Veröffentlichung

03.1 - Für welche Akkreditierungsentscheidungen gilt die Veröffentlichungspflicht von Akkreditierungsergebnissen und wo werden diese veröffentlicht?

03/2018, geändert 10/2018

Grundsätzlich gilt die Veröffentlichungspflicht - also Pflicht zur Veröffentlichung der Akkreditierungsentscheidung und des Akkreditierungsberichts - sowohl für Studiengänge, die im Rahmen der Programmakkreditierung begutachtet werden, als auch für Studiengänge, die im Rahmen der hochschulinternen Akkreditierungsverfahren akkreditiert worden sind (§ 18 Abs. 4 Satz 2 MRVO, dadurch auch Geltung für alternative Verfahren). In § 29 der MRVO wird festgehalten, dass die Entscheidung des Akkreditierungsrates und der Akkreditierungsbericht vom Akkreditierungsrat auf seiner Webseite veröffentlicht werden.

Akkreditierungsinformationen sowohl aus den Verfahren der Programm- und der Systemakkreditierung (positive und negative), als auch aus den internen Verfahren von systemakkreditierten Hochschulen werden in einer eigenständigen Datenbank des Akkreditierungsrates veröffentlicht.

Die Errichtung einer neuen, eigenständigen Datenbank akkreditierter Studiengänge im Kontext des digitalen Antragsbearbeitungssystems stellt die optimale Gelegenheit dar, die Anforderungen aus der MRVO näher zu bestimmen und die technische Grundlage für die Umsetzung zu schaffen.

03.3 - Wer ist zuständig für die Eintragungen in der Datenbank?

03/2018, geändert 10/2018 und 08/2019

Zuständig für die Eintragungen in die Datenbank akkreditierter Studiengänge ist im neuen System (auch bei nach altem Recht systemakkreditierten Hochschulen) stets diejenige Einrichtung, die die Entscheidung über die Akkreditierung eines Studiengangs oder eines Qualitätsmanagementsystems trifft: Der Akkreditierungsrat in der Programm- und Systemakkreditierung, die systemakkreditierte Hochschule für ihre eigenen Studiengänge (siehe dazu § 18 Abs. 4 Satz 2 der MRVO).


Für die Prüfung und Freigabe einzelner Datenbankeinträge wird weiterhin die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates zuständig sein. Sämtliche in die Datenbank eingetragenen Informationen werden auf fachliche Richtigkeit geprüft und anschließend für die Öffentlichkeit freigegeben.

Anmerkung zur Änderung: Diese Frage war zunächst Teil von FAQ 3.1.

03.4 - Welche Informationen müssen Datenbankeinträge zu den von den systemakkreditierten Hochschulen intern akkreditierten Studiengängen enthalten?

03/2018, geändert 10/2018 und 08/2019

Die Datenbankeinträge zu den von den systemakkreditierten Hochschulen intern akkreditierten Studiengängen müssen die folgenden Informationen enthalten:

  • Fristen zur Akkreditierung des Studiengangs,
  • Akkreditierungsart (Erstakkreditierung, Reakkreditierung, vorläufige Akkreditierung, Fristverlängerung, Sonstiges),
  • ein Kurzprofil des Studiengangs einschließlich von Grunddaten, die in dem Berichtsraster des Akkreditierungsrates für alle Verfahrenstypen enthalten sind*,  
  • eine zusammenfassende Bewertung,
  • Beschreibung des Prozesses zur Siegelvergabe (mit Angaben zum Turnus der hochschulinternen Akkreditierungen von Studiengängen),
  • ein Qualitätsbericht,
  • Informationen zur Beteiligung externer Gutachter/innen** sowie, falls in dem QM-System der Hochschule vorgesehen, Informationen zu den ausgesprochenen Auflagen (mit Angaben zur Erfüllung der Auflagen).

* Für die Eingabe der Grunddaten zu den einzelnen Studiengängen sind entsprechende Pflichtfelder (mit vorab definierten Formaten) in dem einzurichtenden digitalen Antragsbearbeitungssystem des Akkreditierungsrates vorgesehen.

** Hier gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen gemäß § 29 Satz 2 entsprechend.

Anmerkung zur Änderung: Diese Frage war zunächst Teil von FAQ 3.1.

03.5 - Sind die Hochschulen bei der Gliederung ihrer Berichte an das Raster des Akkreditierungsrates gebunden?

03/2018, geändert 10/2018 und 08/2019

Die Qualitätsberichte der systemakkreditierten Hochschulen müssen sich nicht zwangsläufig vollständig an dem vom Akkreditierungsrat vorgegebenen Berichtsraster für die Programmakkreditierung orientieren. Mit Blick auf die unterschiedliche Ausgestaltung ihrer QM-Systeme können die systemakkreditierten Hochschulen über eine angemessene Berichtsform entscheiden.

Um die Vielfältigkeit von akkreditierten Qualitätsmanagementsystemen abbilden zu können, wird es in der künftigen Datenbank des Akkreditierungsrates ein zusätzliches Freitextfeld zur Beschreibung eines von der Hochschule entwickelten internen Akkreditierungsprozesses geben. Dies wird sowohl die inhaltliche Prüfung einzelner Akkreditierungsdatensätze von Studiengängen für die Geschäftsstelle erleichtern, als auch als eine transparente Informationsgrundlage für die Öffentlichkeit dienen.

Siehe hierzu auch Frage 3.3.

Anmerkung zur Änderung: Diese Frage war zunächst Teil von FAQ 3.1.

12.2 - Aufgrund welcher Rechtsgrundlage werden die Daten (Name, Titel, Funktion und Institution) der Gutachterinnen und Gutachter in den Akkreditierungsberichten veröffentlicht?

Datum: 02/2019, geändert: 04/2019

Nach § 29 Satz 2 MRVO beruht die Veröffentlichung der Daten auf der Einwilligung der Gutachterinnen und Gutachter. Hochschulen müssen also bei der Antragstellung für eine Programm- oder Systemakkreditierung in ELIAS bestätigen, dass die Gutachterinnen und Gutachter in die Veröffentlichung ihrer Daten eingewilligt haben. Eine Möglichkeit, wie Hochschulen dies sicherstellen können, ist eine Regelung im Begutachtungsvertrag mit der Agentur, wonach die Agentur gewährleistet, dass die Einwilligungen vorliegen. Die Einwilligung sollte sich nicht nur auf die Veröffentlichung, sondern auch auf die Verarbeitung der Daten im Übrigen beziehen.

Für systemakkreditierte Hochschulen sowie Hochschulen, die ein alternatives Verfahren gemäß § 34 MRVO als Äquivalent zu einer Systemakkreditierung durchgeführt haben, gelten die Pflichten nach § 29 MRVO zur Veröffentlichung der Akkreditierungsberichte entsprechend (vgl. § 29 Satz 3 MRVO und den Beschluss des Akkreditierungsrates vom 24.09.2018 zu den Berichtspflichten für systemakkreditierte Hochschulen). Deshalb müssen sie sich bei der Antragstellung zur Systemakkreditierung in ELIAS dazu verpflichten, in den internen Akkreditierungsverfahren die Einwilligung der eingesetzten Gutachterinnen und Gutachter zur Verarbeitung und Veröffentlichung ihrer Daten einzuholen und die entsprechenden Daten auch zu veröffentlichen.