Landesrecht

01.2 - Wann muss der Antrag auf Erstakkreditierung beim Akkreditierungsrat gestellt werden? Sind auch hier rückwirkende Akkreditierungen möglich?

03/2018, geändert 09/2018, 12/2018 und 12/2019

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 MRVO ist bei Erstakkreditierungen eine rückwirkende Akkreditierung möglich. Konkret bedeutet dies:

Die Akkreditierung ist nach § 26 Abs. 1 Satz 1 MRVO rückwirkend ab Beginn des Semesters oder Trimesters gültig, in dem der Akkreditierungsrat die Akkreditierungsentscheidung getroffen hat.
Beispiele:

  • Ein Studiengang wird am 15.09.2019 erstakkreditiert.
    Die Akkreditierungsfrist läuft ab dem 01.04.2019.
     
  • Ein Studiengang wird am 10.12.2019 erstakkreditiert.
    Die Akkreditierungsfrist läuft ab dem 01.10.2019.
     
  • Eine Hochschule wird am 15.09.2019 erstmalig systemakkreditiert.
    Die Akkreditierungsfrist läuft ab dem 01.04.2019.
     
  • Eine Hochschule wird am 10.12.2019 erstmalig systemakkreditiert.
    Die Akkreditierungsfrist läuft ab dem 01.10.2019.

(In diesen Beispielen wird vorausgesetzt, dass das Wintersemester vom 1. Oktober bis 31. März und das Sommersemester vom 1. April bis 30. September dauert. Bei abweichenden Semesterlaufzeiten ändern sich diese Fristen entsprechend.)

Hier müssen die Hochschulen jedoch unbedingt das jeweils geltende Landesrecht beachten. Womöglich fordert das Sitzland für die Aufnahme des Studienbetriebs eine erfolgreiche abgeschlossene Akkreditierung. In diesem Fall ist ein Antrag auf Programmakkreditierung eines zum Zeitpunkt der Begehung noch nicht eröffneten Studiengangs so rechtzeitig einzureichen, dass die Entscheidung des Akkreditierungsrates vor Studiengangsstart erfolgen kann. Einzelheiten sind mit dem zuständigen Ministerium zu klären. Auch wegen der unterschiedlichen landesrechtlichen Anforderungen werden Anträge auf Erstakkreditierung im Akkreditierungsrat prioritär behandelt.

Einen Antrag in ELIAS stellen können Sie hier.

14.1 - Wenn ein Widerspruch zwischen Landeshochschulgesetz und Landesrechtsverordnung auftritt, ist das Hochschulgesetz das höherrangige Recht, richtig?

04/2020

Im Prinzip ja, aber solche Widersprüche sind durch die sorgfältige Art und Weise, auf die Gesetze und Verordnungen zustande kommen, theoretisch ganz und praktisch weitestgehend ausgeschlossen. Die Landesverordnungen zur Akkreditierung sind von ausgewiesenen Juristinnen und Juristen in den Ministerien und Staatskanzleien (Normprüfstellen) auf Passung mit der bestehenden Hochschulgesetzgebung geprüft worden. Wenn beispielsweise in der Akkreditierungsverordnung Sachverhalte konkreter bestimmt werden als im Landeshochschulgesetz, so ist die Verordnung als verbindliche Richtschnur für die Anwendung des Hochschulgesetzes zu lesen.
Ebenso gilt umgekehrt, dass, wenn ein Land sein Hochschulgesetz ändert, in diesem Vorgang stets überprüft wird, ob die Akkreditierungsverordnung noch mit der neuen Gesetzeslage konsistent ist; ggf. würden Anpassungen vorgenommen werden.

15.2 - Was ist ein Studiengang, und wer definiert Studiengänge?

04/2020

Die Akkreditierung macht keine Vorgaben zur Definition von Studiengängen. In der Regel enthalten die Landeshochschulgesetze entsprechende Bestimmungen. Eine typische Formulierung, hier aus § 30 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg (Stand Anfang 2020), lautet: „Ein Studiengang ist ein durch Studien- und Prüfungsordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Abschluss … ausgerichtetes Studium.“ Ähnlich in § 60 des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes: „Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch Prüfungsordnungen geregelt“.
Sofern das jeweilige Hochschulgesetz solche oder ähnliche Formulierungen beinhaltet, bedeutet dies, dass die Definition des Studiengangs in der Hoheit der Hochschule liegt und dass die Prüfungsordnung der maßgebliche Ort für diese Definition ist. In Studiengängen, die zu reglementierten Berufen führen, sind auch externe Vorgaben üblich.

15.4 - Gibt es Vorgaben, ob eher separate Studiengänge oder eher Varianten innerhalb eines Studiengangs konzipiert werden sollten?

04/2020

Oft werden Studiengänge in unterschiedlichen Formen angeboten – als Basisstudiengang, als duales, als Teilzeit-, als berufsbegleitendes, als englischsprachiges etc. Angebot. Oder es bestehen, von einem fachlichen Kern ausgehend, vielfach Wahlmöglichkeiten für unterschiedliche Vertiefungsrichtungen oder Schwerpunkte.
Es steht der Hochschule, sofern die Landesgesetzgebung nichts anderes festlegt, akkreditierungsseitig frei, ob diese Formen oder Vertiefungen jeweils als eigenständige Studiengänge oder als Varianten innerhalb desselben Studiengangs angeboten werden.
Dabei ist zu beachten, dass Begutachtungsobjekt und damit der Akkreditierungsgegenstand immer der ganze Studiengang ist. Die Möglichkeit, einzelne Varianten, also Studienformen, Vertiefungsrichtungen oder Schwerpunkte, innerhalb eines Studiengangs aus der Akkreditierung auszuklammern, besteht im neuen Akkreditierungssystem nicht.
Die Frage, ob innerhalb eines Studiengangs unterschiedliche Vertiefungsrichtungen angeboten werden können, die zu unterschiedlichen Abschlussbezeichnungen (z.B. B.A. und B.Sc.) führen, wurde im alten Akkreditierungssystem bereits positiv beantwortet, vgl. http://archiv.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/AR/Sonstige/AR_Rundschreiben_Abschlussbezeichnungen2.pdf

 

16.1 - Auf welcher Rechtsgrundlage wird das Profilmerkmal „dual“ überprüft? (§ 12 Abs 6 MRVO)

05/2020, 11/2020

Duale Studiengänge sind sogenannte Studiengänge mit besonderem Profilanspruch. Gemäß § 12 Abs. 6 MRVO weisen Studiengänge mit besonderem Profilanspruch „ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept aus, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt“. Die „besonderen Charakteristika“ des Profilmerkmals „dual“ sind in der Begründung zu § 12 Abs. 6 erstmals verbindlich definiert. Dementsprechend darf ein Studiengang als dual „bezeichnet und beworben werden, wenn die Lernorte (mindestens Hochschule /Berufsakademie und Betrieb) systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind“.

Von der in der MRVO verankerten Möglichkeit, in den Landesrechtsverordnungen abweichende Definitionen zu verwenden, haben mit Stand Februar 2020 lediglich Hessen, Rheinland-Pfalz sowie Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht, während in den 13 weiteren Ländern die MRVO wörtlich übernommen wurde. (Siehe auch Vergleiche Länderrechtsverordnungen / MRVO).

Zu den drei genannten Ländern:

  • Die Definition in der Verordnung des Landes Schleswig-Holstein ist sehr ähnlich wie die in der MRVO.
  • Im Fall von Rheinland-Pfalz wurde laut Auskunft des zuständigen Ministeriums die Formulierung des Landeshochschulgesetzes in der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Landesrechtsverordnung gültigen Fassung übernommen; eine zu den Vorgaben der MRVO abweichende Praxis bestand zu keinem Zeitpunkt. Das im Sommer 2020 novellierte Landeshochschulgesetz hat (§ 20 Abs. 3) duale Studiengänge nun im Sinn der Musterrechtsverordnung definiert. Eine Anpassung der Verordnungsbegründung ist nicht erforderlich, da das Hochschulgesetz höherrangiges Recht ist.
  • Die Hessische Studienakkreditierungsverordnung verweist auf die allgemeinere Definition des Profilmerkmals „dual“ im hessischen Hochschulgesetz; diese Vorgabe wird in Hessen nach Auskunft des Wissenschaftsministeriums durch die Qualitätsstandards der Dachmarke „Duales Studium in Hessen" ergänzt. Hinzu kommen Qualitätskriterien für die Verzahnung zwischen Theorie und Praxis. Diese Dokumente decken die in der MRVO aufgeführten Aspekte ab.

Der Akkreditierungsrat hat stets betont, dass alleiniger Bewertungsmaßstab die MRVO bzw. die entsprechenden Studienakkreditierungsverordnungen der Länder ist. Der Akkreditierungsrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass alle Landesrechtsverordnungen in den jeweiligen Landesregierungen auf Übereinstimmung mit der bestehenden Hochschulgesetzgebung geprüft und Widersprüche auf diesem Weg ausgeschlossen wurden. Insofern werden ggf. allgemeinere Dualdefinitionen der Landeshochschulgesetze durch die jeweilige Landesrechtsverordnung verbindlich konkretisiert. Vgl. hierzu auch FAQ 14.