systemakkreditierte Hochschulen

02.3 - Darf eine systemakkreditierte Hochschule wesentliche Änderungen von Studiengängen bewerten, die von einer Agentur oder dem Akkreditierungsrat programmakkreditiert worden waren?

11/2023

Wird ein von einer Agentur oder dem Akkreditierungsrat programmakkreditierter Studiengang von einer (inzwischen) systemakkreditierten Hochschule angeboten, darf die systemakkreditierte Hochschule, auf der Grundlage der in ihrem QM-System vorgesehenen internen Prozesse, selbst Änderungen dieses Studiengangs bewerten. Dies liegt darin begründet, dass eine Hochschule mit der Systemakkreditierung das Recht erhält, über alle akkreditierungsrelevanten Fragen rund um ihre Studiengänge selbst entscheiden zu können.

03.6 - Anforderungen an Qualitätsberichte

03/2022, zuletzt 06/2022

Der Akkreditierungsrat hat am 10.06.2022 einen Beschluss zu den Anforderungen an die Veröffentlichungspraxis systemakkreditierter Hochschulen gefasst, der FAQ 3.6 obsolet macht. Den genannten Beschluss finden Sie hier.

12.7 - Wie verarbeitet die Stiftung Akkreditierungsrat Daten von Gutachterinnen und Gutachtern, die von systemakkreditierten Hochschulen in internen Verfahren eingesetzt werden?

01/2021

Es werden folgende Daten erhoben: Name, Titel, Funktion und Institution der von systemakkreditierten Hochschulen eingesetzten Gutachterinnen und Gutachter.

Diese Daten werden von den Hochschulen in das dafür vorgesehene Datenfeld in ELIAS eingetragen; dadurch sind die Daten von Gutachterinnen und Gutachtern in der öffentlichen Datenbank akkreditierter Studiengänge sichtbar. Zudem sind die genannten Daten in den von den Hochschulen verfassten und ebenfalls von ihnen in der öffentlichen Datenbank eingestellten Qualitätsberichten (d.h. in den Berichten die als Grundlage für die internen Akkreditierungen dienen) enthalten. Die Hochschulen müssen sich bei der Antragstellung per Checkbox verpflichten, die Einwilligung der eingesetzten Gutachterinnen und Gutachter zur Verarbeitung und Veröffentlichung der genannten Daten einzuholen und die entsprechenden Daten dann auch zu veröffentlichen. Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist damit Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO.

Die Akkreditierungsdatensätze, Akkreditierungsberichte bzgl. Programm- und Systemakkreditierungen sowie Qualitätsberichte zu internen Akkreditierungen werden 24 Jahre ab Ablauf des Geltungszeitraums der jeweiligen Akkreditierung bzw. 30 Jahre ab einer Bekanntgabe einer Negativentscheidung gespeichert und veröffentlicht. Der Grund liegt darin, dass die Öffentlichkeit (insbes. Absolventeninnen und Absolventen sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber) ggf. Informationen auch über länger zurückliegende Akkreditierungen benötigt.

Auftragsverarbeiter ist die ProUnix Gesellschaft für Softwareentwicklung mbH, Heinemannstr. 34, 53175 Bonn. ELIAS wird von ProUnix auf den Servern der Claranet GmbH betrieben, die von der ProUnix als Subunternehmerin eingesetzt wird. Nähere Informationen zur Auftragsdatenverarbeitung finden Sie unter https://antrag.akkreditierungsrat.de/datenschutz/.

 

17.7 - Aufgabe der systemakkreditierten Hochschulen und der das System begutachtenden Agentur

03/2021

Die in FAQ 17.1 bis 17.6 genannten Fragestellungen und Vorgehensweisen gelten entsprechend auch für systemakkreditierte Hochschulen, die die Erfordernisse in ihren internen Verfahren in geeigneter Weise abbilden muss.

Dies ist in der Systemakkreditierung sowohl generell als auch in den Stichproben zu überprüfen. Für letztere wird auf § 31 Abs. 3 MRVO verwiesen: „Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist hiervon zusätzlich einer unter Berücksichtigung der Kriterien nach Teil 2 und 3, die sich auf Studiengänge beziehen, in die Stichproben einzubeziehen […] An der Stichprobe wirkt jeweils ein von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannter Vertreter oder eine von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannte Vertreterin […] mit."

18.11 - Was sind wesentliche Änderungen in der Systemakkreditierung?

07/2023, zuletzt geändert 11/2023

Änderungen an intern akkreditierten Studiengängen fallen nicht unter § 28 MRVO und sind dem Akkreditierungsrat dementsprechend nicht anzuzeigen. Solche Änderungen sind Gegenstand des hochschulinternen Qualitätsmanagementsystems, das laut § 17 Abs. 1 Satz 4 MRVO u.a. die Weiterentwicklung von Studiengängen umfasst. Ob eine wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist, fällt daher in den Entscheidungsbereich der Hochschule und nicht in den des Akkreditierungsrates. Allerdings muss die Hochschule dafür Sorge tragen, dass umgesetzte wesentliche Änderungen, die beispielsweise Studiengangsbezeichnungen, Studienformen, Abschlussgrade oder Abschlussbezeichnungen betreffen, zeitnah zur Eintragung in der Datenbank des Akkreditierungsrates (ELIAS) an elias@akkreditierungsrat.de gemeldet werden

Hochschulen haben im Zuge ihrer Systemakkreditierung nachgewiesen, dass sie die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit ihres QM-Systems regelmäßig überprüfen und kontinuierlich weiterentwickeln (§ 17 Abs. 2 Satz 4 MRVO). Die Weiterentwicklung erfolgt regelhaft auf der Basis einer kontinuierlichen Evaluation der im System angelegten Prozesse und beinhaltet eine datengestützte Kontrolle der Ergebnisse, so die Erläuterung in der Begründung zu § 17 Abs. 2 Satz 4 MRVO.

Die weitreichende Verantwortung, die Hochschulen mit der Systemakkreditierung übertragen wird, erstreckt sich folglich nicht nur auf die Qualität und Weiterentwicklung der von ihr angebotenen Studiengänge, sondern gleichermaßen auch auf das QM-System selbst und das Erfordernis seiner kontinuierlichen Weiterentwicklung.

Die Anzeige einer wesentlichen Änderung des QM-Systems gegenüber dem Akkreditierungsrat ist vor diesem Hintergrund nur dann erforderlich, wenn es sich um eine sehr weitreichende und grundsätzliche Neuausrichtung des Systems handelt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn mehrere (teils) systemakkreditierte Hochschulen mit ihren je eigenen QM-Systemen fusionieren oder wenn ein bislang an der Programmakkreditierung orientiertes QM-System in ein, gänzlich anderen Prozessen folgendes, begleitendes QM-System überführt werden soll.

Änderungsanzeigen oder Anfragen, ob es sich bei geplanten Änderungen um eine anzeigepflichtige Änderung handeln könnte, können derzeit formlos per Mail an die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates (akr@akkreditierungsrat.de) oder an Ihre in ELIAS genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner gerichtet werden.

20.4 - Welche Besonderheiten bestehen für systemakkreditierte Hochschulen?

02/2024

Führen mehrere gradverleihende Hochschulen gemeinsam einen Studiengang durch (Fallgruppe 1, vgl. FAQ 20.1) und sind darunter systemakkreditierte Hochschulen, müssen diese Hochschulen gemeinsam die Entscheidung treffen, ob der Studiengang programmakkreditiert werden soll oder eine Siegelvergabe der systemakkreditierten Hochschule für den Studiengang nach § 20 Absatz 2 MRVO erfolgen soll.

Ohne dass die zusätzlichen Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 MRVO erfüllt sind, kann eine systemakkreditierte Hochschule bzgl. eines gemeinsamen Studiengangs keine Akkreditierung aussprechen, die für den Studiengang in seiner Gesamtheit gelten würde, da sie nicht die alleinige Qualitätsverantwortung für diesen trägt.

Zudem ist ein Nebeneinander von interner Akkreditierung eines gemeinsam von mehreren Hochschulen durchgeführten Studiengangs durch die systemakkreditierte Hochschule und Durchführung einer externen Programmakkreditierung desselben Studiengangs durch die übrigen beteiligten Hochschulen rechtlich nicht möglich, da bzgl. eines Studiengangs immer nur eine Akkreditierungsentscheidung getroffen werden kann bzw. aufgrund der Bestandskraft einer getroffenen Akkreditierungsentscheidung zum gleichen Studiengang keine weitere Akkreditierungsentscheidung getroffen werden kann.

Eine interne Akkreditierung des Studiengangs und Siegelvergabe durch die systemakkreditierte Hochschule nach § 20 Absatz 2 kann erfolgen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen: „Führt eine systemakkreditierte Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, kann die systemakkreditierte Hochschule dem Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrates gemäß § 22 Absatz 4 Satz 2 verleihen, sofern sie selbst gradverleihend ist und die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzeptes gewährleistet.“

Die Hochschule gilt bereits dann als gradverleihend, wenn sie den Grad nur an die bei ihr eingeschriebenen Studierenden verleiht.

Führen mehrere Hochschulen mehrere identische oder im Wesentlichen identische Studiengänge parallel durch (Fallgruppe 2, vgl. FAQ 20.1) und sind darunter systemakkreditierte Hochschulen, können diese das Siegel nur für die jeweils von ihnen angebotenen Studiengänge nach Durchlauf des jeweils eigenen internen Qualitätsmanagementsystems verleihen. Die Studiengänge in der Kooperation, die von Hochschulen angeboten werden, die nicht systemakkreditiert sind, müssen in diesem Fall jeweils gesonderte Programmakkreditierungen durchlaufen. Die Programmakkreditierungen können in gemeinsamen Verfahren erfolgen; dies ist jedoch nicht zwingend (siehe FAQ 20.3). § 20 Abs. 2 MRVO kann hier nicht angewandt werden.

ELIAS 11 - Wie kann eine systemakkreditierte Hochschule bei einer rückwirkenden internen Reakkreditierung sicherstellen, dass in der Datenbank keine Akkreditierungslücke entsteht?

07/2023, zuletzt geändert 11/2023

Verzögert sich das Reakkreditierungsverfahren zur internen Akkreditierung eines Studiengangs an einer systemakkreditierten Hochschule, bzw., wird die Entscheidung zur Reakkreditierung mit dem entsprechenden Qualitätsbericht erst nach Ablauf der bestehenden Akkreditierung abgeschlossen, kann die Hochschule den betroffenen Studiengang/die betroffenen Studiengänge in einem neu angelegten Antrag in ELIAS auswählen und “automatisch” im Rahmen eines laufenden Verfahrens bis zur Entscheidung der internen Reakkreditierung verlängern lassen. Erst- und Konzeptakkreditierungen können vorläufig nicht verlängert werden.

Der Geltungszeitraum der Akkreditierung verlängert sich dadurch nicht. Die Reakkreditierung wird/soll von der Hochschule im Erfolgsfall also rückwirkend eingetragen werden. Die automatische Verlängerung beruht auf einer Zusammenschau von § 26 Abs. 2 und Abs. 3 MRVO. Aus § 26 Abs. 2 MRVO ergibt sich eine „unterbrechungsfreie Anschlussakkreditierung“ als Norm; aus § 26 Abs. 3 Satz 3 MRVO lässt sich die Intention ablesen, dass Verzögerungen in diesem Stadium nicht zu Lasten der Hochschulen, der Absolventinnen und Absolventen gehen sollen.

Mit der Eintragung des laufenden Verfahrens wird in der öffentlichen Ansicht erkennbar, dass ein Studiengang, dessen Akkreditierungsfrist (in Kürze) ausläuft, sich bereits im Reakkreditierungsverfahren befindet.

Eine ausführliche Prozessbeschreibung ist als PDF zum Download beigefügt.

Prozessbeschreibung für systemakkreditierte Hochschulen zum Kennzeichnen interner Akkreditierungen als laufendes Verfahren, Stand 11/2023

ELIAS 12 - Wie können systemakkreditierte Hochschulen eine intern ausgesprochene Fristverlängerung in ELIAS abbilden?

07/2023

Systemakkreditierte Hochschulen können über diese Funktion ihre internen Fristverlängerungen in die Datenbank des Akkreditierungsrates eintragen (vorläufige Verlängerungen im laufenden Reakkreditierungsverfahren sind davon nicht betroffen, da diese auf die Reakkreditierung des jeweiligen Studiengangs angerechnet werden - siehe hierzu die ELIAS FAQ 11).

Eine ausführliche Prozessbeschreibung finden Sie nachfolgend.

Eintragen von intern ausgesprochenen Fristverlängerungen. Prozessbeschreibung mit Stand 07/2023