Reakkreditierung

01.3 - Bis wann muss ein Antrag in der Programmakkreditierung eingereicht werden, damit der Akkreditierungsrat über ihn in seiner nächsten Sitzung entscheiden kann?

09/2018, geändert 04/2019, 12/2019, 06/2020, 08/2020 und 12/2020

Da es zur Vermeidung einer Akkreditierungslücke genügt, den Antrag auf Reakkreditierung rechtzeitig vor Ablauf der Akkreditierungsfrist zu stellen (vgl. FAQ 01.1.1 ), werden bei der Planung der Sitzungen des Akkreditierungsrats Anträge auf Erst-/Konzeptakkreditierungen priorisiert.

Das heißt:

Bei einer Antragstellung im Fall einer Erst-/Konzeptakkreditierung in der Programmakkreditierung:

  • bis 12 Wochen vor der Sitzung: Der Antrag wird in der Regel auf der nächsten Sitzung behandelt.
  • bis 8 Wochen vor der Sitzung: Es kann nicht mehr gewährleistet werden, dass der Antrag auf der nächsten Sitzung behandelt wird.
  • bis 6 Wochen vor der Sitzung: Es ist nicht zu erwarten, dass der Antrag auf der nächsten Sitzung behandelt wird.
  • 0 bis 6 Wochen vor der Sitzung: Eine Behandlung des Antrags in der nächsten Sitzung ist ausgeschlossen.

Gründe für eine Nichtbehandlung trotz Antragstellung bis 12 Wochen vor der Sitzung können zum Beispiel ein nicht entscheidungsreifer Akkreditierungsbericht oder nicht vollständige Antragsunterlagen sein.

Achtung: Eine Behandlung bedeutet nicht zwingend eine abgeschlossene Akkreditierungsentscheidung. Wenn der Akkreditierungsrat gemäß § 22 Abs. 3 MRVO von dem Beschlussvorschlag im Akkreditierungsbericht abzuweichen beabsichtigt, erhält die Hochschule die Möglichkeit zur erneuten Stellungnahme. Verzichtet die Hochschule auf diese Möglichkeit, wird der Beschluss wirksam; dies ist üblicherweise einige Wochen nach der AR-Sitzung der Fall. Bei Abgabe einer Stellungnahme fällt die endgültige Entscheidung in der Regel auf der nächstfolgenden regulären AR-Sitzung. Wird eine Erstakkreditierung zwingend mit Wirksamkeit in einem bestimmten Semester benötigt, sollte zur Sicherheit ein längerer Vorlauf eingeplant werden.
 

Bei einer Antragstellung im Fall einer Reakkreditierung:

Der Antrag wird so schnell wie möglich behandelt. Eine Zusage für eine Behandlung in einer bestimmten Sitzung kann allerdings nicht gegeben werden.

Einen Antrag in ELIAS stellen können Sie hier.

01.4 - Welche Unterlagen müssen bei Antragstellung vorgelegt werden?

04/2020, 02/2021, zuletzt 02/2022

Der Akkreditierungsrat nimmt eine Plausibilitätsprüfung der im Akkreditierungsbericht niedergelegten Beschlussempfehlung der Akkreditierungsagentur und des Gutachtergremiums vor. Deshalb muss der Akkreditierungsrat im Zweifelsfall die Möglichkeit haben, die Beschlussempfehlung anhand der Studiengangsunterlagen nachzuvollziehen.

Laut § 23 MRVO sind in der Programmakkreditierung Akkreditierungs- und Selbstevaluationsbericht bei Antragstellung vorzulegen. Zum Selbstevaluationsbericht gehören zwingend auch die vollständigen Anlagen. Wenn Studiengangsunterlagen im Verfahrensverlauf, etwa im Rahmen einer Qualitätsverbesserungsschleife, überarbeitet wurden, benötigt der Akkreditierungsrat die Unterlagen in der überarbeiteten Fassung.

Zudem kann die Hochschule optional eine Stellungnahme zum Akkreditierungsbericht abgeben. Erfolgt dies nicht, gehen der Akkreditierungsrat und seine Geschäftsstelle davon aus, dass

a) der im Akkreditierungsbericht beschriebene Sachstand aus Sicht der Hochschule korrekt ist und

b) sämtliche Bewertungen aus Sicht der Hochschule unstrittig sind und die Ergebnisse (Empfehlungen / Auflagen) als sachgerecht empfunden und akzeptiert werden.

Sollten a) und/oder b) nicht zutreffen, ist dies in einer Stellungnahme anzuzeigen, da der Akkreditierungsrat ansonsten seine Entscheidung allein auf der Basis des Akkreditierungsberichts und der übrigen Antragsunterlagen trifft.

Für die Bewertung relevante Änderungen zwischen Abschluss der Berichtslegung und Eröffnung des Verwaltungsverfahrens müssen auch dann, wenn sie sich nicht auf Empfehlungen oder vorgeschlagene Auflagen der Agentur und des Gutachtergremiums beziehen, angezeigt werden. Hierfür ist das Instrument der Stellungnahme zum Akkreditierungsbericht zu nutzen.

Solche für die Bewertung relevante Änderungen nach Eröffnung des Verwaltungsverfahrens sollten die Ausnahme bleiben und sind der Stiftung Akkreditierungsrat unverzüglich in ELIAS per Stellungnahme anzuzeigen. Bitte informieren Sie in diesem Fall zusätzlich Ihre Ansprechperson in der Geschäftsstelle des Akkreditierungsrats per ELIAS-Systemnachricht.

Die hier für die Programmakkreditierung beschriebene Verfahrensweise gilt analog auch für die Systemakkreditierung.

01.6 - Wie wird die Akkreditierungsfrist berechnet, wenn ein Antrag auf Reakkreditierung deutlich vor Ablauf der vorherigen Akkreditierungsfrist gestellt wird?

08/2020

Nach § 26 Abs. 2 MRVO schließt sich die Reakkreditierung unmittelbar an die vorherige Akkreditierung an.

Der Sinn dieser Regelung liegt in einer lückenlosen Akkreditierung der Studiengänge. Wird ein Antrag auf Reakkreditierung erheblich vor Ablauf der vorherigen Akkreditierungsfrist gestellt, würde dies allerdings dazu führen, dass die Reakkreditierungsfrist deutlich in der Zukunft beginnt. Damit würden zwischen den Befassungen des Akkreditierungsrates mit dem Studiengang weitaus mehr als acht Jahre liegen. Auch hätte dies zur Folge, dass die Akkreditierungsentscheidung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zum Tragen käme, auf einer veralteten Begutachtung beruhte.

Dies soll an einem Beispiel illustriert werden: Ein Antrag auf Reakkreditierung wird im März 2020 gestellt. Die zu diesem Zeitpunkt bestehende Akkreditierung läuft erst am 30.09.2023 aus. Die positive Akkreditierungsentscheidung des Akkreditierungsrates erfolgt im Juni 2020. Die Reakkreditierungsfrist liefe in diesem Beispielfall vom 01.10.2023 bis 30.09.2031. Die 2020 getroffene Akkreditierungsratsentscheidung käme drei Jahre später zum Tragen und wäre womöglich nicht mehr aktuell. Es käme hinzu, dass der Akkreditierungsrat sich erst wieder 2031 mit dem Studiengang befasste. Zwischen den Behandlungen im Akkreditierungsrat lägen also mehr als elf Jahre, nicht die in der MRVO vorgesehenen acht.

Aus diesem Grund hat der Akkreditierungsrat in Absprache mit der Rechtsaufsicht auf seiner Sitzung vom 04.06.2020 beschlossen, zur Auslegung des § 26 Abs. 2 MRVO ergänzend die Regelung für Konzeptakkreditierungen in § 26 Abs. 1 MRVO heranzuziehen, wonach die Akkreditierungsfrist spätestens mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der Entscheidung folgenden Semesters beginnt. Im beschriebenen Beispielsfall hätte dies zur Folge, dass die Frist der Reakkreditierung am 01.04.2021 beginnt und dann bis zum 31.03.2029 läuft.

01.9 - Muss mit dem Start eines Studiengangs oder eines anlässlich der Reakkreditierung oder im laufenden Akkreditierungszeitraum geänderten Studiengangs auf die abschließende Entscheidung des Akkreditierungsrats gewartet werden? 

12/2022

Der Akkreditierungsrat stellt keine Betriebserlaubnis für Studiengänge aus. Dies tut das jeweilige Wissenschaftsministerium als zuständige Aufsichtsbehörde. Zwischen den Ländern und verschiedenen Hochschultypen ist eine Vielzahl möglicher Umgangsweisen anzutreffen, einschließlich der Delegierung der Betriebserlaubnisentscheidung an die Hochschule, aber darum geht es hier nicht. 

Aus Sicht der Akkreditierung muss mit dem Start eines Studiengangs oder der Umsetzung einer Änderung eines bestehenden Studiengangs nicht auf die abschließende Akkreditierungsentscheidung gewartet werden. In den meisten Bundesländern besteht aber eine hochschulgesetzlich verankerte Akkreditierungspflicht. Unter Umständen erwarten Ministerien, dass auch bestimmte Änderungen eines Studiengangs vor ihrer Umsetzung eine Akkreditierung (Reakkreditierung, wesentliche Änderung) vollständig, d.h. inklusive der Entscheidung des Akkreditierungsrates, durchlaufen haben.  

Sollte sich abzeichnen, dass zum gewünschten Starttermin des (geänderten) Studiengangs die Entscheidung des Akkreditierungsrats noch nicht vorliegt, wird empfohlen, dass die Hochschule möglichst frühzeitig mit der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde Kontakt aufnimmt. 

05.1 - Die Akkreditierungsfrist eines Studiengangs läuft zum 31.08./30.09.2019 aus. Das Begutachtungsverfahren nach neuem Recht kann bei einer Agentur nicht vor Ablauf der Akkreditierungsfrist abgeschlossen werden. Kann die Akkreditierungsfrist verlängert werden?

06/2018, zuletzt geändert 03/2020

Dies ist nicht mehr möglich; im Zweifelsfall wird gebeten, sich mit der Geschäftsstelle in Verbindung zu setzen.

Beschluss des Vorstands zu Fristverlängerung für Akkreditierung nach altem Recht (Drs. V 05/2018)
Schreiben des Vorsitzenden vom 30.01.2018 an die Agenturen zu Fristverlängerungsoptionen nach neuer und bisheriger Rechtslage

10.1 - In absehbarer Zeit laufen die Akkreditierungen unserer Lehramtsstudiengänge aus. Wie gestaltet sich die Akkreditierung der Kombinationsstudiengänge (Lehrämter Gymnasium etc.) einerseits, der Fächerbündel andererseits? Müssen alle Akkreditierungen gleichzeitig erfolgen – was an einer großen Universität in der Praxis kaum zu schaffen ist?

08/2018

Die Regelungen in § 32 MRVO sollen sicherstellen, dass jeder Kombinationsstudiengang regelmäßig in einem Abstand von acht Jahren (§ 26 Abs 1 Satz 1) begutachtet bzw. reakkreditiert wird. Bei der Akkreditierung bzw. Reakkreditierung eines Kombinationsstudiengangs muss die Hochschule nachweisen, dass eine die Qualifikationsziele der Teilstudiengänge integrierende schlüssige Konzeption für die Gesamtheit des kombinatorischen Angebotes vorliegt und die Studierbarkeit grundsätzlich für alle Kombinationsmöglichkeiten gewährleistet ist (vgl. Begründung zu § 32 MRVO).

Nun sieht § 32 Abs. 3 MRVO vor, dass die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudiengänge oder Studienfächer ergänzt werden kann, ohne dass sich hierdurch jedoch die Akkreditierungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert. Mit dieser Regelung soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass die nachträgliche Aufnahme weiterer Teilstudiengänge zum Anlass genommen wird, die Akkreditierungsfrist für den gesamten Kombinationsstudiengang zu verlängern.

Zur Geltung von Fristen für Teilstudiengänge sind der MRVO keine Angaben zu entnehmen. Hier gilt es zwischen Begutachtungsfrist und Akkreditierungsfrist zu unterscheiden. Jeder Teilstudiengang muss – wie der gesamte Kombinationsstudiengang – spätestens nach acht Jahren erneut begutachtet werden, denn gemäß § 32 Abs. 5 MRVO bleiben die Regelungen von Teil 4 der MRVO unberührt. Allerdings können die Begutachtungsfristen für die Teilstudiengänge durchaus von der Akkreditierungsfrist des gesamten Kombinationsstudiengangs abweichen.

Weniger verwaltungsmäßig ausgedrückt: Der Kombinationsstudiengang (Lehramt, 2-Fach-Bachelor etc.) ist die „Hülle“, in die die Fächer „hineinakkreditiert“ werden. Die Fächerbegutachtungen können sich durchaus über mehrere Semester erstrecken. Für eine Antragstellung reicht bis auf weiteres aus, den Kombinationsstudiengang mit z.B. einem ersten Fächerbündel einzureichen; die übrigen Fächer können – auch bei Verfahren der Reakkreditierung – folgen und haben somit Begutachtungsfristen, die nach der Akkreditierungsfrist des Kombinationsstudienganges enden.

Allerdings gilt weiterhin: Teilstudiengänge können grundsätzlich nur im Rahmen von Kombinationsstudiengängen akkreditiert sein. Das bedeutet ganz konkret: Läuft die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs (beispielsweise infolge einer negativen Akkreditierungsentscheidung) aus, sind auch alle zugehörigen Teilstudiengänge unabhängig von ihrer Begutachtungsfrist nicht mehr akkreditiert.

 

ELIAS 11 - Wie kann eine systemakkreditierte Hochschule bei einer rückwirkenden internen Reakkreditierung sicherstellen, dass in der Datenbank keine Akkreditierungslücke entsteht?

07/2023, zuletzt geändert 11/2023

Verzögert sich das Reakkreditierungsverfahren zur internen Akkreditierung eines Studiengangs an einer systemakkreditierten Hochschule, bzw., wird die Entscheidung zur Reakkreditierung mit dem entsprechenden Qualitätsbericht erst nach Ablauf der bestehenden Akkreditierung abgeschlossen, kann die Hochschule den betroffenen Studiengang/die betroffenen Studiengänge in einem neu angelegten Antrag in ELIAS auswählen und “automatisch” im Rahmen eines laufenden Verfahrens bis zur Entscheidung der internen Reakkreditierung verlängern lassen. Erst- und Konzeptakkreditierungen können vorläufig nicht verlängert werden.

Der Geltungszeitraum der Akkreditierung verlängert sich dadurch nicht. Die Reakkreditierung wird/soll von der Hochschule im Erfolgsfall also rückwirkend eingetragen werden. Die automatische Verlängerung beruht auf einer Zusammenschau von § 26 Abs. 2 und Abs. 3 MRVO. Aus § 26 Abs. 2 MRVO ergibt sich eine „unterbrechungsfreie Anschlussakkreditierung“ als Norm; aus § 26 Abs. 3 Satz 3 MRVO lässt sich die Intention ablesen, dass Verzögerungen in diesem Stadium nicht zu Lasten der Hochschulen, der Absolventinnen und Absolventen gehen sollen.

Mit der Eintragung des laufenden Verfahrens wird in der öffentlichen Ansicht erkennbar, dass ein Studiengang, dessen Akkreditierungsfrist (in Kürze) ausläuft, sich bereits im Reakkreditierungsverfahren befindet.

Eine ausführliche Prozessbeschreibung ist als PDF zum Download beigefügt.

Prozessbeschreibung für systemakkreditierte Hochschulen zum Kennzeichnen interner Akkreditierungen als laufendes Verfahren, Stand 11/2023