Agentur

05.1 - Die Akkreditierungsfrist eines Studiengangs läuft zum 31.08./30.09.2019 aus. Das Begutachtungsverfahren nach neuem Recht kann bei einer Agentur nicht vor Ablauf der Akkreditierungsfrist abgeschlossen werden. Kann die Akkreditierungsfrist verlängert werden?

06/2018, zuletzt geändert 03/2020

Dies ist nicht mehr möglich; im Zweifelsfall wird gebeten, sich mit der Geschäftsstelle in Verbindung zu setzen.

Beschluss des Vorstands zu Fristverlängerung für Akkreditierung nach altem Recht (Drs. V 05/2018)
Schreiben des Vorsitzenden vom 30.01.2018 an die Agenturen zu Fristverlängerungsoptionen nach neuer und bisheriger Rechtslage

12.2 - Aufgrund welcher Rechtsgrundlage werden die Daten (Name, Titel, Funktion und Institution) der Gutachterinnen und Gutachter in den Akkreditierungsberichten veröffentlicht?

Datum: 02/2019, geändert: 04/2019

Nach § 29 Satz 2 MRVO beruht die Veröffentlichung der Daten auf der Einwilligung der Gutachterinnen und Gutachter. Hochschulen müssen also bei der Antragstellung für eine Programm- oder Systemakkreditierung in ELIAS bestätigen, dass die Gutachterinnen und Gutachter in die Veröffentlichung ihrer Daten eingewilligt haben. Eine Möglichkeit, wie Hochschulen dies sicherstellen können, ist eine Regelung im Begutachtungsvertrag mit der Agentur, wonach die Agentur gewährleistet, dass die Einwilligungen vorliegen. Die Einwilligung sollte sich nicht nur auf die Veröffentlichung, sondern auch auf die Verarbeitung der Daten im Übrigen beziehen.

Für systemakkreditierte Hochschulen sowie Hochschulen, die ein alternatives Verfahren gemäß § 34 MRVO als Äquivalent zu einer Systemakkreditierung durchgeführt haben, gelten die Pflichten nach § 29 MRVO zur Veröffentlichung der Akkreditierungsberichte entsprechend (vgl. § 29 Satz 3 MRVO und den Beschluss des Akkreditierungsrates vom 24.09.2018 zu den Berichtspflichten für systemakkreditierte Hochschulen). Deshalb müssen sie sich bei der Antragstellung zur Systemakkreditierung in ELIAS dazu verpflichten, in den internen Akkreditierungsverfahren die Einwilligung der eingesetzten Gutachterinnen und Gutachter zur Verarbeitung und Veröffentlichung ihrer Daten einzuholen und die entsprechenden Daten auch zu veröffentlichen.

 

12.3 - Dürfen in den Akkreditierungsberichten personenbezogene Daten enthalten sein?

Datum: 02/2019, geändert 04/2019

Hochschulen müssen bei der Antragstellung für eine Programm- oder Systemakkreditierung in ELIAS bestätigen, dass keine weiteren personenbezogenen Daten im Akkreditierungsbericht enthalten sind, es sei denn,

  • die betroffene Person hat eingewilligt oder
  • die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt (vgl. § 29 Satz 2 MRVO).

Eine Möglichkeit, wie die Hochschulen dies sicherstellen können, ist eine Regelung im Begutachtungsvertrag mit der Agentur, wonach die Agentur dies gewährleistet. Die genannten Anforderungen gelten auch für die internen Akkreditierungsberichte systemakkreditierter Hochschulen (vgl. § 29 Satz 3 MRVO).

13.5 - Empfehlungen

09/2023

13.5.1: Was sind Empfehlungen, die Agentur und Gutachtergremium an die Hochschule richten?

Die Rechtsgrundlage für Empfehlungen wird in der Begründung zu § 24 MRVO beschrieben:
„Dies schließt nicht aus, dass das Gutachten z. B. Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung des Studiengangs bzw. des Qualitätsmanagementsystems enthalten kann, die auf eine Qualitätssteigerung, die über die in der Akkreditierung durch den Akkreditierungsrat zugrunde zu legenden Standards hinausgeht, angelegt sind und daher keine Grundlage für etwaige Auflagen bilden können.“

Empfehlungen dienen somit der Qualitätsentwicklung. Sie bedeuten nicht, dass ein Kriterium aus der MRVO nur unvollständig erfüllt ist.

 

13.5.2: Wie verhält sich der Akkreditierungsrat zu ‚Empfehlungen‘?

Der Akkreditierungsrat begrüßt sehr, wenn Agentur und Gutachtergremium das Instrument der Empfehlung nutzen. Dies geschieht erfreulich oft, wie eine Stichprobe gezeigt hat: Die in der 112. AR-Sitzung am 31.03/01.04.2022 erstmals behandelten 130 Anträge enthielten 781 Empfehlungen, im Median fünf Empfehlungen pro Antrag.

Der Regelfall sieht so aus, dass sich der Akkreditierungsrat zu dieser Art von Empfehlungen nicht äußert und sie nicht kommentiert oder sich zu eigen macht, denn das ist nicht seine Aufgabe. Er konzentriert sich auf (potenziell) auflagenrelevante Fragestellungen, siehe dazu folgend 13.5.3. Sollte der Akkreditierungsrat zu dem Schluss kommen, dass eine von den Gutachtern vorgeschlagene Empfehlung mit Blick auf die Kriterien der MRVO als problematisch einzustufen ist, wird er die Hochschule im Bescheid darauf hinweisen. Dies kommt in der Praxis jedoch nur sehr selten vor.

 

13.5.3: Wandelt der Akkreditierungsrat Empfehlungen zu Auflagen um?

Im Ausnahmefall kommt der Akkreditierungsrat zu dem Schluss, dass ein auflagenrelevanter Tatbestand lediglich als Empfehlung gegeben wurde. Dann spricht der Rat eigenständig eine Auflage aus. Dies betraf in der Stichprobe (vgl. 13.5.2) jedoch nur ca. fünf Prozent aller Empfehlungen, d.h. ca. 95 Prozent sind als Empfehlungen stehen geblieben.

 

13.5.4. Gibt der Akkreditierungsrat selbst Empfehlungen?

Tatsächlich macht auch der Akkreditierungsrat selbst in seinen Bescheiden mitunter zusätzliche Anmerkungen zum Studiengang oder zum QM-System. Für solche Anmerkungen wird der Begriff „Empfehlung“ vermieden. Stattdessen spricht der Akkreditierungsrat davon, dass er seine Entscheidung mit einem „Hinweis“ oder mehreren „Hinweisen“ verbindet.

 

13.5.5 Was ist mit „Beschlussempfehlung“ gemeint?

Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag benennt in Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 als eine Grundlage von Akkreditierungsverfahren die „Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens mit Beschluss- und Bewertungsempfehlungen nach den in der Rechtsverordnung nach Artikel 4 festgelegten Standards“. Daher stellt der gesamte Akkreditierungsbericht eine Empfehlung an den Akkreditierungsrat dar, wie die Qualität des Studiengangs oder des hochschulinternen QM-Systems einzuschätzen sei. Die Begründung zu § 22 MRVO führt hierzu weiter aus:
„Der Akkreditierungsrat prüft die Einhaltung der formalen Kriterien anhand eines Prüfberichts. Die Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien prüft der Akkreditierungsrat anhand eines Gutachtens. Da es sich dabei jeweils um Empfehlungen der Agentur handelt, ist der Akkreditierungsrat an diese Einschätzungen nicht gebunden.“

Hier liegt also eine weitere Dimension des Empfehlungsbegriffs vor. Im Alltag, wenn von Empfehlungen die Rede ist, sind jedoch die Empfehlungen gemeint, die Agentur und Gutachtergremium gemäß § 24 MRVO geben.

16.2 - Was wird bei der Akkreditierung dualer Studiengänge überprüft?

05/2020

Auf Basis von § 12 Abs. 6 erwartet der Akkreditierungsrat, dass die Hochschule im Akkreditierungsverfahren evidenzbasiert darlegt, wie im Rahmen des konkreten Studiengangskonzepts eine systematische inhaltliche, organisatorische und vertragliche Verzahnung der unterschiedlichen Lernorte gewährleistet wird. Die Ausgestaltung der Verzahnung in diesen drei Dimensionen liegt in der Verantwortung der Hochschule. Zur Systematik eines dualen Studiengangs insbesondere auch in Abgrenzung zu anderen Formaten liefern die Empfehlungen des Wissenschaftsrats aus dem Jahre 2013 wichtige Hinweise.

Der Akkreditierungsrat hat festgestellt, dass in der Praxis vor allem die Dimension der inhaltlichen Verzahnung sowohl auf Seiten der antragstellenden Hochschulen als auch auf Seiten der die Begutachtung durchführenden Akkreditierungsagenturen zu Unsicherheiten und Missverständnissen führt. Aus den bisherigen Entscheidungen des Akkreditierungsrats lassen sich dazu einige grundsätzliche Erwägungen extrahieren:

  • Der Akkreditierungsrat geht bei der Bewertung grundsätzlich vom Studiengang und nicht von der komplementären Praxistätigkeit aus. D.h. die inhaltliche Verzahnung muss zwangsläufig im Curriculum angelegt sein. Eine studienbegleitende Ausbildung / Berufstätigkeit in einem zu dem Studiengang inhaltlich affinen Bereich begründet das Profilmerkmal „dual“ auch dann nicht hinreichend, wenn Teile der Berufstätigkeit ohne weitere Transferleistungen auf das Studium angerechnet oder Teile des Studiums auf eine Ausbildung angerechnet werden.
  • Die inhaltliche Verzahnung muss systematisch erfolgen. Punktuelle Berührungspunkte mit der Berufspraxis beispielsweise im Rahmen eines Praxissemester oder der Abschlussarbeit begründen das Profilmerkmal „dual“ nicht. Daraus folgt nach Auffassung des Akkreditierungsrats auch, dass sich das Curriculum der dualen Variante eines Studiengangs mindestens in den konkreten Anforderungen an die Studierenden von dem einer komplementären „herkömmlichen“ Vollzeitvariante unterscheiden muss.
  • Die inhaltliche Verzahnung muss zwingend in den Studiengangsunterlagen (bspw. Modulbeschreibungen, Studien- und Prüfungsordnung) verankert sein.
  • Die inhaltliche Verzahnung muss im Rahmen der hochschulseitigen Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung von den Praxiseinrichtungen beispielweise über Kooperationsverträge verbindlich eingefordert werden können.

20.2 - Welche Besonderheiten bestehen bzgl. der Erfüllung bzw. Bewertung der Kriterien?

02/2024

§ 20 Absatz 1 Satz 1 MRVO lautet: „Führt eine Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, gewährleistet die gradverleihende Hochschule bzw. gewährleisten die gradverleihenden Hochschulen die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzeptes.“

Dies bedeutet, dass unabhängig davon, um welche Konstellation es sich handelt, das Gutachtergremium bzw. die Agentur die Erfüllung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien an allen Standorten bzw. aller von den beteiligten Hochschulen eingebrachten Anteile am Studiengang bzw. an den Studiengängen zu prüfen hat. Insbesondere müssen die personelle und sächliche Ausstattung an allen beteiligten Hochschulen, soweit für den zur Akkreditierung beantragten Studiengang relevant, bewertet werden. Ein gemeinsames Begutachtungsverfahren ist in Fallgruppe 2 allerdings nicht verpflichtend, siehe dazu sogleich.

§ 20 Absatz 1 Satz 2 MRVO lautet: „Art und Umfang der Kooperation sind beschrieben und die der Kooperation zu Grunde liegenden Vereinbarungen dokumentiert.“

Satz 2 verweist damit darauf, dass die Gestaltung der Kooperationsbeziehungen u.a. anhand eines aussagekräftigen und aktuellen Kooperationsvertrags zu bewerten ist.

20.3 - Was ist in der Programmakkreditierung bzgl. des Begutachtungsverfahrens bei der Agentur zu beachten?

02/2024

Bei der gemeinsamen Durchführung eines gemeinsamen Studiengangs (Fallgruppe 1, vgl. FAQ 20.1) beauftragen die beteiligten gradverleihenden Hochschulen zwingend ein gemeinsames Begutachtungsverfahren bei einer Agentur. Es werden ein gemeinsamer Selbstevaluationsbericht und ein gemeinsamer Akkreditierungsbericht erstellt. Dies liegt darin begründet, dass in diesem Fall eine Akkreditierungsentscheidung notwendigerweise für den gesamten Studiengang gilt, da dieser als Ganzes Akkreditierungsgegenstand ist (siehe dazu FAQ 20.5).

Im Fall, dass mehrere Hochschulen mehrere identische bzw. im Wesentlichen identische Studiengänge parallel durchführen (Fallgruppe 2, vgl. FAQ 20.1), steht es den Hochschulen frei, ob sie für die Studiengänge ein gemeinsames Bündelverfahren mit gemeinsamem Selbstevaluationsbericht und gemeinsamem Akkreditierungsbericht durchführen oder jede Hochschule ein eigenes Verfahren für ihren jeweiligen Studiengang. Im Fall, dass ein gemeinsames Verfahren durchgeführt wird, können Unterschiede bzgl. Konzept und Durchführung der Studiengänge an den einzelnen Hochschulen im Selbstevaluationsbericht und Akkreditierungsbericht gesondert aufgeführt bzw. bewertet werden.

Eine Hochschule, die nur Module zuliefert, aber keinen Grad verleiht, muss sich allerdings nicht am Begutachtungsverfahren beteiligen. In diesem Fall ist die gradverleihende Hochschule verpflichtet, die Kooperationsbeziehung mit der zuliefernden Hochschule transparent und verbindlich zu regeln, da der Kooperationsvertrag im Begutachtungsverfahren und später im Rahmen des Verwaltungsverfahrens beim Akkreditierungsrat benötigt wird.

Im Deckblatt des Akkreditierungsberichts ist in allen Fällen die Studienform „Kooperation § 20 MRVO“ auszuwählen.