Veröffentlichungspflicht

03.1 - Für welche Akkreditierungsentscheidungen gilt die Veröffentlichungspflicht von Akkreditierungsergebnissen und wo werden diese veröffentlicht?

03/2018, geändert 10/2018

Grundsätzlich gilt die Veröffentlichungspflicht - also Pflicht zur Veröffentlichung der Akkreditierungsentscheidung und des Akkreditierungsberichts - sowohl für Studiengänge, die im Rahmen der Programmakkreditierung begutachtet werden, als auch für Studiengänge, die im Rahmen der hochschulinternen Akkreditierungsverfahren akkreditiert worden sind (§ 18 Abs. 4 Satz 2 MRVO, dadurch auch Geltung für alternative Verfahren). In § 29 der MRVO wird festgehalten, dass die Entscheidung des Akkreditierungsrates und der Akkreditierungsbericht vom Akkreditierungsrat auf seiner Webseite veröffentlicht werden.

Akkreditierungsinformationen sowohl aus den Verfahren der Programm- und der Systemakkreditierung (positive und negative), als auch aus den internen Verfahren von systemakkreditierten Hochschulen werden in einer eigenständigen Datenbank des Akkreditierungsrates veröffentlicht.

Die Errichtung einer neuen, eigenständigen Datenbank akkreditierter Studiengänge im Kontext des digitalen Antragsbearbeitungssystems stellt die optimale Gelegenheit dar, die Anforderungen aus der MRVO näher zu bestimmen und die technische Grundlage für die Umsetzung zu schaffen.

03.3 - Wer ist zuständig für die Eintragungen in der Datenbank?

03/2018, geändert 10/2018 und 08/2019

Zuständig für die Eintragungen in die Datenbank akkreditierter Studiengänge ist im neuen System (auch bei nach altem Recht systemakkreditierten Hochschulen) stets diejenige Einrichtung, die die Entscheidung über die Akkreditierung eines Studiengangs oder eines Qualitätsmanagementsystems trifft: Der Akkreditierungsrat in der Programm- und Systemakkreditierung, die systemakkreditierte Hochschule für ihre eigenen Studiengänge (siehe dazu § 18 Abs. 4 Satz 2 der MRVO).


Für die Prüfung und Freigabe einzelner Datenbankeinträge wird weiterhin die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates zuständig sein. Sämtliche in die Datenbank eingetragenen Informationen werden auf fachliche Richtigkeit geprüft und anschließend für die Öffentlichkeit freigegeben.

Anmerkung zur Änderung: Diese Frage war zunächst Teil von FAQ 3.1.

03.4 - Welche Informationen müssen Datenbankeinträge zu den von den systemakkreditierten Hochschulen intern akkreditierten Studiengängen enthalten?

03/2018, geändert 10/2018 und 08/2019

Die Datenbankeinträge zu den von den systemakkreditierten Hochschulen intern akkreditierten Studiengängen müssen die folgenden Informationen enthalten:

  • Fristen zur Akkreditierung des Studiengangs,
  • Akkreditierungsart (Erstakkreditierung, Reakkreditierung, vorläufige Akkreditierung, Fristverlängerung, Sonstiges),
  • ein Kurzprofil des Studiengangs einschließlich von Grunddaten, die in dem Berichtsraster des Akkreditierungsrates für alle Verfahrenstypen enthalten sind*,  
  • eine zusammenfassende Bewertung,
  • Beschreibung des Prozesses zur Siegelvergabe (mit Angaben zum Turnus der hochschulinternen Akkreditierungen von Studiengängen),
  • ein Qualitätsbericht,
  • Informationen zur Beteiligung externer Gutachter/innen** sowie, falls in dem QM-System der Hochschule vorgesehen, Informationen zu den ausgesprochenen Auflagen (mit Angaben zur Erfüllung der Auflagen).

* Für die Eingabe der Grunddaten zu den einzelnen Studiengängen sind entsprechende Pflichtfelder (mit vorab definierten Formaten) in dem einzurichtenden digitalen Antragsbearbeitungssystem des Akkreditierungsrates vorgesehen.

** Hier gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen gemäß § 29 Satz 2 entsprechend.

Anmerkung zur Änderung: Diese Frage war zunächst Teil von FAQ 3.1.