Akkreditierung

01.7 - Stellt der Akkreditierungsrat Urkunden für die von ihm verliehenen Akkreditierungen aus?

11/2020

Nein. Der Akkreditierungsrat hinterlegt von ihm ausgesprochene Akkreditierungen in der Akkreditierungsdatenbank unter https://antrag.akkreditierungsrat.de; dort können u.a. die Akkreditierungsbeschlüsse des Akkreditierungsrates öffentlich eingesehen sowie – im internen Bereich – die dazugehörigen Bescheide heruntergeladen werden. Die Dokumente geben jeweils Auskunft über die Entscheidung des Akkreditierungsrates inklusive Begründung, ggf. ausgesprochene Auflagen und die festgesetzte Akkreditierungsfrist. Insbesondere kann auf die Seite mit den Akkreditierungsinformationen für jeden Studiengang, jedes hochschulinterne QM-System und jedes alternative Verfahren verlinkt werden, so dass der tagesaktuelle Stand jederzeit dokumentiert ist, und kommuniziert werden kann. Jede Urkunde würde im Informationsgehalt hinter diesen Datenbankeinträgen zurückbleiben.

Urkunden müssten laufend gepflegt und neu ausgestellt werden, etwa wenn die Akkreditierungsfrist verlängert wird, wenn sich eine Studiengangsbezeichnung ändert oder eine andere wesentliche Änderung vorgenommen wird, wenn in Kombinationsstudiengängen neue Teilstudiengänge zugeordnet werden oder wenn Teilstudiengänge wegfallen, et cetera. Die Urkunden müssten auf der Datenbankseite dokumentiert werden, würden diese unübersichtlicher gestalten und die Informationen in den Beschlüssen, wenngleich nicht vollständig, duplizieren.

Trotz der Möglichkeiten zur Automatisierung im ELektronischen Informations- und AntragsSystem „ELIAS“ würde die Urkundenpflege zusätzlichen Programmieraufwand und zusätzliche Komplexitäten mit sich bringen, für die im Sinn eines schlanken und bezahlbaren Akkreditierungssystems weder personelle noch finanzielle Kapazitäten zur Verfügung stehen. Dies gilt umso mehr, da an den Akkreditierungsrat verschiedentlich auch der Wunsch nach englischsprachigen Urkunden herangetragen wurde, für die die vorhandenen Akkreditierungsinformationen keine Grundlage bieten, so dass die dafür erforderlichen Texte eigens erstellt und geprüft werden müssten.

Zusätzlich zur Datenbank stellt der Akkreditierungsrat für akkreditierte Studiengänge, QM-Systeme und alternative Verfahren ein Siegel in elektronischer Form zur Verfügung, das zur Eigenwerbung v.a. im Internet gern genutzt werden kann.

13.5 - Empfehlungen

09/2023

13.5.1: Was sind Empfehlungen, die Agentur und Gutachtergremium an die Hochschule richten?

Die Rechtsgrundlage für Empfehlungen wird in der Begründung zu § 24 MRVO beschrieben:
„Dies schließt nicht aus, dass das Gutachten z. B. Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung des Studiengangs bzw. des Qualitätsmanagementsystems enthalten kann, die auf eine Qualitätssteigerung, die über die in der Akkreditierung durch den Akkreditierungsrat zugrunde zu legenden Standards hinausgeht, angelegt sind und daher keine Grundlage für etwaige Auflagen bilden können.“

Empfehlungen dienen somit der Qualitätsentwicklung. Sie bedeuten nicht, dass ein Kriterium aus der MRVO nur unvollständig erfüllt ist.

 

13.5.2: Wie verhält sich der Akkreditierungsrat zu ‚Empfehlungen‘?

Der Akkreditierungsrat begrüßt sehr, wenn Agentur und Gutachtergremium das Instrument der Empfehlung nutzen. Dies geschieht erfreulich oft, wie eine Stichprobe gezeigt hat: Die in der 112. AR-Sitzung am 31.03/01.04.2022 erstmals behandelten 130 Anträge enthielten 781 Empfehlungen, im Median fünf Empfehlungen pro Antrag.

Der Regelfall sieht so aus, dass sich der Akkreditierungsrat zu dieser Art von Empfehlungen nicht äußert und sie nicht kommentiert oder sich zu eigen macht, denn das ist nicht seine Aufgabe. Er konzentriert sich auf (potenziell) auflagenrelevante Fragestellungen, siehe dazu folgend 13.5.3. Sollte der Akkreditierungsrat zu dem Schluss kommen, dass eine von den Gutachtern vorgeschlagene Empfehlung mit Blick auf die Kriterien der MRVO als problematisch einzustufen ist, wird er die Hochschule im Bescheid darauf hinweisen. Dies kommt in der Praxis jedoch nur sehr selten vor.

 

13.5.3: Wandelt der Akkreditierungsrat Empfehlungen zu Auflagen um?

Im Ausnahmefall kommt der Akkreditierungsrat zu dem Schluss, dass ein auflagenrelevanter Tatbestand lediglich als Empfehlung gegeben wurde. Dann spricht der Rat eigenständig eine Auflage aus. Dies betraf in der Stichprobe (vgl. 13.5.2) jedoch nur ca. fünf Prozent aller Empfehlungen, d.h. ca. 95 Prozent sind als Empfehlungen stehen geblieben.

 

13.5.4. Gibt der Akkreditierungsrat selbst Empfehlungen?

Tatsächlich macht auch der Akkreditierungsrat selbst in seinen Bescheiden mitunter zusätzliche Anmerkungen zum Studiengang oder zum QM-System. Für solche Anmerkungen wird der Begriff „Empfehlung“ vermieden. Stattdessen spricht der Akkreditierungsrat davon, dass er seine Entscheidung mit einem „Hinweis“ oder mehreren „Hinweisen“ verbindet.

 

13.5.5 Was ist mit „Beschlussempfehlung“ gemeint?

Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag benennt in Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 als eine Grundlage von Akkreditierungsverfahren die „Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens mit Beschluss- und Bewertungsempfehlungen nach den in der Rechtsverordnung nach Artikel 4 festgelegten Standards“. Daher stellt der gesamte Akkreditierungsbericht eine Empfehlung an den Akkreditierungsrat dar, wie die Qualität des Studiengangs oder des hochschulinternen QM-Systems einzuschätzen sei. Die Begründung zu § 22 MRVO führt hierzu weiter aus:
„Der Akkreditierungsrat prüft die Einhaltung der formalen Kriterien anhand eines Prüfberichts. Die Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien prüft der Akkreditierungsrat anhand eines Gutachtens. Da es sich dabei jeweils um Empfehlungen der Agentur handelt, ist der Akkreditierungsrat an diese Einschätzungen nicht gebunden.“

Hier liegt also eine weitere Dimension des Empfehlungsbegriffs vor. Im Alltag, wenn von Empfehlungen die Rede ist, sind jedoch die Empfehlungen gemeint, die Agentur und Gutachtergremium gemäß § 24 MRVO geben.

18.01 - Was ist mit 'wesentlichen Änderungen' gemeint?

04/2021

§ 28 der Musterrechtsverordnung (Landesrechtsverordnungen entsprechend) lautet:

„1) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der Akkreditierung anzuzeigen.

(2) Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist.“

Die Begründung zu diesem Paragraphen führt näher aus:

„Da es sich bei der Akkreditierung um einen Dauerverwaltungsakt handelt und sich während des Geltungszeitraums der Akkreditierung Änderungen hinsichtlich der formalen oder fachlich-inhaltlichen Kriterien ergeben können, sind wesentliche Änderungen unverzüglich gegenüber dem Akkreditierungsrat anzuzeigen. […]
Die Anzeigepflicht versetzt den Akkreditierungsrat in die Lage, seine Akkreditierungsentscheidung auf seine Aktualität hin zu prüfen und bei wesentlichen Änderungen − soweit erforderlich − den neuen Gegebenheiten anzupassen (z.B. durch Erteilung einer nachträglichen Auflage oder Widerruf der Akkreditierungsentscheidung).“

20.2 - Welche Besonderheiten bestehen bzgl. der Erfüllung bzw. Bewertung der Kriterien?

02/2024

§ 20 Absatz 1 Satz 1 MRVO lautet: „Führt eine Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, gewährleistet die gradverleihende Hochschule bzw. gewährleisten die gradverleihenden Hochschulen die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzeptes.“

Dies bedeutet, dass unabhängig davon, um welche Konstellation es sich handelt, das Gutachtergremium bzw. die Agentur die Erfüllung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien an allen Standorten bzw. aller von den beteiligten Hochschulen eingebrachten Anteile am Studiengang bzw. an den Studiengängen zu prüfen hat. Insbesondere müssen die personelle und sächliche Ausstattung an allen beteiligten Hochschulen, soweit für den zur Akkreditierung beantragten Studiengang relevant, bewertet werden. Ein gemeinsames Begutachtungsverfahren ist in Fallgruppe 2 allerdings nicht verpflichtend, siehe dazu sogleich.

§ 20 Absatz 1 Satz 2 MRVO lautet: „Art und Umfang der Kooperation sind beschrieben und die der Kooperation zu Grunde liegenden Vereinbarungen dokumentiert.“

Satz 2 verweist damit darauf, dass die Gestaltung der Kooperationsbeziehungen u.a. anhand eines aussagekräftigen und aktuellen Kooperationsvertrags zu bewerten ist.

20.4 - Welche Besonderheiten bestehen für systemakkreditierte Hochschulen?

02/2024

Führen mehrere gradverleihende Hochschulen gemeinsam einen Studiengang durch (Fallgruppe 1, vgl. FAQ 20.1) und sind darunter systemakkreditierte Hochschulen, müssen diese Hochschulen gemeinsam die Entscheidung treffen, ob der Studiengang programmakkreditiert werden soll oder eine Siegelvergabe der systemakkreditierten Hochschule für den Studiengang nach § 20 Absatz 2 MRVO erfolgen soll.

Ohne dass die zusätzlichen Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 MRVO erfüllt sind, kann eine systemakkreditierte Hochschule bzgl. eines gemeinsamen Studiengangs keine Akkreditierung aussprechen, die für den Studiengang in seiner Gesamtheit gelten würde, da sie nicht die alleinige Qualitätsverantwortung für diesen trägt.

Zudem ist ein Nebeneinander von interner Akkreditierung eines gemeinsam von mehreren Hochschulen durchgeführten Studiengangs durch die systemakkreditierte Hochschule und Durchführung einer externen Programmakkreditierung desselben Studiengangs durch die übrigen beteiligten Hochschulen rechtlich nicht möglich, da bzgl. eines Studiengangs immer nur eine Akkreditierungsentscheidung getroffen werden kann bzw. aufgrund der Bestandskraft einer getroffenen Akkreditierungsentscheidung zum gleichen Studiengang keine weitere Akkreditierungsentscheidung getroffen werden kann.

Eine interne Akkreditierung des Studiengangs und Siegelvergabe durch die systemakkreditierte Hochschule nach § 20 Absatz 2 kann erfolgen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen: „Führt eine systemakkreditierte Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, kann die systemakkreditierte Hochschule dem Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrates gemäß § 22 Absatz 4 Satz 2 verleihen, sofern sie selbst gradverleihend ist und die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzeptes gewährleistet.“

Die Hochschule gilt bereits dann als gradverleihend, wenn sie den Grad nur an die bei ihr eingeschriebenen Studierenden verleiht.

Führen mehrere Hochschulen mehrere identische oder im Wesentlichen identische Studiengänge parallel durch (Fallgruppe 2, vgl. FAQ 20.1) und sind darunter systemakkreditierte Hochschulen, können diese das Siegel nur für die jeweils von ihnen angebotenen Studiengänge nach Durchlauf des jeweils eigenen internen Qualitätsmanagementsystems verleihen. Die Studiengänge in der Kooperation, die von Hochschulen angeboten werden, die nicht systemakkreditiert sind, müssen in diesem Fall jeweils gesonderte Programmakkreditierungen durchlaufen. Die Programmakkreditierungen können in gemeinsamen Verfahren erfolgen; dies ist jedoch nicht zwingend (siehe FAQ 20.3). § 20 Abs. 2 MRVO kann hier nicht angewandt werden.