gemeinsamer Abschluss

07.2 - Was regelt der „European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes“?

06/2018, geändert 07/2018

Der „European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes“ (European Approach, auf Deutsch „Europäischer Ansatz zur Qualitätssicherung von Joint Programmes“) wurde von den Wissenschaftsministerinnen und Wissenschaftsministern des Europäischen Hochschulraums im Mai 2015 unterzeichnet; siehe hier. Er sieht für Joint Programmes die Möglichkeit der Anerkennung der Bewertungen ausländischer Qualitätssicherungsagenturen vor, vorausgesetzt

  • diese sind im europäischen Agenturenregister EQAR gelistet,
  • die Begutachtung erfolgt nach den im European Approach normierten, an den Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG) orientierten Akkreditierungskriterien und
  • die Agentur wendet die im European Approach niedergelegten besonderen, auf Joint Programmes passenden Verfahrensregeln an.

Joint Programmes im Sinne des European Approach verstehen sich als integriertes Curriculum, das gemeinsam von verschiedenen Hochschulen aus Ländern des Europäischen Hochschulraums (EHEA – European Higher Education Area) koordiniert und angeboten wird und zu Doppel-/Mehrfach-Abschlüssen oder einem gemeinsamen Abschluss führt.

Zu beachten ist, dass es sich bei dem European Approach nicht um EU-Recht bzw. um unmittelbar in Deutschland geltendes Recht handelt. Damit gilt er nur, insoweit er in die nationalen Rechtsordnungen übernommen wird (siehe dazu auch FAQ 7.4).

07.3 - Was ist ein „Joint-Degree-Programm“?

06/2018, geändert 07/2018

Joint-Degree-Programme sind nach § 10 Abs. 1 MRVO Studiengänge, die zu gemeinsamen Abschlüssen führen. Zudem müssen sie die in § 10 Abs. 1 der Verordnung genannten weiteren Merkmale aufweisen:

  1. Integriertes Curriculum,
  2. Studienanteil an einer oder mehreren ausländischen Hochschulen von in der Regel mindestens 25 Prozent,
  3. vertraglich geregelte Zusammenarbeit,
  4. abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen und
  5. eine gemeinsame Qualitätssicherung.

Voraussetzung für die Anwendung der Sonderregeln nach §§ 10, 16 und 33 MRVO ist zudem, dass die teilnehmenden Hochschulen von den zuständigen Behörden ihrer Staaten als Hochschulen anerkannt sind und die jeweiligen nationalen rechtlichen Rahmenbedingungen die Teilnahme an Joint-Degree-Programmen und die Verleihung eines gemeinsamen Abschlusses erlauben (vgl. dazu die Begründung zu § 10 MRVO).

 

07.8 - Welche Regelungen gelten nach bisherigem Recht für Joint Programmes bzw. Studiengänge die zu gemeinsamen Abschlüssen (joint degrees) oder zu Doppel- oder Mehrfachabschlüssen (double/multiple degrees) führen?

06/2018, geändert 07/2018, 03/2019

Für Altverfahren gelten die bisherigen Regeln für Joint Programmes; siehe Ziff. 1.5 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ (Beschluss des Akkreditierungsrates in der Fassung vom 20.02.2013).
Zudem kann für Joint Programmes, die zu gemeinsamen Abschlüssen (joint degrees) führen, nach einem Beschluss des Akkreditierungsrates vom 30.09.2015 bereits die Anwendung des European Approach gewählt werden.

Anmerkung zum Veröffentlichungsdatum: Diese FAQ entspricht FAQ 7.10 der ursprünglichen Veröffentlichung von 06/2018; die im Juni 2018 veröffentlichten FAQs 7.8 und 7.9 wurden gelöscht.