.  Dabei besteht ein Beurteilungsspielraum. Die Aufzählung von Beispielen für mögliche wesentliche Änderungen in der Begründung gibt Orientierung für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs. Vgl. FAQ 18.03 dazu, wie der Akkreditierungsrat die Auslegung vornimmt.

Die Begründung geht ersichtlich von der Programmakkreditierung aus. Alle FAQ in diesem Kapitel behandeln daher die Programmakkreditierung mit Ausnahme von FAQ 18.10, 18.11 und 18.12, die teils oder ganz der Systemakkreditierung und den Alternativen Verfahren gewidmet sind.

Anmerkung zur Änderung: Teile der FAQ entsprechen der früheren (bis Juli 2023 gültigen) FAQ 18.02.

18.06 - Was sind in aller Regel keine wesentlichen Änderungen?

07/2023

Bei weitem nicht jede Änderung an den in der Begründung zu § 28 genannten Merkmalen eines Studiengangs – Konzeption, Qualifikationsziele, Profil, Inhalte – ist wesentlich. Im Gegenteil sind die meisten Änderungen im Akkreditierungssinn „unwesentlich“, auch wenn sie für die Weiterentwicklung des Studiengangs wichtig (= „wesentlich“) sind.

Ein typisches Beispiel für eine zwar wichtige, aber im Sinne der Akkreditierung nicht wesentliche Änderung ist der Austausch von Wahlpflichtbereichen/Vertiefungsrichtungen/Schwerpunkten, ausgelöst etwa durch den Wunsch nach einer Modernisierung oder durch einen Wechsel bei den Professuren.

Solange der Gesamtrahmen hinsichtlich der Qualifikationsziele und der Ressourcen im Großen und Ganzen bestehen bleibt, handelt es sich nicht um eine wesentliche Änderung.

Anmerkung zur Änderung: Diese FAQ entsprach in Teilen bis Juli 2023 FAQ 18.03.