Kombinationsstudiengang

10.2 - Was ist der Akkreditierungsgegenstand?

06/2024

In der Akkreditierung von Kombinations- und Teilstudiengängen ist der Akkreditierungsgegenstand immer der Kombinationsstudiengang (§ 32 Abs. 2 MRVO). Dieser wird als „Hülle“ betrachtet, in die verschiedene Teilstudiengänge „hineinakkreditiert“ werden. Akkreditierungsentscheidungen werden für jeden kombinatorischen Studiengang sowie für die zugehörigen Teilstudiengänge getroffen.

Bei der Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs muss die Hochschule nachweisen, dass eine die Qualifikationsziele der Teilstudiengänge integrierende, schlüssige Konzeption für die Gesamtheit des kombinatorischen Angebotes vorliegt und die Studierbarkeit grundsätzlich für alle Kombinationsmöglichkeiten gewährleistet ist (vgl. Begründung zu § 32 MRVO).

Dabei ist in der Akkreditierung darauf zu achten, dass alle Inhalte von Kombinationsstudiengang und Teilstudiengängen betrachtet werden. Dazu zählen auch Studieninhalte, die unmittelbar zum Kombinationsstudiengang gehören können (bspw. Optionalbereich, Praktika oder auch Bildungswissenschaften bei Lehramtsstudiengängen, vgl. die folgende FAQ 10.3). Zugleich müssen zentrale oder gemeinsame Inhalte von Kombinations- und Teilstudiengang nicht mehrfach im Akkreditierungsbericht bewertet werden.

10.3 - Sind Lehramtsstudiengänge Kombinationsstudiengänge?

06/2024

In der Regel ja, zu Sonderfällen siehe am Ende dieser FAQ. Kombinationsstudiengänge finden sich häufig im Lehramtsstudium für alle Lehramtstypen, beispielsweise als polyvalente Zwei-Fach-Bachelorstudiengänge oder als kombinatorische Bachelor- und Masterstudiengänge im Lehramt an Grundschulen, an Gymnasien usw. Die studierbaren Unterrichtsfächer sind beispielsweise Deutsch, Mathematik, Kunst, Sport usw. und bilden i.d.R. zugleich die Teilstudiengänge. Dabei ist zu beachten, dass das Studienfach Deutsch als Teilstudiengang Deutsch im Kombinationsstudiengang Lehramt an Grundschulen und auch als weiterer Teilstudiengang Deutsch im Kombinationsstudiengang Lehramt an Gymnasien angeboten werden kann. In der Programmakkreditierung ist für beide Teilstudiengänge in ELIAS dementsprechend ein separater Antrag im Rahmen des jeweiligen Kombinationsstudiengangs zu stellen, interne Akkreditierungen sind analog dazu für beide Teilstudiengänge in ELIAS einzutragen.

In Lehramtsstudiengängen werden neben den Unterrichtsfächern weitere Studienbereiche wie die Bildungswissenschaften/Erziehungswissenschaften studiert. Diese können je nach Umsetzung ebenfalls als Teilstudiengänge strukturiert werden oder im Kombinationsstudiengang angesiedelt sein.

Weitere Informationen insbesondere zur Akkreditierung von Lehramtsstudiengängen können der Handreichung Qualitätsentwicklung durch Akkreditierung fördern – der Blick auf lehramtsbildende Studiengänge (Drs. AR 82/2022) entnommen werden.

In Abbildung 3 sind zwei Beispiele für die Strukturierung von verschiedenen Kombinationsstudiengängen in Teilstudiengänge im Lehramt dargestellt.

Abbildung 3: Beispiele für verschiedene Kombinationsstudiengänge im Lehramt (nicht abschließend)

10.4 - Welche Akkreditierungsfristen gelten für Kombinations- und Teilstudiengänge?

06/2024

Die Regelungen in § 32 MRVO sollen sicherstellen, dass jeder Kombinationsstudiengang regelmäßig in einem Abstand von acht Jahren (§ 26 Abs 1 Satz 1 MRVO) akkreditiert wird. Teilstudiengänge stellen im Gegensatz dazu keine eigenen Akkreditierungsgegenstände dar, sondern können grundsätzlich nur im Rahmen von Kombinationsstudiengängen akkreditiert sein. Läuft die Akkreditierung des Kombinationsstudiengangs aus oder wird die Akkreditierung des Kombinationsstudiengangs versagt, sind die im Rahmen dieses Kombinationsstudiengangs akkreditierten Teilstudiengänge nicht mehr akkreditiert. Ein Teilstudiengang ist also nur dann akkreditiert, wenn sowohl er selbst begutachtet als auch der zugehörige Kombinationsstudiengang akkreditiert ist. Dies gilt für Verfahren der Programmakkreditierung und die der internen Verfahren systemakkreditierter Hochschulen gleichermaßen.

Zur Geltung von Fristen für Teilstudiengänge sind der MRVO keine Angaben zu entnehmen. Daher wird für Teilstudiengänge eine von der Akkreditierungsfrist für (Kombinations-) Studiengänge zu unterscheidende Begutachtungsfrist angenommen: Teilstudiengänge haben eine Begutachtungsfrist, Kombinationsstudiengänge eine Akkreditierungsfrist. Jeder Teilstudiengang muss spätestens nach acht Jahren erneut begutachtet werden, denn gemäß § 32 Abs. 5 MRVO bleiben die Regelungen von Teil 4 der MRVO unberührt.

Die Begutachtungsfristen für Teilstudiengänge können parallel zur Akkreditierungsfrist des zugehörigen Kombinationsstudiengangs verlaufen, sie können aber auch davon abweichen, und zwar in den Fällen, in denen nach der Akkreditierung des Kombinationsstudiengangs weitere Teilstudiengänge eingerichtet und in den bereits bestehenden Kombinationsstudiengang „hineinakkreditiert“ werden sollen, siehe dazu FAQ 10.6.

10.5 - Was ist hinsichtlich der Zeitplanung und Antragstellung zu beachten?

06/2024

Bei der Akkreditierung von Kombinationsstudiengängen kann sich die Begutachtung der Teilstudiengänge über mehrere Semester erstrecken. Damit können planerische Herausforderungen einhergehen. Im Folgenden werden Hinweise mit Blick auf die Programmakkreditierung gegeben, die sich auf die jeweiligen internen Akkreditierungsprozesse systemakkreditierter Hochschulen übertragen lassen:

  • Grundsätzlich sollte der Kombinationsstudiengang im Zuge der Akkreditierung zuerst begutachtet werden, da die schlüssige Konzeption für die Gesamtheit des kombinatorischen Angebotes betrachtet wird (vgl. FAQ 10.2)
  • Bei der Konzept- bzw. Erstakkreditierung eines neuen Kombinationsstudiengangs kann eine gestaffelte Antragstellung erfolgen, und es reicht aus, zuerst den Akkreditierungsantrag für den Kombinationsstudiengang zusammen mit einem ersten Fächer- bzw. Teilstudiengangsbündel zu stellen. Die Akkreditierungsanträge für die übrigen Teilstudiengänge können auch später eingereicht werden. So kann selbstverständlich auch bei Reakkreditierungen verfahren werden, sofern die Begutachtungsfristen der später eingereichten Teilstudiengänge gewahrt werden.
  • Durch die Möglichkeit für solch eine versetzte Antragstellung von Kombinations- und Teilstudiengängen können Hochschulen, die ein umfangreiches Angebot an Teilstudiengängen bereithalten, dadurch die Umsetzung der Akkreditierung entzerren.
  • Aufgrund solch einer versetzten Antragstellung kann die Akkreditierungsfrist des Kombinationsstudiengangs entsprechend vor der Begutachtungsfrist der Teilstudiengänge beginnen, außerdem können die Begutachtungsfristen von Teilstudiengängen versetzt liegen, wenn eine entsprechend gestaffelte Antragstellung erfolgt (siehe auch die vorhergehende FAQ 10.4).
  • Für eine Reakkreditierung ist der Antrag für den Kombinationsstudiengang rechtzeitig vor Ablauf von dessen Akkreditierungsfrist zu stellen. Bei Teilstudiengängen ist eine Antragsstellung analog nur dann rechtzeitig, wenn sie vor Ablauf der jeweiligen Begutachtungsfrist erfolgt.

Weitere Informationen zur Fristberechnung können FAQ 01.2 für Erstakkreditierungen und FAQ 01.6 für Reakkreditierungen entnommen werden.

Sollen Teilstudiengänge mit unterschiedlichen Begutachtungsfristen beispielsweise zusammen in einem Bündel reakkreditiert werden, kann die Möglichkeit zur Fristverlängerung im Zuge der Vorbereitung eines Bündelverfahrens genutzt werden; ebenso kann diese Möglichkeit bei dem Vorliegen von unterschiedlichen Akkreditierungs- und Begutachtungsfristen von Kombinations- und Teilstudiengängen genutzt werden (vgl. FAQ 04 zu den notwendigen Voraussetzungen).

10.6 - Was passiert, wenn ein neues Fach/ein neuer Teilstudiengang etabliert wird?

06/2024

§ 32 Abs. 3 MRVO sieht vor, dass die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudiengänge oder Studienfächer ergänzt werden kann, ohne dass sich hierdurch die Akkreditierungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert. Mit dieser Regelung soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass die nachträgliche Aufnahme weiterer Teilstudiengänge zum Anlass genommen wird, die Akkreditierungsfrist für den gesamten Kombinationsstudiengang zu verlängern.

Ein Beispiel: Der Kombinationsstudiengang „Lehramt an Gymnasien“ ist mit einer Frist von acht Jahren vom 01.10.2020 bis 30.09.2028 akkreditiert; zum 01.10.2024 wird jedoch im Rahmen dieses Kombinationsstudiengangs das Fach „Informatik“ als neuer Teilstudiengang in Betrieb genommen. Dessen Begutachtungsfrist liefe bei rechtzeitiger Antragstellung dann acht Jahre vom 01.10.2024 bis 30.09.2032. Die Akkreditierung des Kombinationsstudiengangs läuft weiterhin zum 30.09.2028 aus, auch wenn die Begutachtungsfrist des neuen Teilstudiengangs bis 30.09.2032 gesetzt ist.

11.1 - Wie hoch sind die Gebühren für Hochschulen?

03/2018, 07/2020, 01/2021, zuletzt 12/2022

Die Gebührenordnung der Stiftung Akkreditierungsrat sieht für Hochschulen eine jährliche nach Hochschulgröße gestaffelte Grundgebühr (Grundpauschale) und verfahrensbezogene Gebühren (Fallpauschalen) für jede Akkreditierungsentscheidung vor. Die Grundgebühr wird dabei für jede Hochschule fällig, die über mindestens einen aktuell akkreditierten Studiengang verfügt (einschließlich Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien).

Die Höhe der Grundpauschale und alle weiteren Gebühren sind der Anlage Gebührentarif in der Gebührenordnung (vgl. S. 3) zu entnehmen. Für Anträge, die ab dem 01.01.2023 gestellt werden, gelten folgende Gebührensätze:

Für Entscheidungen in der Programmakkreditierung werden 600 Euro je Studiengang in Rechnung gestellt, wobei bei Bündelverfahren und Kombinationsstudiengängen jeder Teilstudiengang als Studiengang im Sinne der Gebührenordnung zählt. Entscheidungen in der Systemakkreditierung sind mit einer Gebühr von 5.000 Euro veranschlagt.

Zusätzliche Steuern (MwSt o.ä.) fallen nicht an.

Für Anträge auf Genehmigung von Bündelakkreditierungen, Fristverlängerungen, Auflagenüberprüfungen, Eintragungen in der Datenbank akkreditierter Studiengänge oder die Prüfung von wesentlichen Änderungen eines akkreditierten Studienganges oder eines Qualitätssicherungssystems fallen keine gesonderten Gebühren an; diese Arbeiten sind durch die o.g. Gebührentatbestände abgedeckt.

 

 

11.4 - Wie werden für Zwecke der Gebührenberechnung Teilstudiengänge definiert?

01/2019, zuletzt 12/2022

Nach Fußnote 2 im Gebührentarif gilt „bei […] Kombinationsstudiengängen […] jeder Teilstudiengang als Studiengang“ im Sinne der Gebührenordnung.

In § 32 Abs. 1 MRVO wird als Teilstudiengang jedes wählbare Fach in dem jeweiligen Kombinationsstudiengang definiert.

  • Damit gilt im Lehramt jedes Fach in jedem Lehramtsstudiengang als ein eigener Teilstudiengang.
    Ein Beispiel: Das Unterrichtsfach Deutsch im Kombinationsstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ gilt als eigener Teilstudiengang; das Unterrichtsfach Deutsch im Kombinationsstudiengang „Lehramt an Gymnasien“ als weiterer Teilstudiengang.
  • In Zwei-Fach- oder Mehr-Fach-Bachelorstudiengängen außerhalb des Lehramts besteht häufig die Option, in einem Kombinationsstudiengang ein Fach in verschiedenen ECTS-Umfängen zu studieren, also zum Beispiel das Fach Geschichte mit 60 ECTS, 90 ECTS, 120 ECTS etc. Hier handelt es sich bei den unterschiedlichen Varianten jedoch nicht um eigene Teilstudiengänge, da jeweils das Fach Geschichte im selben Kombinationsstudiengang (also zum Beispiel dem „Zwei-Fach-Bachelor an der philosophischen Fakultät“) angeboten wird. 

    Konkret: Kann in einem Kombinationsstudiengang „Zwei-Fach-Bachelor“ das Fach „Geschichte“ gewählt werden, handelt es sich gebührentechnisch um insgesamt einen Teilstudiengang, unabhängig davon, ob es als Hauptfach, Nebenfach oder in beliebig vielen weiteren Ausprägungen wählbar ist. Die Gebühr fällt für jedes Fach aus dem Katalog wählbarer Fächer an.

    Würde allerdings „Geschichte“ zusätzlich als „Ein-Fach-Bachelor“ oder „Monobachelor“, also als eigenständiger Studiengang außerhalb des Zwei-Fach-Kombinationsstudiengangs angeboten werden, so handelte es sich dann gebührentechnisch um einen weiteren Studiengang.

14.2 - Regelungen zur Novellierung der Musterrechtsverordnung

07/2025

14.2.1: Ab wann werden die Änderungen der 2024 novellierten MRVO in Kraft treten?

Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, hat die Wissenschaftsministerkonferenz den Ländern empfohlen, die novellierten Landesverordnungen zeitgleich zum 01.08.2025 in Kraft treten zu lassen. 
Zum 01.08.2025 werden die bisherigen Landesrechtsverordnungen durch die novellierten Fassungen abgelöst, so dass der Akkreditierungsrat in der Septembersitzung 2025 zum ersten Mal nach den novellierten Verordnungen entscheiden wird. Die Wissenschaftsministerkonferenz hat ebenfalls empfohlen, diejenigen Paragrafen, die Änderungen enthalten, die eine längere Vorbereitungszeit benötigen, zunächst von der Anwendung auszunehmen. Diese sollen erst auf Anträge angewendet werden, die von den Hochschulen ab dem 01.04.2026 gestellt werden. So soll den Hochschulen eine Anpassung an die Änderungen erleichtert werden.

 

14.2.2: Welche Paragrafen gelten denn zunächst in ihrer bisherigen Form weiter und was bedeutet das für die Hochschulen?

Um den Hochschulen genügend Zeit für die Umsetzung zu lassen, werden nicht alle Änderungen sofort wirksam. Die folgenden Regelungen werden in ihrer neuen Fassung erst auf Anträge angewandt, die ab dem 01.04.2026 beim Akkreditierungsrat gestellt werden. Der Grund dafür ist, dass die Hochschulen teilweise zusätzliche Dokumente bereitstellen müssen oder ggf. Prozesse umstellen müssen, um die Regelungen zu erfüllen.

  • Veröffentlichungspflicht der Qualifikationsziele und angestrebten Lernergebnisse gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 MRVO.
  • Veröffentlichungspflicht von Studiengang, Studienverlauf, Prüfungsanforderungen, Modulbeschreibungen und Zugangsvoraussetzungen einschließlich der Nachteilsausgleichsregelungen für Studierende mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen gem. § 12 Abs. 1 Satz 6 MRVO.
  • Konzept zur Berücksichtigung von Diversität gem. § 15 MRVO.
  • § 17 Abs 1, Sätze 5, 6 und 7: Klarstellung, welche Verfahrensregeln (Geltungszeiträume, Fristen und Bündelgrößen) für systemakkreditierte Hochschulen gelten.
  • Genehmigungspflicht für Bündel von mehr als vier Studiengängen durch den Akkreditierungsrat gem. § 30 Abs. 2 MRVO.

 

14.2.3: Die 2024 novellierte MRVO sieht die Regel „Eine Prüfung pro Modul“ nicht mehr vor. Stattdessen soll ein Prüfungskonzept vorgelegt werden, das die Belastungsangemessenheit der Prüfungen stimmig begründet. Nach den Übergangsregeln ist vorgesehen, dass der Akkreditierungsrat bei Abweichungen von der „Eine Prüfung pro Modul-Regel“ bei nicht ausreichender Informationslage als Auflage die Darlegung der Belastungsangemessenheit im Rahmen des Prüfungskonzeptes verlangen kann. Wie ist dies gemeint?

Den Ländern ist wichtig, dass die Hochschulen so schnell als möglich die Prüfungen so gestalten können, dass sie passgenau die Lernziele prüfen. Die Übergangsregel ermöglicht es daher den Hochschulen ab dem 01.08.2025, von der Regel „Eine Prüfung pro Modul“ abzuweichen. Das ist auch jetzt schon möglich, allerdings nur in Ausnahmefällen. Falls also eine Hochschule ab dem 01.08.2025 ein Prüfungskonzept noch nicht oder nicht ausreichend vorlegt, könnte die Hochschule es im Zuge der Auflagenerfüllung nachreichen, so dass sich der Akkreditierungsrat von der Belastungsangemessenheit der Prüfungen überzeugen kann. 

 

14.2.4: Welche Regelungen sind ab dem 01.08.2025 unmittelbar anwendbar? Können Sie ein Beispiel nennen?

Ohne Übergangsfrist gilt beispielsweise, dass in den Modulbeschreibungen die Angabe der Verwendbarkeit des Moduls nicht mehr verlangt wird. Der Akkreditierungsrat wird daher bei seinen Entscheidungen ab dem 01.08.2025 diese Angabe nicht mehr einfordern. Die Hochschulen dürfen diese Angabe aber selbstverständlich weiterhin machen. 

 

14.2.5: Ab wann müssen systemakkreditierte Hochschulen die Regelungen der novellierten Landesverordnungen anwenden?

Die novellierten Landesverordnungen sind auch durch systemakkreditierte Hochschulen ab ihrem In-Kraft-Treten anzuwenden. Die systemakkreditierten Hochschulen sind dabei in der Pflicht, eigenständig die neuen Regelungen auf Programm- und Systemebene in ihren QM-Systemen umzusetzen. 
Der Akkreditierungsrat wird – wie auch bei Verfahren in der Programmakkreditierung – bei seinen Entscheidungen in der Systemakkreditierung ab dem 01.08.2025 grundsätzlich die novellierten Landesverordnungen anwenden. Die Übergangsvorschriften sehen allerdings vor, dass die Neuregelung von § 17 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 MRVO zu den Bestimmungen der Hochschule zu Geltungszeiträumen, Fristen und Bündelgrößen erst für Anträge gilt, die ab dem 01.04.2026 gestellt werden. Wenn möglich, sollten die systemakkreditierten Hochschulen die neuen Vorgaben aber schon vorher berücksichtigen. Im Akkreditierungszeitraum umzusetzen sind sie auch, wenn sie in der (Re-)Systemakkreditierung noch nicht vom Akkreditierungsrat geprüft wurden. 

 

14.2.6: Ab wann sind die neuen Raster anzuwenden?

Die neuen Raster (Fassung 03 – 01.08.2025) sind für Akkreditierungsberichte, mit deren Erstellung ab dem 01.08.2025 begonnen wird, zu verwenden. Vorgaben, die aufgrund von Übergangsregelungen erst zum 01.04.2026 in Kraft treten, müssen auch in den Rastern bis zu diesem Stichtag nicht berücksichtigt werden. Eine Überführung von Akkreditierungsberichten, mit deren Erstellung vor dem 01.08.2025 begonnen wurde, in die neue Struktur ist nicht erforderlich.

 

14.2.7: Ab wann können die Anträge auf Bündelgenehmigung nach § 30 Abs. 2 MRVO beim Akkreditierungsrat gestellt werden?

Die Verpflichtung, Bündel mit mehr als vier Studiengängen durch den Akkreditierungsrat sowie Bündel mit Kombinationsstudiengängen unabhängig von der Anzahl der Studiengänge vor Einreichung des Antrags genehmigen zu lassen, gilt laut den Übergangsvorschriften für Akkreditierungsanträge, die ab dem 01.04.2026 gestellt werden. Damit die Verfahrensvoraussetzungen ab 01.04.2026 bei Antragstellung vorliegen, werden ab sofort Bündel nach den neuen Vorschriften genehmigt. Die Antragstellung erfolgt wie bisher bei den optionalen Bündelgenehmigungen über ELIAS. Eine optionale Bündelgenehmigung nach der alten Fassung der Verordnung ist nur noch möglich, wenn der Akkreditierungsantrag vor dem 01.04.2026 beim Akkreditierungsrat gestellt werden soll.

Übergangsvorschriften zur novellierten MRVO, Stand 07/2025

15.1 - Was ist der Akkreditierungsgegenstand in der Programmakkreditierung?

04/2020

Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag (Art. 3 Abs. 1 Satz 2) benennt „die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge“ als Gegenstand der Programmakkreditierung. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 MRVO verleiht der Akkreditierungsrat in der Programmakkreditierung „dem Studiengang“ sein Siegel. Akkreditierungsgegenstand in der Programmakkreditierung ist also der Studiengang. Die MRVO trifft zusätzliche Ausführungen lediglich noch zu den Kombinationsstudiengängen; vgl. hierzu FAQ 10.

15.3 - Teilstudiengänge und integrierte Nebenfächer: Was ist kein Studiengang?

04/2020

In der Praxis gibt es zahlreiche Konstellationen, in denen ein Haupt- mit einem oder mehreren integrierten Nebenfächern studiert werden kann, ohne dass es sich um Teilstudiengänge handelt. Die Abgrenzung solcher Modelle zu einem Kombinationsstudiengang ist nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich, zumal häufig identische Begrifflichkeiten verwendet werden:

  • In einem Zwei-Fach-Bachelor (Kombinationsstudiengang) an Philosophischen Fakultäten wird oft vom Haupt- und Nebenfach gesprochen, z.B. Hauptfach Ethnologie, Nebenfach Geschichte.
  • In naturwissenschaftlichen Studiengängen sind zumeist Nebenfächer zu wählen, z.B. Physik (kein Kombinationsstudiengang) mit Nebenfach Informatik.

Dies führt zu der Frage, ob in letzterem Modell das Nebenfach analog zu einem Teilstudiengang mit einer gewissen Eigenständigkeit begutachtet werden kann/muss und ob die Begutachtung des Nebenfaches die Akkreditierung des Hauptfaches ergänzt (Antwort: nein und nein).
Ansatzpunkt für die Unterscheidung zwischen einem Haupt-/Nebenfachmodell und einem Kombinationsstudiengang sind § 32 Abs. 1 und ist § 32 Abs. 2 MRVO (Begründung). Hier heißt es:

„Wählen die Studierenden aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium einzelne Fächer aus, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang als Teil eines Kombinationsstudiengangs.“
Und:
„Die Hochschule muss über eine die Qualifikationsziele der Teilstudiengänge integrierende schlüssige Konzeption für die Gesamtheit des kombinatorischen Angebots verfügen“.

Es ist also im Einzelfall zu prüfen, was die jeweilige Studien-/Prüfungsordnung als Studiengang definiert:

  • Ist der Studiengang nicht als ein konkretes Fach, sondern als Kombination mehrerer Teilstudiengänge definiert, handelt es sich um einen Kombinationsstudiengang, dessen Akkreditierung um die Teilstudiengänge ergänzt wird. Im o.g. Beispiel: Die Studierenden sind im Studiengang „Zwei-Fach-Bachelor“ eingeschrieben und wählen aus einem Fächerkatalog an der Philosophischen Fakultät, i.d.R. relativ frei kombinierbar.
  • Ist der Studiengang als ein konkretes Fach mit integriertem Nebenfach (also bspw. Bachelor Physik mit den möglichen Nebenfächern a, b, c) definiert, handelt es sich nicht um einen Kombinationsstudiengang i.S. von § 32 MRVO; die Nebenfächer sind also keine Teilstudiengänge. Die integrierten Nebenfächer sind in diesem Fall in der Akkreditierung als Teil des Hauptfaches zu behandeln und zu bewerten.