QM-System

01.7 - Stellt der Akkreditierungsrat Urkunden für die von ihm verliehenen Akkreditierungen aus?

11/2020

Nein. Der Akkreditierungsrat hinterlegt von ihm ausgesprochene Akkreditierungen in der Akkreditierungsdatenbank unter https://antrag.akkreditierungsrat.de; dort können u.a. die Akkreditierungsbeschlüsse des Akkreditierungsrates öffentlich eingesehen sowie – im internen Bereich – die dazugehörigen Bescheide heruntergeladen werden. Die Dokumente geben jeweils Auskunft über die Entscheidung des Akkreditierungsrates inklusive Begründung, ggf. ausgesprochene Auflagen und die festgesetzte Akkreditierungsfrist. Insbesondere kann auf die Seite mit den Akkreditierungsinformationen für jeden Studiengang, jedes hochschulinterne QM-System und jedes alternative Verfahren verlinkt werden, so dass der tagesaktuelle Stand jederzeit dokumentiert ist und kommuniziert werden kann. Jede Urkunde würde im Informationsgehalt hinter diesen Datenbankeinträgen zurückbleiben.

Urkunden müssten laufend gepflegt und neu ausgestellt werden, etwa wenn die Akkreditierungsfrist verlängert wird, wenn sich eine Studiengangsbezeichnung ändert oder eine andere wesentliche Änderung vorgenommen wird, wenn in Kombinationsstudiengängen neue Teilstudiengänge zugeordnet werden oder wenn Teilstudiengänge wegfallen et cetera. Die Urkunden müssten auf der Datenbankseite dokumentiert werden, würden diese unübersichtlicher gestalten und die Informationen in den Beschlüssen, wenngleich nicht vollständig, duplizieren.

Trotz der Möglichkeiten zur Automatisierung im ELektronischen Informations- und AntragsSystem „ELIAS“ würde die Urkundenpflege zusätzlichen Programmieraufwand und zusätzliche Komplexitäten mit sich bringen, für die im Sinn eines schlanken und bezahlbaren Akkreditierungssystems weder personelle noch finanzielle Kapazitäten zur Verfügung stehen. Dies gilt umso mehr, da an den Akkreditierungsrat verschiedentlich auch der Wunsch nach englischsprachigen Urkunden herangetragen wurde, für die die vorhandenen Akkreditierungsinformationen keine Grundlage bieten, so dass die dafür erforderlichen Texte eigens erstellt und geprüft werden müssten.
Zusätzlich zur Datenbank stellt der Akkreditierungsrat für akkreditierte Studiengänge, QM-Systeme und alternative Verfahren ein Siegel in elektronischer Form zur Verfügung, das zur Eigenwerbung v.a. im Internet gern genutzt werden kann.

02.1 - Bis wann muss ein nach altem Recht* akkreditiertes Qualitätsmanagementsystem die Kriterien der Musterrechtsverordnung (MRVO) bzw. der entsprechenden Länderverordnung spätestens umgesetzt haben? (*Ausschlaggebend für eine Akkreditierung nach altem Recht ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Hochschule und Agentur für das Begutachtungsverfahren.)

03/2018, geändert 06/2018

Nach Ziff. 6.2 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ (Beschluss des Akkreditierungsrates in der Fassung vom 20.02.2013) ist die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben verpflichtend. Damit hat die Hochschule, mittels ihres internen Qualitätsmanagementsystems, grundsätzlich allein die in der MRVO enthaltenen formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Studiengänge zu beachten.

Dass etwaige Umstellungen eine gewisse Zeit benötigen, liegt auf der Hand; jede systemakkreditierte Hochschule sollte unmittelbar nach Erlass neuer Regeln die Auswirkungen auf das interne QM-System prüfen und bei Änderungsbedarf die Umsetzung mit einem Zeitplan auf den Weg bringen. In der jeweils folgenden Systemakkreditierung sollte besprochen werden, ob sich das QM-System als hinreichend adaptiv für neue Rahmenbedingungen erwiesen hat.

Die in § 17 und § 18 MRVO normierten Kriterien für interne Qualitätsmanagementsysteme sind dagegen erst mit der nächsten Systemreakkreditierung zu beachten.

Siehe zu dieser Frage auch FAQ 6.2.

03.6 - Anforderungen an Qualitätsberichte

03/2022, zuletzt 06/2022

Der Akkreditierungsrat hat am 10.06.2022 einen Beschluss zu den Anforderungen an die Veröffentlichungspraxis systemakkreditierter Hochschulen gefasst, der FAQ 3.6 obsolet macht. Den genannten Beschluss finden Sie hier.

06.2 - Welche Regelungen gelten für Systemakkreditierungsverfahren mit Vertragsschluss bis einschließlich dem 31.12.2017 und für abgeschlossene Systemakkreditierungen, die auf solchen Altverträgen beruhen?

06/2018

Für solche Systemakkreditierungen bzw. Systemakkreditierungsverfahren ist nach Ziff. 6.2 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ (Beschluss des Akkreditierungsrates in der Fassung vom 20.02.2013)  die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben verpflichtend. Damit hat die Hochschule, mittels ihres internen Qualitätsmanagementsystems, grundsätzlich allein die in der MRVO enthaltenen formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Studiengänge zu beachten. Dass etwaige Umstellungen eine gewisse Zeit benötigen, liegt auf der Hand; jede systemakkreditierte Hochschule sollte unmittelbar nach Erlass neuer Regeln die Auswirkungen auf das interne QM-System prüfen und bei Änderungsbedarf die Umsetzung mit einem Zeitplan auf den Weg bringen. In der jeweils folgenden Systemakkreditierung sollte besprochen werden, ob sich das QM-System als hinreichend adaptiv für neue Rahmenbedingungen erwiesen hat.

Die vom Akkreditierungsrat nach altem Recht verabschiedeten Kriterien für Studiengänge und die zu diesen Kriterien erlassenen Auslegungsbeschlüsse, Handreichungen und Rundschreiben sind also grundsätzlich nicht mehr zu beachten, es sei denn der Akkreditierungsrat übernimmt diese in das neue Recht und veröffentlicht dazu gesonderte FAQs (siehe dazu auch FAQ Nr. 6.3).

Die in Teil 4 der MRVO enthaltenen Verfahrensregeln und in § 17 und § 18 MRVO normierten Kriterien für interne Qualitätsmanagementsysteme selbst sind in solchen Altfällen nicht zu berücksichtigen. Diesbezüglich gelten die bisherigen Beschlüsse, Handreichungen und Rundschreiben des Akkreditierungsrates fort.

Siehe dazu auch FAQ 2.1.

18.2 - Was ist eine wesentliche Änderung des Akkreditierungsgegenstands?

04/2021, zuletzt 08/2022

Grundsätzlich sind alle Änderungen an einem Studiengang oder einem QM-System anzeigerelevant, die eine Neubewertung der Erfüllung eines formalen oder fachlich-inhaltlichen Kriteriums erforderlich machen. Bei weitem nicht jede Änderung am Studiengang ist jedoch eine wesentliche Änderung im Akkreditierungssinn – vgl. dazu unten FAQ 18.3 „Was ist keine wesentliche Änderung…“.

Die Begründung zu § 28 MRVO zählt neun Änderungen auf, die „insbesondere“ wesentliche Änderungen sein können: Diese betreffen

  1. Studiengangsbezeichnung
  2. Regelstudienzeit des Studiengangs
  3. Abschlussgrade des Studiengangs
  4. Konzeption des Studiengangs
  5. Qualifikationsziele des Studiengangs
  6. Profil des Studiengangs
  7. Inhalte des Studiengangs
  8. Einrichtung von Vertiefungsrichtungen, die zu substantiell unterschiedlichen Kompetenzen bei den Absolventinnen und Absolventen führen
  9. wenn ein identisches Curriculum in verschiedenen Vermittlungsformen, an unterschiedlichen Lernorten oder von unterschiedlichen Partnern angeboten wird.

Nachfolgend einige wenige Beispiele für diese „Änderungstypen“:

  • die im Studiengang insgesamt vergebenen Leistungspunkte werden geändert
  • die Studienform (z.B. Vollzeit/berufsbegleitend) wird geändert oder eine Studienform wird (als zusätzliche Variante) neu eingeführt
  • Profilmerkmale (konsekutiv/weiterbildend, forschungs-/anwendungsorientiert) werden geändert
  • die übergreifenden Qualifikationsziele werden signifikant geändert
  • das Curriculum wird grundlegend geändert, etwa durch
    • das ersatzlose Streichen von Pflichtmodulen
    • die Einführung neuer Vertiefungsrichtungen / Schwerpunkte

(Bitte beachten Sie: Diese Aufzählung ist nicht abschließend.)

 

Nachfolgend einige wenige Beispiele für Änderungen, die in der MRVO nicht ausdrücklich genannt sind, im Sinne von § 28 aber wesentlich sein können:

  • nach §§ 9, 19, 20 MRVO regelungspflichtige Kooperationen mit nichthochschulischen bzw. hochschulischen Partnern werden neu eingegangen, oder es ändern sich bestehende Kooperationsverhältnisse
  • die Aufnahmekapazitäten werden signifikant erhöht
  • personelle oder sächliche Ressourcen werden signifikant reduziert
  • Der Studiengang soll an weiteren Standorten derselben Hochschule durchgeführt werden*

*bitte beachten Sie: Wenn der Studiengang von einer anderen Hochschule übernommen werden soll, erfordert dies in der Regel ein neues Antragsverfahren. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall die Geschäftsstelle.