Akkreditierung

01.7 - Stellt der Akkreditierungsrat Urkunden für die von ihm verliehenen Akkreditierungen aus?

11/2020

Nein. Der Akkreditierungsrat hinterlegt von ihm ausgesprochene Akkreditierungen in der Akkreditierungsdatenbank unter https://antrag.akkreditierungsrat.de; dort können u.a. die Akkreditierungsbeschlüsse des Akkreditierungsrates öffentlich eingesehen sowie – im internen Bereich – die dazugehörigen Bescheide heruntergeladen werden. Die Dokumente geben jeweils Auskunft über die Entscheidung des Akkreditierungsrates inklusive Begründung, ggf. ausgesprochene Auflagen und die festgesetzte Akkreditierungsfrist. Insbesondere kann auf die Seite mit den Akkreditierungsinformationen für jeden Studiengang, jedes hochschulinterne QM-System und jedes alternative Verfahren verlinkt werden, so dass der tagesaktuelle Stand jederzeit dokumentiert ist und kommuniziert werden kann. Jede Urkunde würde im Informationsgehalt hinter diesen Datenbankeinträgen zurückbleiben.

Urkunden müssten laufend gepflegt und neu ausgestellt werden, etwa wenn die Akkreditierungsfrist verlängert wird, wenn sich eine Studiengangsbezeichnung ändert oder eine andere wesentliche Änderung vorgenommen wird, wenn in Kombinationsstudiengängen neue Teilstudiengänge zugeordnet werden oder wenn Teilstudiengänge wegfallen et cetera. Die Urkunden müssten auf der Datenbankseite dokumentiert werden, würden diese unübersichtlicher gestalten und die Informationen in den Beschlüssen, wenngleich nicht vollständig, duplizieren.

Trotz der Möglichkeiten zur Automatisierung im ELektronischen Informations- und AntragsSystem „ELIAS“ würde die Urkundenpflege zusätzlichen Programmieraufwand und zusätzliche Komplexitäten mit sich bringen, für die im Sinn eines schlanken und bezahlbaren Akkreditierungssystems weder personelle noch finanzielle Kapazitäten zur Verfügung stehen. Dies gilt umso mehr, da an den Akkreditierungsrat verschiedentlich auch der Wunsch nach englischsprachigen Urkunden herangetragen wurde, für die die vorhandenen Akkreditierungsinformationen keine Grundlage bieten, so dass die dafür erforderlichen Texte eigens erstellt und geprüft werden müssten.
Zusätzlich zur Datenbank stellt der Akkreditierungsrat für akkreditierte Studiengänge, QM-Systeme und alternative Verfahren ein Siegel in elektronischer Form zur Verfügung, das zur Eigenwerbung v.a. im Internet gern genutzt werden kann.

18.1 - Was ist mit 'wesentlichen Änderungen' gemeint?

04/2021

§ 28 der Musterrechtsverordnung (Landesrechtsverordnungen entsprechend) lautet:

„1) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der Akkreditierung anzuzeigen.

(2) Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist.“

Die Begründung zu diesem Paragraphen führt näher aus:

„Da es sich bei der Akkreditierung um einen Dauerverwaltungsakt handelt und sich während des Geltungszeitraums der Akkreditierung Änderungen hinsichtlich der formalen oder fachlich-inhaltlichen Kriterien ergeben können, sind wesentliche Änderungen unverzüglich gegenüber dem Akkreditierungsrat anzuzeigen. […]
Die Anzeigepflicht versetzt den Akkreditierungsrat in die Lage, seine Akkreditierungsentscheidung auf seine Aktualität hin zu prüfen und bei wesentlichen Änderungen − soweit erforderlich − den neuen Gegebenheiten anzupassen (z.B. durch Erteilung einer nachträglichen Auflage oder Widerruf der Akkreditierungsentscheidung).“