Fristen

01.1 - Wann muss ich den Antrag auf Reakkreditierung beim Akkreditierungsrat stellen, damit keine Akkreditierungslücke entsteht?

03/2018, geändert 09/2018, 12/2018, 12/2019, 05/2020, 08/2020, 06/2021, 08/2021, 12/2022, zuletzt 05/2023

01.1.1 Programmakkreditierung (Reakkreditierung)

Verzögert sich das Verwaltungsverfahren trotz rechtzeitiger Antragstellung, darf dies nicht zu Lasten der Hochschule sowie der Studierenden und Absolventen gehen. Deshalb gilt: Wird ein Reakkreditierungsantrag in der Programmakkreditierung vor Ablauf der vorherigen Akkreditierungsfrist gestellt, verlängert der Akkreditierungsrat die Akkreditierungsfrist bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates. Die Verlängerung erfolgt „automatisch“, es bedarf dafür also keiner gesonderten Antragstellung.

„Antragstellung“ bedeutet in der Programmakkreditierung weiterhin (§ 23 MRVO) die Stellung des Antrags im elektronischen System ELIAS inklusive Einreichung der dazugehörigen Unterlagen (Akkreditierungsbericht, Selbstevaluationsbericht), die zumindest eine summarische Prüfung ermöglichen. Eine nachträgliche Einreichung der Unterlagen ist nicht möglich.

Der Geltungszeitraum der Akkreditierung verlängert sich nicht. Die Reakkreditierung wird im Erfolgsfall also rückwirkend ausgesprochen.

Die automatische Verlängerung beruht auf einer Zusammenschau von § 26 Abs. 2 und Abs. 3 MRVO. Aus § 26 Abs. 2 MRVO ergibt sich eine „unterbrechungsfreie Anschlussakkreditierung“ als Norm; aus § 26 Abs. 3 Satz 3 MRVO lässt sich die Intention ablesen, dass Verzögerungen in diesem Stadium nicht zu Lasten der Antragsteller gehen sollen.


Bei einer rechtzeitigen Antragstellung in ELIAS bekommt die Hochschule einen Bescheid über die Fristverlängerung der Akkreditierung für die Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Akkreditierungsrat. Fehlt eine vorangegangene Akkreditierung des Studiengangs in der Akkreditierungsdatenbank, sollte diese zunächst nachgepflegt werden, damit die antragstellende Hochschule den Bescheid zur Fristverlängerung erhalten kann. Bezüglich Einpflegung der fehlenden Akkreditierungsinformationen melden Sie sich bitte bei der Geschäftsstelle der Stiftung.

Einen Antrag in ELIAS stellen können Sie hier.

 

01.1.2 Systemakkreditierung (Reakkreditierung)

Zur Vermeidung einer Akkreditierungslücke genügt es, den Antrag auf erneute Systemakkreditierung bis zum Ablauf der Akkreditierungsfrist zu stellen. Spricht der Akkreditierungsrat die Systemreakkreditierung erst nach Auslaufen der vorangegangenen Akkreditierung aus, geschieht dies nach § 26 Abs. 2 MRVO rückwirkend, so dass es zu einer unterbrechungsfreien Anschlussakkreditierung kommt.

In der Datenbank des Akkreditierungsrates wird die Hochschule weiterhin als akkreditierte Hochschule geführt. In dem Datenbankeintrag wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein laufendes Verfahren handelt und sich die bisher bestehende Akkreditierung bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates zur Reakkreditierung verlängert. Zudem erhält die betreffende Hochschule über ELIAS einen Bescheid über die Fristverlängerung für die Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Akkreditierungsrat.

Die intern akkreditierten Studiengänge einer systemakkreditierten Hochschule bleiben kontinuierlich für die intern jeweils ausgesprochene Frist akkreditiert. Bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates zur Reakkreditierung behält die Hochschule das Recht, weiterhin interne Akkreditierungen auszusprechen und das Siegel des Akkreditierungsrates zu vergeben.

Einen Antrag in ELIAS stellen können Sie hier.

01.3 - Bis wann muss ein Antrag in der Programmakkreditierung eingereicht werden, damit der Akkreditierungsrat über ihn in seiner nächsten Sitzung entscheiden kann?

09/2018, geändert 04/2019, 12/2019, 06/2020, 08/2020 und 12/2020

Da es zur Vermeidung einer Akkreditierungslücke genügt, den Antrag auf Reakkreditierung rechtzeitig vor Ablauf der Akkreditierungsfrist zu stellen (vgl. FAQ 01.1.1 ), werden bei der Planung der Sitzungen des Akkreditierungsrats Anträge auf Erst-/Konzeptakkreditierungen priorisiert.

Das heißt:

Bei einer Antragstellung im Fall einer Erst-/Konzeptakkreditierung in der Programmakkreditierung:

  • bis 12 Wochen vor der Sitzung: Der Antrag wird in der Regel auf der nächsten Sitzung behandelt.
  • bis 8 Wochen vor der Sitzung: Es kann nicht mehr gewährleistet werden, dass der Antrag auf der nächsten Sitzung behandelt wird.
  • bis 6 Wochen vor der Sitzung: Es ist nicht zu erwarten, dass der Antrag auf der nächsten Sitzung behandelt wird.
  • 0 bis 6 Wochen vor der Sitzung: Eine Behandlung des Antrags in der nächsten Sitzung ist ausgeschlossen.

Gründe für eine Nichtbehandlung trotz Antragstellung bis 12 Wochen vor der Sitzung können zum Beispiel ein nicht entscheidungsreifer Akkreditierungsbericht oder nicht vollständige Antragsunterlagen sein.

Achtung: Eine Behandlung bedeutet nicht zwingend eine abgeschlossene Akkreditierungsentscheidung. Wenn der Akkreditierungsrat gemäß § 22 Abs. 3 MRVO von dem Beschlussvorschlag im Akkreditierungsbericht abzuweichen beabsichtigt, erhält die Hochschule die Möglichkeit zur erneuten Stellungnahme. Verzichtet die Hochschule auf diese Möglichkeit, wird der Beschluss wirksam; dies ist üblicherweise einige Wochen nach der AR-Sitzung der Fall. Bei Abgabe einer Stellungnahme fällt die endgültige Entscheidung in der Regel auf der nächstfolgenden regulären AR-Sitzung. Wird eine Erstakkreditierung zwingend mit Wirksamkeit in einem bestimmten Semester benötigt, sollte zur Sicherheit ein längerer Vorlauf eingeplant werden.
 

Bei einer Antragstellung im Fall einer Reakkreditierung:

Der Antrag wird so schnell wie möglich behandelt. Eine Zusage für eine Behandlung in einer bestimmten Sitzung kann allerdings nicht gegeben werden.

Einen Antrag in ELIAS stellen können Sie hier.

01.8 - Bis wann muss ein Antrag in der Systemakkreditierung eingereicht werden?

12/2020

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erst- und Reakkreditierung gelten unterschiedliche Einreichungsfristen.

Anträge auf System-Erstakkreditierungen werden prioritär behandelt, da die antragstellenden Hochschulen aufgrund auslaufender Akkreditierungsfristen auf Programmebene in der Regel auf eine zügige Beschlussfassung angewiesen sind. Bei Erst-Akkreditierungen beginnt die Akkreditierungsfrist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 MRVO zu einem klar definierten Zeitpunkt, und zwar rückwirkend ab Beginn des Semesters oder Trimesters, in dem der Akkreditierungsrat die Akkreditierungsentscheidung getroffen hat. Eine verzögerte Beschlussfassung könnte daher ggf. Akkreditierungslücken auf Programmebene zur Folge haben.

Bei Reakkreditierungsverfahren genügt es hingegen zur Vermeidung von Akkreditierungslücken, den Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Akkreditierungsfrist zu stellen, da der Beginn der neuen Akkreditierungsfrist im Falle einer positiven Entscheidung des Akkreditierungsrates rückwirkend festgesetzt wird (vgl. FAQ 01.1.1 ).

Bearbeitungszeiträume in der System-Erstakkreditierung

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erstakkreditierung gilt ein Richtwert von 12 Wochen. Das bedeutet, dass ein Antrag mindestens 12 Wochen vor der Akkreditierungsratssitzung eingereicht werden muss, auf der über den Antrag entschieden werden soll. Eine Übersicht über die Sitzungstermine finden Sie hier.

Insbesondere wenn eine Hochschule eine Akkreditierungsentscheidung zwingend zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigt, wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Akkreditierungsrat empfohlen, um die Terminierung des Verfahrens und der Beschlussfassung rechtzeitig planen zu können.

Bitte beachten Sie, dass es in folgenden Fällen zu einer Ausweitung der Verfahrensdauer kommen kann:

  • Liegen dem Akkreditierungsrat unvollständige Unterlagen und / oder ein nicht entscheidungsreifer Akkreditierungsantrag vor, kann eine Bearbeitung des Antrags innerhalb der angegebenen Frist von 12 Wochen nicht gewährleistet werden.
  • Eine Behandlung des Akkreditierungsantrags bedeutet nicht zwingend eine abgeschlossene Akkreditierungsentscheidung. Wenn der Akkreditierungsrat gemäß § 22 Abs. 3 MRVO von dem Beschlussvorschlag im Akkreditierungsbericht abzuweichen beabsichtigt, erhält die Hochschule die Möglichkeit zur erneuten Stellungnahme. Verzichtet die Hochschule auf diese Möglichkeit, wird der Beschluss wirksam; dies ist üblicherweise einige Wochen nach der AR-Sitzung der Fall. Bei Abgabe einer Stellungnahme fällt die endgültige Entscheidung in der Regel auf der nachfolgenden regulären AR-Sitzung. Wird eine Erstakkreditierung zwingend mit Wirksamkeit in einem bestimmten Semester benötigt, sollte zur Sicherheit ein längerer Vorlauf eingeplant werden.

Bearbeitungszeiträume in der System-Reakkreditierung

Bei Verfahren zur Reakkreditierung eines QM-Systems genügt es, den Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Akkreditierungsfrist zu stellen. Im Falle einer positiven Entscheidung des Akkreditierungsrates wird der Beginn der neuen Akkreditierungsfrist rückwirkend festgesetzt, so dass keine Akkreditierungslücke entsteht (vgl. FAQ 01.1.1 ).

Anträge auf Reakkreditierung werden so schnell wie möglich behandelt. Eine Zusage für eine Behandlung in einer bestimmten Sitzung kann derzeit leider nicht gegeben werden.

Einen Antrag in ELIAS können Sie hier stellen.