Studiengangskonzept

16.2 - Was wird bei der Akkreditierung dualer Studiengänge überprüft?

05/2020

Auf Basis von § 12 Abs. 6 erwartet der Akkreditierungsrat, dass die Hochschule im Akkreditierungsverfahren evidenzbasiert darlegt, wie im Rahmen des konkreten Studiengangskonzepts eine systematische inhaltliche, organisatorische und vertragliche Verzahnung der unterschiedlichen Lernorte gewährleistet wird. Die Ausgestaltung der Verzahnung in diesen drei Dimensionen liegt in der Verantwortung der Hochschule. Zur Systematik eines dualen Studiengangs insbesondere auch in Abgrenzung zu anderen Formaten liefern die Empfehlungen des Wissenschaftsrats aus dem Jahre 2013 wichtige Hinweise.

Der Akkreditierungsrat hat festgestellt, dass in der Praxis vor allem die Dimension der inhaltlichen Verzahnung sowohl auf Seiten der antragstellenden Hochschulen als auch auf Seiten der die Begutachtung durchführenden Akkreditierungsagenturen zu Unsicherheiten und Missverständnissen führt. Aus den bisherigen Entscheidungen des Akkreditierungsrats lassen sich dazu einige grundsätzliche Erwägungen extrahieren:

  • Der Akkreditierungsrat geht bei der Bewertung grundsätzlich vom Studiengang und nicht von der komplementären Praxistätigkeit aus. D.h. die inhaltliche Verzahnung muss zwangsläufig im Curriculum angelegt sein. Eine studienbegleitende Ausbildung / Berufstätigkeit in einem zu dem Studiengang inhaltlich affinen Bereich begründet das Profilmerkmal „dual“ auch dann nicht hinreichend, wenn Teile der Berufstätigkeit ohne weitere Transferleistungen auf das Studium angerechnet oder Teile des Studiums auf eine Ausbildung angerechnet werden.
  • Die inhaltliche Verzahnung muss systematisch erfolgen. Punktuelle Berührungspunkte mit der Berufspraxis beispielsweise im Rahmen eines Praxissemester oder der Abschlussarbeit begründen das Profilmerkmal „dual“ nicht. Daraus folgt nach Auffassung des Akkreditierungsrats auch, dass sich das Curriculum der dualen Variante eines Studiengangs mindestens in den konkreten Anforderungen an die Studierenden von dem einer komplementären „herkömmlichen“ Vollzeitvariante unterscheiden muss.
  • Die inhaltliche Verzahnung muss zwingend in den Studiengangsunterlagen (bspw. Modulbeschreibungen, Studien- und Prüfungsordnung) verankert sein.
  • Die inhaltliche Verzahnung muss im Rahmen der hochschulseitigen Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung von den Praxiseinrichtungen beispielweise über Kooperationsverträge verbindlich eingefordert werden können.

16.7 - Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Qualifikationsziele eines Studiengangs überprüft?

03/2021

§ 11 Abs. 1 und 2 MRVO legt fest, nach welchen Kriterien die Stimmigkeit der Qualifikationsziele des Studiengangskonzepts zu prüfen ist. Dort ist im Kern festgelegt:

  • Neben einer wissenschaftlichen Befähigung sind auch die Befähigung zur Übernahme einer qualifizierten Erwerbstätigkeit sowie die Persönlichkeitsentwicklung und der Gesellschaftsbezug als weitere im Studienakkreditierungsstaatsvertrag festgelegte Ziele von Hochschulbildung an prominenter Stelle verankert.
  • Die Qualifikationsziele legen basierend auf den Deskriptoren bzw. Kompetenzdimensionen des "Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse“ (vgl. Begründung zu § 11 Abs. 2 MRVO) die „fachlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, methodischen und persönlichkeitsbildenden Anforderungen“ zusammengefasst für den Studiengang fest.

Hiervon abzugrenzen ist § 12 Abs. 1 MRVO, der u.a. danach fragt, wie die in dem Studiengang insgesamt angestrebten Qualifikationsziele curricular (d.h. auf der Ebene der Module) umgesetzt werden.

20.2 - Welche Besonderheiten bestehen bzgl. der Erfüllung bzw. Bewertung der Kriterien?

02/2024

§ 20 Absatz 1 Satz 1 MRVO lautet: „Führt eine Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, gewährleistet die gradverleihende Hochschule bzw. gewährleisten die gradverleihenden Hochschulen die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzeptes.“

Dies bedeutet, dass unabhängig davon, um welche Konstellation es sich handelt, das Gutachtergremium bzw. die Agentur die Erfüllung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien an allen Standorten bzw. aller von den beteiligten Hochschulen eingebrachten Anteile am Studiengang bzw. an den Studiengängen zu prüfen hat. Insbesondere müssen die personelle und sächliche Ausstattung an allen beteiligten Hochschulen, soweit für den zur Akkreditierung beantragten Studiengang relevant, bewertet werden. Ein gemeinsames Begutachtungsverfahren ist in Fallgruppe 2 allerdings nicht verpflichtend, siehe dazu sogleich.

§ 20 Absatz 1 Satz 2 MRVO lautet: „Art und Umfang der Kooperation sind beschrieben und die der Kooperation zu Grunde liegenden Vereinbarungen dokumentiert.“

Satz 2 verweist damit darauf, dass die Gestaltung der Kooperationsbeziehungen u.a. anhand eines aussagekräftigen und aktuellen Kooperationsvertrags zu bewerten ist.

20.4 - Welche Besonderheiten bestehen für systemakkreditierte Hochschulen?

02/2024

Führen mehrere gradverleihende Hochschulen gemeinsam einen Studiengang durch (Fallgruppe 1, vgl. FAQ 20.1) und sind darunter systemakkreditierte Hochschulen, müssen diese Hochschulen gemeinsam die Entscheidung treffen, ob der Studiengang programmakkreditiert werden soll oder eine Siegelvergabe der systemakkreditierten Hochschule für den Studiengang nach § 20 Absatz 2 MRVO erfolgen soll.

Ohne dass die zusätzlichen Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 MRVO erfüllt sind, kann eine systemakkreditierte Hochschule bzgl. eines gemeinsamen Studiengangs keine Akkreditierung aussprechen, die für den Studiengang in seiner Gesamtheit gelten würde, da sie nicht die alleinige Qualitätsverantwortung für diesen trägt.

Zudem ist ein Nebeneinander von interner Akkreditierung eines gemeinsam von mehreren Hochschulen durchgeführten Studiengangs durch die systemakkreditierte Hochschule und Durchführung einer externen Programmakkreditierung desselben Studiengangs durch die übrigen beteiligten Hochschulen rechtlich nicht möglich, da bzgl. eines Studiengangs immer nur eine Akkreditierungsentscheidung getroffen werden kann bzw. aufgrund der Bestandskraft einer getroffenen Akkreditierungsentscheidung zum gleichen Studiengang keine weitere Akkreditierungsentscheidung getroffen werden kann.

Eine interne Akkreditierung des Studiengangs und Siegelvergabe durch die systemakkreditierte Hochschule nach § 20 Absatz 2 kann erfolgen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen: „Führt eine systemakkreditierte Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, kann die systemakkreditierte Hochschule dem Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrates gemäß § 22 Absatz 4 Satz 2 verleihen, sofern sie selbst gradverleihend ist und die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzeptes gewährleistet.“

Die Hochschule gilt bereits dann als gradverleihend, wenn sie den Grad nur an die bei ihr eingeschriebenen Studierenden verleiht.

Führen mehrere Hochschulen mehrere identische oder im Wesentlichen identische Studiengänge parallel durch (Fallgruppe 2, vgl. FAQ 20.1) und sind darunter systemakkreditierte Hochschulen, können diese das Siegel nur für die jeweils von ihnen angebotenen Studiengänge nach Durchlauf des jeweils eigenen internen Qualitätsmanagementsystems verleihen. Die Studiengänge in der Kooperation, die von Hochschulen angeboten werden, die nicht systemakkreditiert sind, müssen in diesem Fall jeweils gesonderte Programmakkreditierungen durchlaufen. Die Programmakkreditierungen können in gemeinsamen Verfahren erfolgen; dies ist jedoch nicht zwingend (siehe FAQ 20.3). § 20 Abs. 2 MRVO kann hier nicht angewandt werden.