Akkreditierungsgegenstand

15.1 - Was ist der Akkreditierungsgegenstand in der Programmakkreditierung?

04/2020

Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag (Art. 3 Abs. 1 Satz 2) benennt „die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge“ als Gegenstand der Programmakkreditierung. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 MRVO verleiht der Akkreditierungsrat in der Programmakkreditierung „dem Studiengang“ sein Siegel. Akkreditierungsgegenstand in der Programmakkreditierung ist also der Studiengang. Die Musterrechtsverordnung trifft zusätzliche Ausführungen lediglich noch zu den Kombinationsstudiengängen; vgl. hierzu FAQ 10.

15.4 - Gibt es Vorgaben, ob eher separate Studiengänge oder eher Varianten innerhalb eines Studiengangs konzipiert werden sollten?

04/2020

Oft werden Studiengänge in unterschiedlichen Formen angeboten – als Basisstudiengang, als duales, als Teilzeit-, als berufsbegleitendes, als englischsprachiges etc. Angebot. Oder es bestehen, von einem fachlichen Kern ausgehend, vielfach Wahlmöglichkeiten für unterschiedliche Vertiefungsrichtungen oder Schwerpunkte.
Es steht der Hochschule, sofern die Landesgesetzgebung nichts anderes festlegt, akkreditierungsseitig frei, ob diese Formen oder Vertiefungen jeweils als eigenständige Studiengänge oder als Varianten innerhalb desselben Studiengangs angeboten werden.
Dabei ist zu beachten, dass Begutachtungsobjekt und damit der Akkreditierungsgegenstand immer der ganze Studiengang ist. Die Möglichkeit, einzelne Varianten, also Studienformen, Vertiefungsrichtungen oder Schwerpunkte, innerhalb eines Studiengangs aus der Akkreditierung auszuklammern, besteht im neuen Akkreditierungssystem nicht.
Die Frage, ob innerhalb eines Studiengangs unterschiedliche Vertiefungsrichtungen angeboten werden können, die zu unterschiedlichen Abschlussbezeichnungen (z.B. B.A. und B.Sc.) führen, wurde im alten Akkreditierungssystem bereits positiv beantwortet, vgl. http://archiv.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/AR/Sonstige/AR_Rundschreiben_Abschlussbezeichnungen2.pdf

 

15.5 - Studiengänge, Varianten, Akkreditierungsgegenstände: Worauf ist in der Akkreditierung zu achten?

04/2020

Für den Akkreditierungsrat ist von herausragender Bedeutung, dass der Akkreditierungsgegenstand im Akkreditierungsbericht klar benannt ist. Dies klingt zwar trivial, ist es jedoch in der Praxis mitunter nicht. Es wird dringend geraten, dass spätestens zu Beginn des Begutachtungsprozesses, idealerweise bereits während der Auftragsvergabe an eine Agentur oder beim Vertragsschluss, der Akkreditierungsgegenstand geklärt wird. Aus FAQ 15.2 ergibt sich, dass die Prüfungsordnungen der in aller Regel allein relevante Ort sind, in den Studiengänge beschrieben werden. Internetseiten, Abschlussdokumente et cetera sind demgegenüber akkreditierungsseitig nur insofern von Belang, als Abweichungen von der Festlegung in den Prüfungsordnungen nicht vorkommen bzw. zügig korrigiert werden sollten.

Folgende Beispiele dienen der Illustration, welche Vorgänge dem Akkreditierungsrat bereits begegnet sind und was die jeweils korrekte Vorgehensweise ist.

(1) Ein Fachbereich einer Hochschule beantragte in ELIAS die Akkreditierung von vier Studiengängen im Bündel. Der beigefügte Akkreditierungsbericht umfasste jedoch acht Studiengänge, da die Programme mit und ohne Praxissemester angeboten wurden und die Agentur dies als unterschiedliche Studiengänge wertete. Nebenbei wurden duale „Varianten“ erwähnt. Ein Blick des Akkreditierungsrates in die gemeinsame Prüfungsordnung machte jedoch deutlich, dass darin

  • die vier Basis-Studiengänge,
  • diese vier Programme inklusive eines zusätzlichen Praxissemesters und
  • vier auf den Fachkernen aufbauende duale Angebote

als jeweils eigenständige Studiengänge definiert wurden. – Da der Fachbereich sein gesamtes Angebot reakkreditieren wollte, hätte die einzig richtige Lösung darin bestanden, dass Agentur/Gutachtergremium die zwölf Studiengänge begutachteten und Reakkreditierungsanträge entsprechend für alle zwölf Programme gestellt worden wären.

(2) Eine Agentur nahm den Auftrag einer Hochschule an, einen Studiengang zu begutachten, jedoch ohne die in der Prüfungsordnung als Variante ausgewiesene berufsbegleitende Option. – Dies ist nicht korrekt. Immer ist der ganze Studiengang der Akkreditierungsgegenstand; Teile von ihm können nicht separat akkreditiert werden. Hochschule und Agentur hätten nur die Begutachtung des gesamten Studiengangs inkl. der berufsbegleitenden Option vereinbaren dürfen.

 

18.1 - Was ist mit 'wesentlichen Änderungen' gemeint?

04/2021

§ 28 der Musterrechtsverordnung (Landesrechtsverordnungen entsprechend) lautet:

„1) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der Akkreditierung anzuzeigen.

(2) Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist.“

Die Begründung zu diesem Paragraphen führt näher aus:

„Da es sich bei der Akkreditierung um einen Dauerverwaltungsakt handelt und sich während des Geltungszeitraums der Akkreditierung Änderungen hinsichtlich der formalen oder fachlich-inhaltlichen Kriterien ergeben können, sind wesentliche Änderungen unverzüglich gegenüber dem Akkreditierungsrat anzuzeigen. […]
Die Anzeigepflicht versetzt den Akkreditierungsrat in die Lage, seine Akkreditierungsentscheidung auf seine Aktualität hin zu prüfen und bei wesentlichen Änderungen − soweit erforderlich − den neuen Gegebenheiten anzupassen (z.B. durch Erteilung einer nachträglichen Auflage oder Widerruf der Akkreditierungsentscheidung).“

18.4 - Wie zeige ich eine wesentliche Änderung an und welche Unterlagen muss ich vorlegen?

04/2021

Die Anzeige von wesentlichen Änderungen des Akkreditierungsgegenstands erfolgt z.Zt. (Stand April 2021) noch außerhalb von ELIAS. Bitte richten Sie Ihre Änderungsanzeige per „direkter“ Mail an das Sekretariat der Geschäftsstelle des Akkreditierungsrats (akr@akkreditierungsrat.de) oder an Ihren in ELIAS genannten Ansprechpartner.

Sie müssen in Ihrer Änderungsanzeige evidenzbasiert nachweisen, dass die Kriterien der Musterrechts- bzw. der jeweils einschlägigen Landesrechtsverordnung auch unter den veränderten Bedingungen erfüllt sind. Sie sollten Ihre Änderung in einem kurzen Schreiben skizzieren und dahingehend begründen. Bitte legen Sie Ihrem Antrag in jedem Fall geänderte Studiengangsunterlagen und sonstige Nachweise bei und markieren Sie darin deutlich die Passagen, die geändert wurden.

18.5 - Was wird überprüft und welche Entscheidungen sind möglich?

04/2021

Es wird festgestellt, ob eine wesentliche Änderung des Akkreditierungsgegenstands vorliegt und, wenn ja, ob diese Änderung von der Akkreditierung erfasst ist. Eine Positiventscheidung kann an Nebenbedingungen (Auflagen) geknüpft werden.

Da Änderungsanzeigen in der Regel durch den Vorstand der Stiftung Akkreditierungsrat beschieden werden, sind Sie bei der Antragsstellung nicht an den Sitzungsturnus des Akkreditierungsrats gebunden. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Vorstand Fälle an den Akkreditierungsrat überweisen oder eine Entscheidung beispielsweise zwecks Einholung externer Expertise zurückstellen kann.