§33 MRVO

07.1 - Regeln nach neuem Recht für die Programmakkreditierung von Joint-Degree-Programmen

06/2018, geändert 07/2018

Für Joint-Degree-Programme (siehe zur Definition Frage 7.3) ermöglicht die MRVO die Anwendung des European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes (European Approach), siehe dazu FAQ 7.2.

Der European Approach ermöglicht, dass der Akkreditierungsrat anstelle einer herkömmlichen Programmakkreditierung eines Joint-Degree-Programms die Bewertung durch eine ausländische, im EQAR gelisteten Agentur anerkennt; siehe im Detail § 33 MRVO.

Einzelheiten zur Anwendung des European Approach durch deutsche Hochschulen sind in den §§ 10, 16 und 33 der MRVO geregelt und in der Begründung der MRVO erläutert. Mit den genannten Paragraphen wird der European Approach in deutsches Recht umgesetzt; der European Approach selbst wird aus rechtlichen Gründen nur in der Begründung der MRVO genannt.

Siehe zum Anerkennungsverfahren nach dem European Approach auch die unten angefügte Präsentation.

Siehe zur Antragstellung in ELIAS die FAQ „ELIAS 09"

Akkreditierung von Joint Degree Programmen nach dem European Approach durch den Akkreditierungsrat, Stand 11/2023

07.2 - Was regelt der „European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes“?

06/2018, geändert 07/2018

Der „European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes“ (European Approach, auf Deutsch „Europäischer Ansatz zur Qualitätssicherung von Joint Programmes“) wurde von den Wissenschaftsministerinnen und Wissenschaftsministern des Europäischen Hochschulraums im Mai 2015 unterzeichnet; siehe hier. Er sieht für Joint Programmes die Möglichkeit der Anerkennung der Bewertungen ausländischer Qualitätssicherungsagenturen vor, vorausgesetzt

  • diese sind im europäischen Agenturenregister EQAR gelistet,
  • die Begutachtung erfolgt nach den im European Approach normierten, an den Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG) orientierten Akkreditierungskriterien und
  • die Agentur wendet die im European Approach niedergelegten besonderen, auf Joint Programmes passenden Verfahrensregeln an.

Joint Programmes im Sinne des European Approach verstehen sich als integriertes Curriculum, das gemeinsam von verschiedenen Hochschulen aus Ländern des Europäischen Hochschulraums (EHEA – European Higher Education Area) koordiniert und angeboten wird und zu Doppel-/Mehrfach-Abschlüssen oder einem gemeinsamen Abschluss führt.

Zu beachten ist, dass es sich bei dem European Approach nicht um EU-Recht bzw. um unmittelbar in Deutschland geltendes Recht handelt. Damit gilt er nur, insoweit er in die nationalen Rechtsordnungen übernommen wird (siehe dazu auch FAQ 7.4).

07.3 - Was ist ein „Joint-Degree-Programm“?

06/2018, geändert 07/2018

Joint-Degree-Programme sind nach § 10 Abs. 1 MRVO Studiengänge, die zu gemeinsamen Abschlüssen führen. Zudem müssen sie die in § 10 Abs. 1 der Verordnung genannten weiteren Merkmale aufweisen:

  1. Integriertes Curriculum,
  2. Studienanteil an einer oder mehreren ausländischen Hochschulen von in der Regel mindestens 25 Prozent,
  3. vertraglich geregelte Zusammenarbeit,
  4. abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen und
  5. eine gemeinsame Qualitätssicherung.

Voraussetzung für die Anwendung der Sonderregeln nach §§ 10, 16 und 33 MRVO ist zudem, dass die teilnehmenden Hochschulen von den zuständigen Behörden ihrer Staaten als Hochschulen anerkannt sind und die jeweiligen nationalen rechtlichen Rahmenbedingungen die Teilnahme an Joint-Degree-Programmen und die Verleihung eines gemeinsamen Abschlusses erlauben (vgl. dazu die Begründung zu § 10 MRVO).

 

07.4 - Muss eine deutsche Hochschule trotz der Anerkennung einer Akkreditierungsentscheidung nach § 33 MRVO durch den Akkreditierungsrat nach dem European Approach noch weitere nationale Akkreditierungsverfahren durchführen?

06/2018, geändert 07/2018

Zu beachten ist, dass der European Approach kein nationales Recht aus sich selbst heraus ist. Er gilt nur, insoweit er in die nationalen Rechtsordnungen übernommen wird. Deshalb sollte von der Hochschule gesondert geprüft werden, ob bei allen Konsortiumsmitgliedern der European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes national anwendbar ist. In den Ländern, in denen das nicht der Fall ist, muss gegebenenfalls noch ein zusätzliches Akkreditierungsverfahren nach nationalen Regeln durchgeführt werden. Siehe zur nationalen Umsetzung des European Approach hier.

07.5 - Ist die Anwendung des European Approach gemäß §§ 10, 16 und 33 MRVO für Joint-Degree-Programme verpflichtend?

06/2018, geändert 07/2018 und 07/2025

Für Joint Programmes allein unter Beteiligung von Hochschulen aus dem Europäischen Hochschulraum gilt:
Die Anwendung der in § 10 und § 16 genannten Kriterien (die den Kriterien des European Approach entsprechen) ist verpflichtend. 

Die Durchführung eines Verfahrens nach dem European Approach und die Anerkennung durch den AR ist in diesem Fall jedoch nicht verpflichtend, sondern optional. Dies stellt die Begründung zu § 33 MRVO klar. Danach haben die Hochschulen auch bei Joint Programmes i. S. d. §§ 10 Absatz 1 und 16 Absatz 1 die Möglichkeit, statt der Durchführung eines Verfahrens nach dem European Approach ein „normales“ Begutachtungsverfahren durchzuführen und anschließend einen normalen Antrag auf Akkreditierung beim Akkreditierungsrat zu stellen. Der Unterschied zu nationalen Akkreditierungsverfahren ist dann (nur), dass das Kriterienset des European Approach zur Anwendung kommt. 

Eine „normale“ Akkreditierung nach § 22 macht zum Beispiel Sinn, wenn in einem Partnerland der deutschen Hochschule der European Approach nicht oder nicht vollständig implementiert ist und deshalb kein Verfahren nach dem European Approach durchgeführt werden kann (zum Beispiel der gemeinsame Selbstbericht der Hochschulen deshalb nicht möglich ist).

Für Joint-Programmes auch unter Beteiligung von Hochschulen, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören, gilt dagegen:
Der European Approach findet nur Anwendung, wenn sich die Kooperationspartner von außerhalb des Europäischen Hochschulraums zu einer Akkreditierung unter Anwendung der Kriterien und Verfahrensregeln des European Approach verpflichten. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahren nach dem European Approach durchgeführt wurde/wird.

07.6 - Wie erfüllt eine Hochschule die Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MRVO?

06/2018, geändert 07/2018 und 07/2019

Es genügt eine an die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates gesandte Erklärung der Hochschule, dass sie geprüft hat, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 MRVO vorliegen, und dass sie sich bewusst ist, dass die Anwendbarkeit des § 33 MRVO unter dem Vorbehalt des Gutachtervotums und der abschließenden Entscheidung des Akkreditierungsrates steht.
Diese Erklärung kann zunächst formlos erfolgen. Sobald das elektronische Antragsbearbeitungssystem ELIAS  die entsprechende Funktion hat, ist diese zu nutzen.

07.7 - Welche Regelungen gelten für Joint-Programmes an systemakkreditierten Hochschulen?

06/2018, geändert 07/2018 und 07/2025

Die systemakkreditierte Hochschule kann entscheiden, ob sie ein Joint-Programme über ihr internes QM oder im Wege der Programmakkreditierung qualitätssichert.

  • Entscheidet sich die Hochschule für eine Programmakkreditierung, erfolgt die Qualitätssicherung für diesen Studiengang weiterhin extern durch eine Agentur und nicht über die internen QM-Mechanismen der systemakkreditierten Hochschule. Siehe für diesen Fall die übrigen FAQ 07
  • Alternativ können die Kriterien des European Approach allein über die Mechanismen des internen QM-Systems zur Anwendung gebracht werden. In diesem Fall gelten nicht die besonderen Verfahrensregeln des European Approach und es bedarf keiner Anerkennungsentscheidung des Akkreditierungsrates. Auch bedarf es hier keiner Vorabanzeige gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MRVO.

Die systemakkreditierte Hochschule muss sich mit den am Studiengang beteiligten Partnerhochschulen absprechen und gemeinsam mit ihnen eruieren, welche Anforderungen an die externe Qualitätssicherung national bestehen.