QM-System

01.7 - Stellt der Akkreditierungsrat Urkunden für die von ihm verliehenen Akkreditierungen aus?

11/2020

Nein. Der Akkreditierungsrat hinterlegt von ihm ausgesprochene Akkreditierungen in der Akkreditierungsdatenbank unter https://antrag.akkreditierungsrat.de; dort können u.a. die Akkreditierungsbeschlüsse des Akkreditierungsrates öffentlich eingesehen sowie – im internen Bereich – die dazugehörigen Bescheide heruntergeladen werden. Die Dokumente geben jeweils Auskunft über die Entscheidung des Akkreditierungsrates inklusive Begründung, ggf. ausgesprochene Auflagen und die festgesetzte Akkreditierungsfrist. Insbesondere kann auf die Seite mit den Akkreditierungsinformationen für jeden Studiengang, jedes hochschulinterne QM-System und jedes alternative Verfahren verlinkt werden, so dass der tagesaktuelle Stand jederzeit dokumentiert ist, und kommuniziert werden kann. Jede Urkunde würde im Informationsgehalt hinter diesen Datenbankeinträgen zurückbleiben.

Urkunden müssten laufend gepflegt und neu ausgestellt werden, etwa wenn die Akkreditierungsfrist verlängert wird, wenn sich eine Studiengangsbezeichnung ändert oder eine andere wesentliche Änderung vorgenommen wird, wenn in Kombinationsstudiengängen neue Teilstudiengänge zugeordnet werden oder wenn Teilstudiengänge wegfallen, et cetera. Die Urkunden müssten auf der Datenbankseite dokumentiert werden, würden diese unübersichtlicher gestalten und die Informationen in den Beschlüssen, wenngleich nicht vollständig, duplizieren.

Trotz der Möglichkeiten zur Automatisierung im ELektronischen Informations- und AntragsSystem „ELIAS“ würde die Urkundenpflege zusätzlichen Programmieraufwand und zusätzliche Komplexitäten mit sich bringen, für die im Sinn eines schlanken und bezahlbaren Akkreditierungssystems weder personelle noch finanzielle Kapazitäten zur Verfügung stehen. Dies gilt umso mehr, da an den Akkreditierungsrat verschiedentlich auch der Wunsch nach englischsprachigen Urkunden herangetragen wurde, für die die vorhandenen Akkreditierungsinformationen keine Grundlage bieten, so dass die dafür erforderlichen Texte eigens erstellt und geprüft werden müssten.

Zusätzlich zur Datenbank stellt der Akkreditierungsrat für akkreditierte Studiengänge, QM-Systeme und alternative Verfahren ein Siegel in elektronischer Form zur Verfügung, das zur Eigenwerbung v.a. im Internet gern genutzt werden kann.

02.1 - Bis wann muss ein nach altem Recht* akkreditiertes Qualitätsmanagementsystem die Kriterien der MRVO bzw. der entsprechenden Länderverordnung spätestens umgesetzt haben? (*Ausschlaggebend für eine Akkreditierung nach altem Recht ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Hochschule und Agentur für das Begutachtungsverfahren.)

03/2018, geändert 06/2018

Nach Ziff. 6.2 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ (Beschluss des Akkreditierungsrates in der Fassung vom 20.02.2013) ist die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben verpflichtend. Damit hat die Hochschule, mittels ihres internen Qualitätsmanagementsystems, grundsätzlich allein die in der MRVO enthaltenen formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Studiengänge zu beachten.

Dass etwaige Umstellungen eine gewisse Zeit benötigen, liegt auf der Hand; jede systemakkreditierte Hochschule sollte unmittelbar nach Erlass neuer Regeln die Auswirkungen auf das interne QM-System prüfen und bei Änderungsbedarf die Umsetzung mit einem Zeitplan auf den Weg bringen. In der jeweils folgenden Systemakkreditierung sollte besprochen werden, ob sich das QM-System als hinreichend adaptiv für neue Rahmenbedingungen erwiesen hat.

Die in § 17 und § 18 MRVO normierten Kriterien für interne Qualitätsmanagementsysteme sind dagegen erst mit der nächsten Systemreakkreditierung zu beachten.

Siehe zu dieser Frage auch FAQ 6.2.

02.3 - Darf eine systemakkreditierte Hochschule wesentliche Änderungen von Studiengängen bewerten, die von einer Agentur oder dem Akkreditierungsrat programmakkreditiert worden waren?

11/2023

Wird ein von einer Agentur oder dem Akkreditierungsrat programmakkreditierter Studiengang von einer (inzwischen) systemakkreditierten Hochschule angeboten, darf die systemakkreditierte Hochschule, auf der Grundlage der in ihrem QM-System vorgesehenen internen Prozesse, selbst Änderungen dieses Studiengangs bewerten. Dies liegt darin begründet, dass eine Hochschule mit der Systemakkreditierung das Recht erhält, über alle akkreditierungsrelevanten Fragen rund um ihre Studiengänge selbst entscheiden zu können.

03.6 - Anforderungen an Qualitätsberichte

03/2022, zuletzt 06/2022

Der Akkreditierungsrat hat am 10.06.2022 einen Beschluss zu den Anforderungen an die Veröffentlichungspraxis systemakkreditierter Hochschulen gefasst, der FAQ 3.6 obsolet macht. Den genannten Beschluss finden Sie hier.

06.2 - Welche Regelungen gelten für Systemakkreditierungsverfahren mit Vertragsschluss bis einschließlich dem 31.12.2017 und für abgeschlossene Systemakkreditierungen, die auf solchen Altverträgen beruhen?

06/2018, zuletzt geändert 11/2023

Für solche Systemakkreditierungen bzw. Systemakkreditierungsverfahren ist nach Ziff. 6.2 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ (Beschluss des Akkreditierungsrates in der Fassung vom 20.02.2013)  die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben verpflichtend. Damit hat die Hochschule, mittels ihres internen Qualitätsmanagementsystems, grundsätzlich allein die in der MRVO enthaltenen formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Studiengänge zu beachten. Dass etwaige Umstellungen eine gewisse Zeit benötigen, liegt auf der Hand; jede systemakkreditierte Hochschule sollte unmittelbar nach Erlass neuer Regeln die Auswirkungen auf das interne QM-System prüfen und bei Änderungsbedarf die Umsetzung mit einem Zeitplan auf den Weg bringen. In der jeweils folgenden Systemakkreditierung sollte besprochen werden, ob sich das QM-System als hinreichend adaptiv für neue Rahmenbedingungen erwiesen hat.

Die in Teil 4 der MRVO enthaltenen Verfahrensregeln und in § 17 und § 18 MRVO normierten Kriterien für interne Qualitätsmanagementsysteme selbst sind in solchen Altfällen nicht zu berücksichtigen. Diesbezüglich gelten die bisherigen Beschlüsse, Handreichungen und Rundschreiben des Akkreditierungsrates fort. Siehe dazu auch FAQ 02.1.

Da allerdings nach neuer Rechtslage für die Beantragung einer Systemreakkreditierung der Nachweis einer Zwischenevaluation in der vorangegangenen Akkreditierungsperiode nicht mehr notwendig ist, entfällt diese auch für Systemakkreditierungen bisherigen Rechts. Dies wird in der Begründung zu § 37 Musterrechtsverordnung klargestellt.

14.2 - Regelungen zur Novellierung der Musterrechtsverordnung

07/2025

14.2.1: Ab wann werden die Änderungen der 2024 novellierten MRVO in Kraft treten?

Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, hat die Wissenschaftsministerkonferenz den Ländern empfohlen, die novellierten Landesverordnungen zeitgleich zum 01.08.2025 in Kraft treten zu lassen. 
Zum 01.08.2025 werden die bisherigen Landesrechtsverordnungen durch die novellierten Fassungen abgelöst, so dass der Akkreditierungsrat in der Septembersitzung 2025 zum ersten Mal nach den novellierten Verordnungen entscheiden wird. Die Wissenschaftsministerkonferenz hat ebenfalls empfohlen, diejenigen Paragrafen, die Änderungen enthalten, die eine längere Vorbereitungszeit benötigen, zunächst von der Anwendung auszunehmen. Diese sollen erst auf Anträge angewendet werden, die von den Hochschulen ab dem 01.04.2026 gestellt werden. So soll den Hochschulen eine Anpassung an die Änderungen erleichtert werden.

 

14.2.2: Welche Paragrafen gelten denn zunächst in ihrer bisherigen Form weiter und was bedeutet das für die Hochschulen?

Um den Hochschulen genügend Zeit für die Umsetzung zu lassen, werden nicht alle Änderungen sofort wirksam. Die folgenden Regelungen werden in ihrer neuen Fassung erst auf Anträge angewandt, die ab dem 01.04.2026 beim Akkreditierungsrat gestellt werden. Der Grund dafür ist, dass die Hochschulen teilweise zusätzliche Dokumente bereitstellen müssen oder ggf. Prozesse umstellen müssen, um die Regelungen zu erfüllen.

  • Veröffentlichungspflicht der Qualifikationsziele und angestrebten Lernergebnisse gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 MRVO.
  • Veröffentlichungspflicht von Studiengang, Studienverlauf, Prüfungsanforderungen, Modulbeschreibungen und Zugangsvoraussetzungen einschließlich der Nachteilsausgleichsregelungen für Studierende mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen gem. § 12 Abs. 1 Satz 6 MRVO.
  • Konzept zur Berücksichtigung von Diversität gem. § 15 MRVO.
  • § 17 Abs 1, Sätze 5, 6 und 7: Klarstellung, welche Verfahrensregeln (Geltungszeiträume, Fristen und Bündelgrößen) für systemakkreditierte Hochschulen gelten.
  • Genehmigungspflicht für Bündel von mehr als vier Studiengängen durch den Akkreditierungsrat gem. § 30 Abs. 2 MRVO.

 

14.2.3: Die 2024 novellierte MRVO sieht die Regel „Eine Prüfung pro Modul“ nicht mehr vor. Stattdessen soll ein Prüfungskonzept vorgelegt werden, das die Belastungsangemessenheit der Prüfungen stimmig begründet. Nach den Übergangsregeln ist vorgesehen, dass der Akkreditierungsrat bei Abweichungen von der „Eine Prüfung pro Modul-Regel“ bei nicht ausreichender Informationslage als Auflage die Darlegung der Belastungsangemessenheit im Rahmen des Prüfungskonzeptes verlangen kann. Wie ist dies gemeint?

Den Ländern ist wichtig, dass die Hochschulen so schnell als möglich die Prüfungen so gestalten können, dass sie passgenau die Lernziele prüfen. Die Übergangsregel ermöglicht es daher den Hochschulen ab dem 01.08.2025, von der Regel „Eine Prüfung pro Modul“ abzuweichen. Das ist auch jetzt schon möglich, allerdings nur in Ausnahmefällen. Falls also eine Hochschule ab dem 01.08.2025 ein Prüfungskonzept noch nicht oder nicht ausreichend vorlegt, könnte die Hochschule es im Zuge der Auflagenerfüllung nachreichen, so dass sich der Akkreditierungsrat von der Belastungsangemessenheit der Prüfungen überzeugen kann. 

 

14.2.4: Welche Regelungen sind ab dem 01.08.2025 unmittelbar anwendbar? Können Sie ein Beispiel nennen?

Ohne Übergangsfrist gilt beispielsweise, dass in den Modulbeschreibungen die Angabe der Verwendbarkeit des Moduls nicht mehr verlangt wird. Der Akkreditierungsrat wird daher bei seinen Entscheidungen ab dem 01.08.2025 diese Angabe nicht mehr einfordern. Die Hochschulen dürfen diese Angabe aber selbstverständlich weiterhin machen. 

 

14.2.5: Ab wann müssen systemakkreditierte Hochschulen die Regelungen der novellierten Landesverordnungen anwenden?

Die novellierten Landesverordnungen sind auch durch systemakkreditierte Hochschulen ab ihrem In-Kraft-Treten anzuwenden. Die systemakkreditierten Hochschulen sind dabei in der Pflicht, eigenständig die neuen Regelungen auf Programm- und Systemebene in ihren QM-Systemen umzusetzen. 
Der Akkreditierungsrat wird – wie auch bei Verfahren in der Programmakkreditierung – bei seinen Entscheidungen in der Systemakkreditierung ab dem 01.08.2025 grundsätzlich die novellierten Landesverordnungen anwenden. Die Übergangsvorschriften sehen allerdings vor, dass die Neuregelung von § 17 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 MRVO zu den Bestimmungen der Hochschule zu Geltungszeiträumen, Fristen und Bündelgrößen erst für Anträge gilt, die ab dem 01.04.2026 gestellt werden. Wenn möglich, sollten die systemakkreditierten Hochschulen die neuen Vorgaben aber schon vorher berücksichtigen. Im Akkreditierungszeitraum umzusetzen sind sie auch, wenn sie in der (Re-)Systemakkreditierung noch nicht vom Akkreditierungsrat geprüft wurden. 

 

14.2.6: Ab wann sind die neuen Raster anzuwenden?

Die neuen Raster (Fassung 03 – 01.08.2025) sind für Akkreditierungsberichte, mit deren Erstellung ab dem 01.08.2025 begonnen wird, zu verwenden. Vorgaben, die aufgrund von Übergangsregelungen erst zum 01.04.2026 in Kraft treten, müssen auch in den Rastern bis zu diesem Stichtag nicht berücksichtigt werden. Eine Überführung von Akkreditierungsberichten, mit deren Erstellung vor dem 01.08.2025 begonnen wurde, in die neue Struktur ist nicht erforderlich.

 

14.2.7: Ab wann können die Anträge auf Bündelgenehmigung nach § 30 Abs. 2 MRVO beim Akkreditierungsrat gestellt werden?

Die Verpflichtung, Bündel mit mehr als vier Studiengängen durch den Akkreditierungsrat sowie Bündel mit Kombinationsstudiengängen unabhängig von der Anzahl der Studiengänge vor Einreichung des Antrags genehmigen zu lassen, gilt laut den Übergangsvorschriften für Akkreditierungsanträge, die ab dem 01.04.2026 gestellt werden. Damit die Verfahrensvoraussetzungen ab 01.04.2026 bei Antragstellung vorliegen, werden ab sofort Bündel nach den neuen Vorschriften genehmigt. Die Antragstellung erfolgt wie bisher bei den optionalen Bündelgenehmigungen über ELIAS. Eine optionale Bündelgenehmigung nach der alten Fassung der Verordnung ist nur noch möglich, wenn der Akkreditierungsantrag vor dem 01.04.2026 beim Akkreditierungsrat gestellt werden soll.

Übergangsvorschriften zur novellierten MRVO, Stand 07/2025

18.02 - Was kann eine wesentliche Änderung des Akkreditierungsgegenstands sein?

04/2021, 08/2022, zuletzt 07/2023

Die Begründung zu § 28 MRVO zählt neun Änderungen auf, die „insbesondere“ wesentliche Änderungen sein können: Diese betreffen

  1. Studiengangsbezeichnung,
  2. Regelstudienzeit des Studiengangs,
  3. Abschlussgrade des Studiengangs,
  4. Konzeption des Studiengangs,
  5. Qualifikationsziele des Studiengangs,
  6. Profil des Studiengangs,
  7. Inhalte des Studiengangs,
  8. Einrichtung von Vertiefungsrichtungen, die zu substantiell unterschiedlichen Kompetenzen bei den Absolventinnen und Absolventen führen,
  9. wenn ein identisches Curriculum in verschiedenen Vermittlungsformen, an unterschiedlichen Lernorten oder von unterschiedlichen Partnern angeboten wird.

Der Begriff der wesentlichen Änderung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der auszulegen ist.  Dabei besteht ein Beurteilungsspielraum. Die Aufzählung von Beispielen für mögliche wesentliche Änderungen in der Begründung gibt Orientierung für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs. Vgl. FAQ 18.03 dazu, wie der Akkreditierungsrat die Auslegung vornimmt.

Die Begründung geht ersichtlich von der Programmakkreditierung aus. Alle FAQ in diesem Kapitel behandeln daher die Programmakkreditierung mit Ausnahme von FAQ 18.10, 18.11 und 18.12, die teils oder ganz der Systemakkreditierung und den Alternativen Verfahren gewidmet sind.

Anmerkung zur Änderung: Teile der FAQ entsprechen der früheren (bis Juli 2023 gültigen) FAQ 18.02.