Staatsvertrag

06.3 - Welche Regelungen gelten für Verträge zu Programm- und Systemakkreditierungen, die ab dem 01.01.2018 geschlossen wurden bzw. werden und für abgeschlossene Programm- und Systemakkreditierungen, die auf dem neuen Recht beruhen?

06/2018, zuletzt geändert 11/2023

Für solche Programm- und Systemakkreditierungsverfahren gilt umfassend das neue Recht, das heißt die Regelungen des StAkkrStV und der MRVO bzw. der entsprechenden Verordnungen der Länder. Dies folgt aus Art. 16 StAkkrStV sowie der Begründung zu § 37 der MRVO.

Siehe zur Geltung bisherigen und neuen Rechts in der Programmakkreditierung auch das vom Vorsitzenden des Akkreditierungsrates verfasste Rundschreiben.

13.5 - Empfehlungen

09/2023

13.5.1: Was sind Empfehlungen, die Agentur und Gutachtergremium an die Hochschule richten?

Die Rechtsgrundlage für Empfehlungen wird in der Begründung zu § 24 MRVO beschrieben:
„Dies schließt nicht aus, dass das Gutachten z. B. Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung des Studiengangs bzw. des Qualitätsmanagementsystems enthalten kann, die auf eine Qualitätssteigerung, die über die in der Akkreditierung durch den Akkreditierungsrat zugrunde zu legenden Standards hinausgeht, angelegt sind und daher keine Grundlage für etwaige Auflagen bilden können.“

Empfehlungen dienen somit der Qualitätsentwicklung. Sie bedeuten nicht, dass ein Kriterium aus der MRVO nur unvollständig erfüllt ist.

 

13.5.2: Wie verhält sich der Akkreditierungsrat zu ‚Empfehlungen‘?

Der Akkreditierungsrat begrüßt sehr, wenn Agentur und Gutachtergremium das Instrument der Empfehlung nutzen. Dies geschieht erfreulich oft, wie eine Stichprobe gezeigt hat: Die in der 112. AR-Sitzung am 31.03/01.04.2022 erstmals behandelten 130 Anträge enthielten 781 Empfehlungen, im Median fünf Empfehlungen pro Antrag.

Der Regelfall sieht so aus, dass sich der Akkreditierungsrat zu dieser Art von Empfehlungen nicht äußert und sie nicht kommentiert oder sich zu eigen macht, denn das ist nicht seine Aufgabe. Er konzentriert sich auf (potenziell) auflagenrelevante Fragestellungen, siehe dazu folgend 13.5.3. Sollte der Akkreditierungsrat zu dem Schluss kommen, dass eine von den Gutachtern vorgeschlagene Empfehlung mit Blick auf die Kriterien der MRVO als problematisch einzustufen ist, wird er die Hochschule im Bescheid darauf hinweisen. Dies kommt in der Praxis jedoch nur sehr selten vor.

 

13.5.3: Wandelt der Akkreditierungsrat Empfehlungen zu Auflagen um?

Im Ausnahmefall kommt der Akkreditierungsrat zu dem Schluss, dass ein auflagenrelevanter Tatbestand lediglich als Empfehlung gegeben wurde. Dann spricht der Rat eigenständig eine Auflage aus. Dies betraf in der Stichprobe (vgl. 13.5.2) jedoch nur ca. fünf Prozent aller Empfehlungen, d.h. ca. 95 Prozent sind als Empfehlungen stehen geblieben.

 

13.5.4. Gibt der Akkreditierungsrat selbst Empfehlungen?

Tatsächlich macht auch der Akkreditierungsrat selbst in seinen Bescheiden mitunter zusätzliche Anmerkungen zum Studiengang oder zum QM-System. Für solche Anmerkungen wird der Begriff „Empfehlung“ vermieden. Stattdessen spricht der Akkreditierungsrat davon, dass er seine Entscheidung mit einem „Hinweis“ oder mehreren „Hinweisen“ verbindet.

 

13.5.5 Was ist mit „Beschlussempfehlung“ gemeint?

Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag benennt in Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 als eine Grundlage von Akkreditierungsverfahren die „Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens mit Beschluss- und Bewertungsempfehlungen nach den in der Rechtsverordnung nach Artikel 4 festgelegten Standards“. Daher stellt der gesamte Akkreditierungsbericht eine Empfehlung an den Akkreditierungsrat dar, wie die Qualität des Studiengangs oder des hochschulinternen QM-Systems einzuschätzen sei. Die Begründung zu § 22 MRVO führt hierzu weiter aus:
„Der Akkreditierungsrat prüft die Einhaltung der formalen Kriterien anhand eines Prüfberichts. Die Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien prüft der Akkreditierungsrat anhand eines Gutachtens. Da es sich dabei jeweils um Empfehlungen der Agentur handelt, ist der Akkreditierungsrat an diese Einschätzungen nicht gebunden.“

Hier liegt also eine weitere Dimension des Empfehlungsbegriffs vor. Im Alltag, wenn von Empfehlungen die Rede ist, sind jedoch die Empfehlungen gemeint, die Agentur und Gutachtergremium gemäß § 24 MRVO geben.