Lehramt

09.3 - Kann von der festgelegten Obergrenze von 10 Studiengängen in begründeten Einzelfällen abgewichen werden?

08/2018

Eine Überschreitung der Soll-Obergrenze genehmigt der Akkreditierungsrat v.a. dann, wenn im geplanten Bündel wenige Fächer auf mehrere Studiengänge (z. B. Bachelor, Master, Teilstudiengänge in verschiedenen Lehrämtern) verteilt sind – entscheidend ist die fachliche Nähe.

09.8 - Sind schulformspezifische Bündelungen weiterhin zulässig?

08/2018

Die frühere Zulässigkeit von schulformspezifischen Bündelungen ist aufgehoben; die fachliche Nähe ist künftig das primäre Kriterium für Bündelungen.

Im Sinne der Integration von Fachwissenschaften, Fachdidaktik und Bildungswissenschaft ist dies zu begrüßen. Ohnehin hat sich die Akkreditierungspraxis dahingehend entwickelt, einzelne Fächer schulformübergreifend zu begutachten, ggf. auch unter Einschluss des nichtlehramtsförmigen Studiums eines Fachs.

10.1 - In absehbarer Zeit laufen die Akkreditierungen unserer Lehramtsstudiengänge aus. Wie gestaltet sich die Akkreditierung der Kombinationsstudiengänge (Lehrämter Gymnasium etc.) einerseits, der Fächerbündel andererseits? Müssen alle Akkreditierungen gleichzeitig erfolgen – was an einer großen Universität in der Praxis kaum zu schaffen ist?

08/2018

Die Regelungen in § 32 Musterrechtsverordnung (MRVO) sollen sicherstellen, dass jeder Kombinationsstudiengang regelmäßig in einem Abstand von acht Jahren (§ 26 Abs 1 Satz 1) begutachtet bzw. reakkreditiert wird. Bei der Akkreditierung bzw. Reakkreditierung eines Kombinationsstudiengangs muss die Hochschule nachweisen, dass eine die Qualifikationsziele der Teilstudiengänge integrierende schlüssige Konzeption für die Gesamtheit des kombinatorischen Angebotes vorliegt und die Studierbarkeit grundsätzlich für alle Kombinationsmöglichkeiten gewährleistet ist (vgl. Begründung zu § 32 MRVO).

Nun sieht § 32 Abs. 3 MRVO vor, dass die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudiengänge oder Studienfächer ergänzt werden kann, ohne dass sich hierdurch jedoch die Akkreditierungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert. Mit dieser Regelung soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass die nachträgliche Aufnahme weiterer Teilstudiengänge zum Anlass genommen wird, die Akkreditierungsfrist für den gesamten Kombinationsstudiengang zu verlängern.

Zur Geltung von Fristen für Teilstudiengänge sind der MRVO keine Angaben zu entnehmen. Hier gilt es zwischen Begutachtungsfrist und Akkreditierungsfrist zu unterscheiden. Jeder Teilstudiengang muss – wie der gesamte Kombinationsstudiengang – spätestens nach acht Jahren erneut begutachtet werden, denn gemäß § 32 Abs. 5 MRVO bleiben die Regelungen von Teil 4 der MRVO unberührt. Allerdings können die Begutachtungsfristen für die Teilstudiengänge durchaus von der Akkreditierungsfrist des gesamten Kombinationsstudiengangs abweichen.

Weniger verwaltungsmäßig ausgedrückt: Der Kombinationsstudiengang (Lehramt, 2-Fach-Bachelor etc.) ist die „Hülle“, in die die Fächer „hineinakkreditiert“ werden. Die Fächerbegutachtungen können sich durchaus über mehrere Semester erstrecken. Für eine Antragstellung reicht bis auf weiteres aus, den Kombinationsstudiengang mit z.B. einem ersten Fächerbündel einzureichen; die übrigen Fächer können – auch bei Verfahren der Reakkreditierung – folgen und haben somit Begutachtungsfristen, die nach der Akkreditierungsfrist des Kombinationsstudienganges enden.

Allerdings gilt weiterhin: Teilstudiengänge können grundsätzlich nur im Rahmen von Kombinationsstudiengängen akkreditiert sein. Das bedeutet ganz konkret: Läuft die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs (beispielsweise infolge einer negativen Akkreditierungsentscheidung) aus, sind auch alle zugehörigen Teilstudiengänge unabhängig von ihrer Begutachtungsfrist nicht mehr akkreditiert.

 

11.4 - Wie werden für Zwecke der Gebührenberechnung Teilstudiengänge definiert?

01/2019, zuletzt 12/2022

Nach Fußnote 2 im Gebührentarif gilt „bei […] Kombinationsstudiengängen […] jeder Teilstudiengang als Studiengang“ im Sinne der Gebührenordnung.

In § 32 Abs. 1 der Musterrechtsverordnung wird als Teilstudiengang jedes wählbare Fach in dem jeweiligen Kombinationsstudiengang definiert.

  • Damit gilt im Lehramt jedes Fach in jedem Lehramtsstudiengang als ein eigener Teilstudiengang.
    Ein Beispiel: Das Unterrichtsfach Deutsch im Kombinationsstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ gilt als eigener Teilstudiengang; das Unterrichtsfach Deutsch im Kombinationsstudiengang „Lehramt an Gymnasien“ als weiterer Teilstudiengang.
  • In Zwei-Fach- oder Mehr-Fach-Bachelorstudiengängen außerhalb des Lehramts besteht häufig die Option, in einem Kombinationsstudiengang ein Fach in verschiedenen ECTS-Umfängen zu studieren, also zum Beispiel das Fach Geschichte mit 60 ECTS, 90 ECTS, 120 ECTS etc. Hier handelt es sich bei den unterschiedlichen Varianten jedoch nicht um eigene Teilstudiengänge, da jeweils das Fach Geschichte im selben Kombinationsstudiengang (also zum Beispiel dem „Zwei-Fach-Bachelor an der philosophischen Fakultät“) angeboten wird. 

    Konkret: Kann in einem Kombinationsstudiengang „Zwei-Fach-Bachelor“ das Fach „Geschichte“ gewählt werden, handelt es sich gebührentechnisch um insgesamt einen Teilstudiengang, unabhängig davon, ob es als Hauptfach, Nebenfach oder in beliebig vielen weiteren Ausprägungen wählbar ist. Die Gebühr fällt für jedes Fach aus dem Katalog wählbarer Fächer an.

    Würde allerdings „Geschichte“ zusätzlich als „Ein-Fach-Bachelor“ oder „Monobachelor“, also als eigenständiger Studiengang außerhalb des Zwei-Fach-Kombinationsstudiengangs angeboten werden, so handelte es sich dann gebührentechnisch um einen weiteren Studiengang.