§9 MRVO

08.1 - Wie werden Anrechnung und Anerkennung künftig gehandhabt?

08/2018, geändert 03/2020

Vorab eine Begriffsklärung: Im Folgenden meint „Anerkennung“ die Anerkennung von Studienleistungen gemäß der Lissabon-Konvention. „Anrechnung“ bezieht sich stets auf die Anrechnung außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen.
Mit dem neuen Akkreditierungsrecht ist ein Paradigmenwechsel verbunden. In den letzten Jahren sind unter dem alten Akkreditierungsrecht zahlreiche Auflagen ausgesprochen worden, die die korrekte Implementierung von Anerkennung und Anrechnung in den Prüfungsordnungen zum Gegenstand hatten.

 

17.5 - Muss eine Hochschule transparent machen, dass ein Studiengang nicht zu einem reglementierten Beruf befähigt? Ist die Außendarstellung in der Akkreditierung zu prüfen?

03/2021

Berufszielversprechen werden vor allem in der Außendarstellung der Studiengänge gegeben, z.B. auf Webseiten der Hochschule für Studieninteressierte oder auf Werbeflyern.

Liegt der Zugang zu einem bestimmten reglementierten Beruf zum Beispiel aufgrund der Studiengangsbezeichnung nahe, muss die Hochschule in der Außendarstellung klar kommunizieren, wenn dies nicht der Fall ist. Aus den Materialien zur Außendarstellung muss klar hervorgehen, ob der Studiengang für einen reglementierten Beruf qualifiziert (ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen) oder nicht. Dies dient dem Schutz der Studienbewerberinnen und -bewerber.

Zwar ist die Außendarstellung (außer in dem im § 9 der MRVO geregelten Spezialfall) kein Standardprüfbereich in der Begutachtung. Steht jedoch eine Hinführung auf reglementierte Berufe im Raum, ist ein Blick auf nach außen gegebene Berufszielversprechen obligatorisch. Rechtsgrundlage ist die Prüfung der Qualifikationsziele (§ 11) sowie deren Umsetzung (§ 12 Abs. 1).

18.05 - Was sind in aller Regel wesentliche inhaltliche Änderungen?

07/2023

Als wesentliche Änderung jenseits der Studiengangs-Stammdaten (vgl. FAQ 18.04) betrachtet der Akkreditierungsrat vor allem den Fall, dass „ein identisches Curriculum in verschiedenen Vermittlungsformen, an unterschiedlichen Lernorten oder von unterschiedlichen Einrichtungen angeboten wird“ (Begründung zu § 28 MRVO).

Dazu zählt insbesondere, wenn der Studiengang an weiteren Standorten derselben Hochschule angeboten wird. Eine in diesem Sinne wesentliche Änderung wird zudem in der Regel dadurch begründet, dass hochschulische und / oder nicht hochschulische kooperierende Einrichtungen neu an der Durchführung des Studiengangs beteiligt werden.

Ansonsten gilt (vgl. FAQ 18.03 und 18.06), dass übliche inhaltliche Weiterentwicklungen nicht wesentlich im Sinn von § 28 MRVO sind und eine Anzeige nur bei außergewöhnlich tiefgreifenden Änderungen erfolgen soll.