MRVO

03.6 - Anforderungen an Qualitätsberichte

03/2022, zuletzt 06/2022

Der Akkreditierungsrat hat am 10.06.2022 einen Beschluss zu den Anforderungen an die Veröffentlichungspraxis systemakkreditierter Hochschulen gefasst, der FAQ 3.6 obsolet macht. Den genannten Beschluss finden Sie hier.

06.3 - Welche Regelungen gelten für Verträge zu Programm- und Systemakkreditierungen, die ab dem 01.01.2018 geschlossen wurden bzw. werden?

06/2018

Für solche Programm- und Systemakkreditierungsverfahren gilt umfassend das neue Recht, das heißt die Regelungen des StAkkrStV und der MRVO bzw. der entsprechenden Verordnungen der Länder. Dies folgt aus Art. 16 StAkkrStV sowie der Begründung zu § 37 der MRVO. Damit gelten die bisherigen Auslegungsbeschlüsse, Handreichungen und Rundschreiben des Akkreditierungsrates nicht mehr.

Der Akkreditierungsrat wird allerdings prüfen, ob und gegebenenfalls welche Inhalte der Beschlüsse, Rundschreiben und Handreichungen in das neue System übertragbar sind, also auch für Neuverfahren Anwendung finden können, und diese dann gegebenenfalls als gesonderte FAQs veröffentlichen.

Siehe zur Geltung bisherigen und neuen Rechts in der Programmakkreditierung auch das vom Vorsitzenden des Akkreditierungsrates verfasste Rundschreiben.

 

16.1 - Auf welcher Rechtsgrundlage wird das Profilmerkmal „dual“ überprüft? (§ 12 Abs 6 MRVO)

05/2020, 11/2020

Duale Studiengänge sind sogenannte Studiengänge mit besonderem Profilanspruch. Gemäß § 12 Abs. 6 MRVO weisen Studiengänge mit besonderem Profilanspruch „ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept aus, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt“. Die „besonderen Charakteristika“ des Profilmerkmals „dual“ sind in der Begründung zu § 12 Abs. 6 erstmals verbindlich definiert. Dementsprechend darf ein Studiengang als dual „bezeichnet und beworben werden, wenn die Lernorte (mindestens Hochschule /Berufsakademie und Betrieb) systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind“.

Von der in der MRVO verankerten Möglichkeit, in den Landesrechtsverordnungen abweichende Definitionen zu verwenden, haben mit Stand Februar 2020 lediglich Hessen, Rheinland-Pfalz sowie Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht, während in den 13 weiteren Ländern die MRVO wörtlich übernommen wurde. (Siehe auch Vergleiche Länderrechtsverordnungen / MRVO).

Zu den drei genannten Ländern:

  • Die Definition in der Verordnung des Landes Schleswig-Holstein ist sehr ähnlich wie die in der MRVO.
  • Im Fall von Rheinland-Pfalz wurde laut Auskunft des zuständigen Ministeriums die Formulierung des Landeshochschulgesetzes in der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Landesrechtsverordnung gültigen Fassung übernommen; eine zu den Vorgaben der MRVO abweichende Praxis bestand zu keinem Zeitpunkt. Das im Sommer 2020 novellierte Landeshochschulgesetz hat (§ 20 Abs. 3) duale Studiengänge nun im Sinn der Musterrechtsverordnung definiert. Eine Anpassung der Verordnungsbegründung ist nicht erforderlich, da das Hochschulgesetz höherrangiges Recht ist.
  • Die Hessische Studienakkreditierungsverordnung verweist auf die allgemeinere Definition des Profilmerkmals „dual“ im hessischen Hochschulgesetz; diese Vorgabe wird in Hessen nach Auskunft des Wissenschaftsministeriums durch die Qualitätsstandards der Dachmarke „Duales Studium in Hessen" ergänzt. Hinzu kommen Qualitätskriterien für die Verzahnung zwischen Theorie und Praxis. Diese Dokumente decken die in der MRVO aufgeführten Aspekte ab.

Der Akkreditierungsrat hat stets betont, dass alleiniger Bewertungsmaßstab die MRVO bzw. die entsprechenden Studienakkreditierungsverordnungen der Länder ist. Der Akkreditierungsrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass alle Landesrechtsverordnungen in den jeweiligen Landesregierungen auf Übereinstimmung mit der bestehenden Hochschulgesetzgebung geprüft und Widersprüche auf diesem Weg ausgeschlossen wurden. Insofern werden ggf. allgemeinere Dualdefinitionen der Landeshochschulgesetze durch die jeweilige Landesrechtsverordnung verbindlich konkretisiert. Vgl. hierzu auch FAQ 14.

18.7 - Wie zeige ich eine wesentliche Änderung an und welche Unterlagen muss ich vorlegen?

04/2021, zuletzt 07/2023

Die Anzeige von wesentlichen Änderungen des Akkreditierungsgegenstands erfolgt z.Zt. (Stand Juni 2023) noch außerhalb von ELIAS. Bitte richten Sie Ihre Änderungsanzeige per „direkter“ Mail an das Sekretariat der Geschäftsstelle des Akkreditierungsrats (akr@akkreditierungsrat.de) oder an Ihre in ELIAS genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.

Sie müssen in Ihrer Änderungsanzeige evidenzbasiert nachweisen, dass die Kriterien der Musterrechts- bzw. der jeweils einschlägigen Landesrechtsverordnung auch unter den veränderten Bedingungen erfüllt sind. Sie sollten Ihre Änderung in einem kurzen Schreiben skizzieren und dahingehend begründen. Bitte legen Sie Ihrem Antrag in jedem Fall geänderte Studiengangsunterlagen und sonstige Nachweise bei und markieren Sie darin deutlich die Passagen, die geändert wurden.

Anmerkung zur Änderung: Diese Frage war bis Juli 2023 FAQ 18.4; lediglich der „Stand“ wurde aktualisiert.