Anerkennung

07.1 - Regeln nach neuem Recht für die Programmakkreditierung von Joint-Degree-Programmen

06/2018, geändert 07/2018

Für Joint-Degree-Programme (siehe zur Definition Frage 7.3) ermöglicht die MRVO die Anwendung des European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes (European Approach), siehe dazu FAQ 7.2.

Der European Approach ermöglicht, dass der Akkreditierungsrat anstelle einer herkömmlichen Programmakkreditierung eines Joint-Degree-Programms die Bewertung durch eine ausländische, im EQAR gelisteten Agentur anerkennt; siehe im Detail § 33 MRVO.

Einzelheiten zur Anwendung des European Approach durch deutsche Hochschulen sind in den §§ 10, 16 und 33 der MRVO geregelt und in der Begründung der MRVO erläutert. Mit den genannten Paragraphen wird der European Approach in deutsches Recht umgesetzt; der European Approach selbst wird aus rechtlichen Gründen nur in der Begründung der MRVO genannt.

Siehe zum Anerkennungsverfahren nach dem European Approach auch die unten angefügte Präsentation.

Siehe zur Antragstellung in ELIAS die FAQ „ELIAS 09"

Akkreditierung von Joint Degree Programmen nach dem European Approach durch den Akkreditierungsrat, Stand 11/2023

07.2 - Was regelt der „European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes“?

06/2018, geändert 07/2018

Der „European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes“ (European Approach, auf Deutsch „Europäischer Ansatz zur Qualitätssicherung von Joint Programmes“) wurde von den Wissenschaftsministerinnen und Wissenschaftsministern des Europäischen Hochschulraums im Mai 2015 unterzeichnet; siehe hier. Er sieht für Joint Programmes die Möglichkeit der Anerkennung der Bewertungen ausländischer Qualitätssicherungsagenturen vor, vorausgesetzt

  • diese sind im europäischen Agenturenregister EQAR gelistet,
  • die Begutachtung erfolgt nach den im European Approach normierten, an den Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG) orientierten Akkreditierungskriterien und
  • die Agentur wendet die im European Approach niedergelegten besonderen, auf Joint Programmes passenden Verfahrensregeln an.

Joint Programmes im Sinne des European Approach verstehen sich als integriertes Curriculum, das gemeinsam von verschiedenen Hochschulen aus Ländern des Europäischen Hochschulraums (EHEA – European Higher Education Area) koordiniert und angeboten wird und zu Doppel-/Mehrfach-Abschlüssen oder einem gemeinsamen Abschluss führt.

Zu beachten ist, dass es sich bei dem European Approach nicht um EU-Recht bzw. um unmittelbar in Deutschland geltendes Recht handelt. Damit gilt er nur, insoweit er in die nationalen Rechtsordnungen übernommen wird (siehe dazu auch FAQ 7.4).

07.4 - Muss eine deutsche Hochschule trotz der Anerkennung einer Akkreditierungsentscheidung nach § 33 MRVO durch den Akkreditierungsrat nach dem European Approach noch weitere nationale Akkreditierungsverfahren durchführen?

06/2018, geändert 07/2018

Zu beachten ist, dass der European Approach kein nationales Recht aus sich selbst heraus ist. Er gilt nur, insoweit er in die nationalen Rechtsordnungen übernommen wird. Deshalb sollte von der Hochschule gesondert geprüft werden, ob bei allen Konsortiumsmitgliedern der European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes national anwendbar ist. In den Ländern, in denen das nicht der Fall ist, muss gegebenenfalls noch ein zusätzliches Akkreditierungsverfahren nach nationalen Regeln durchgeführt werden. Siehe zur nationalen Umsetzung des European Approach hier.

07.7 - Welche Regelungen gelten für Joint-Programmes an systemakkreditierten Hochschulen?

06/2018, geändert 07/2018 und 07/2025

Die systemakkreditierte Hochschule kann entscheiden, ob sie ein Joint-Programme über ihr internes QM oder im Wege der Programmakkreditierung qualitätssichert.

  • Entscheidet sich die Hochschule für eine Programmakkreditierung, erfolgt die Qualitätssicherung für diesen Studiengang weiterhin extern durch eine Agentur und nicht über die internen QM-Mechanismen der systemakkreditierten Hochschule. Siehe für diesen Fall die übrigen FAQ 07
  • Alternativ können die Kriterien des European Approach allein über die Mechanismen des internen QM-Systems zur Anwendung gebracht werden. In diesem Fall gelten nicht die besonderen Verfahrensregeln des European Approach und es bedarf keiner Anerkennungsentscheidung des Akkreditierungsrates. Auch bedarf es hier keiner Vorabanzeige gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MRVO.

Die systemakkreditierte Hochschule muss sich mit den am Studiengang beteiligten Partnerhochschulen absprechen und gemeinsam mit ihnen eruieren, welche Anforderungen an die externe Qualitätssicherung national bestehen.

08.1 - Wie werden Anrechnung und Anerkennung künftig gehandhabt?

08/2018, geändert 03/2020 und 03/2025

Die Wissenschaftsministerkonferenz hat am 21.11.2024 eine neue Fassung der Musterrechtsverordnung beschlossen, die sich derzeit in der Umsetzung durch die Länder befindet.

Darin wurde im § 3 ein neuer Absatz 4 eingefügt:
"Die Hochschule setzt die nationalen und landesgesetzlichen Regelungen zur Anerkennung von Kompetenzen, Qualifikationen und Leistungen, die an einer Hochschule erbracht wurden, sowie zur Anrechnung von Kompetenzen und Qualifikationen, die außerhalb von Hochschulen erworben wurden, um."